Lässt sich ein Mitarbeiter scheiden, werden – meist im Verbundverfahren – grundsätzlich auch sämtliche, in der Ehezeit erdienten Versorgungsanrechte aus privater, gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsträger, bei betrieblichen Direktzusagen ist dies beispielsweise der Arbeitgeber selbst, wird Beteiligter des Versorgungsausgleichsverfahrens. Er kann die Umsetzung der Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten mittels einer Teilungsordnung selbst gestalten.
Eine optimal ausgestaltete Teilungsordnung für betriebliche Versorgungsanrechte trägt dabei der Gestalt der Versorgungszusage individuell Rechnung und verwirklicht im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine klar formulierte, praktikable und weitgehend kostenneutrale Umsetzung der Teilung. Um sicherzustellen, dass die Teilungsordnung im Zeitverlauf nicht in einzelnen Punkten unwirksam wird und von deren Regelungen durch gerichtliche Maßgabeanord-nungen abgewichen werden muss, sollte die Teilungsordnung kontinuierlich auf - durch rechtliche Neuerungen bedingten - Anpassungsbedarf untersucht werden.
Seit Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts am 01.09.2009 haben diese Rahmenbedingungen durch Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Rechtsprechung eine Vielzahl an Neuerungen erfahren, aber auch an Klarheit gewonnen.
Die dadurch vielfach anzupassenden Themen- bzw. Regelungsbereiche sind insbesondere:
- die korrekte Umrechnung des Anrechts zum Ehezeitende in einen Kapitalwert,
- die Bestimmung des Ehezeitanteils von Mitarbeitern, die einen Statuswechsel erfahren haben (d.h. bei Wechsel vom Arbeitnehmer / von einer arbeitnehmerähnlichen Person in die Position des beherrschenden Geschäftsführers),
- die Teilung bei bereits eingesetztem Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen (z.B. Teilung auf Basis des (Rest-) Kapitalwerts zeitnah zur Rechtskraft),
- die Teilung von Invalidenleistungen,
- bei externer Teilung:
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- der verfassungsrechtlich richtige Umgang mit möglichen Transferverlusten,
- die Bestimmung des Grenzwerts für die Zulässigkeit der externen Teilung, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger auszugleichen sind,
- bei interner Teilung:
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- die möglichst aufwandsneutrale Wahl der auf die Eheleute umlegbaren Teilungskosten,
- die Umsetzung der Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und
- die Ausgestaltung der Kompensation eines verringerten Risikoschutzes.
Die Überprüfung einer bestehenden Teilungsordnung im Hinblick auf diese Themenbereiche
gewährleistet nicht nur deren Wirksamkeit, sondern kann auch dazu beitragen, den durch den Versorgungsausgleich bedingten finanziellen Aufwand für den Versorgungsträger deutlich zu reduzieren.
Gerne können wir Sie bei der Überprüfung und gegebenenfalls zu empfehlenden Umgestaltung der Regelungen Ihrer Teilungsordnung beraten und verschiedene Gestaltungsvarianten aus rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht mit Ihnen diskutieren.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse dazu gerne an Herrn Tobias Tausch.