Zum 01.01.2023 sind mit der Neufassung des § 34 SGB VI sämtliche Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen. Folglich werden künftig vermehrt Mitarbeiter frühzeitig (i.d.R. ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung auch früher möglich) eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen, jedoch über den Rentenbeginn hinaus weiter beschäftigt bleiben.
Bezieht ein Mitarbeiter eine vorgezogene gesetzliche Altersrente, so hat er gemäß § 6 BetrAVG ab diesem Zeitpunkt auch Anspruch auf den vorgezogenen Bezug seiner betrieblichen Altersrente, wenn die sonstigen Bezugsvoraussetzungen der Pensionszusage erfüllt sind.
Dies kann künftig zur Folge haben, dass der weiterbeschäftigte Mitarbeiter neben der gesetzlichen Rente auch betriebliche Versorgungsleistungen bezieht und zeitgleich weitere Anwartschaftszuwächse erwirbt.
Um festzustellen, ob hierdurch bedingte unerwartete Aufwandssteigerungen zu erwarten sind, sollte Ihr Versorgungswerk daher dringend auf Folgewirkungen dieser gesetzlichen Neuerungen untersucht werden. Themenbereiche hierbei können Fragen sein, wie:
- Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung des Bezugs einer vorgezogenen betrieblichen Altersleistung?
- Gibt es eventuell eine Anrechnungsregelung des Erwerbseinkommens auf die Betriebsrente oder die Vorgabe eines fehlenden oder nur begrenzten Hinzuverdiensts?
- Führt die Pensionszusage zu einem weiteren Anwartschaftszuwachs bei Weiterarbeit trotz Leistungsbezugs?
Will der Arbeitgeber diesen Aufwand vermeiden, dürfte er einseitige Anpassungsmöglichkeiten haben, die aber sehr zeitnah ausgeübt werden müssten.
Basierend auf der obigen Untersuchung wäre daher zu analysieren, ob und welcher Änderungs- oder Klarstellungsbedarf besteht, um künftige zusätzliche Belastungen zu vermeiden und inwieweit dieser arbeitsrechtlich zulässig umgesetzt werden kann.
Selbstverständlich können wir Sie durch unsere Rechtsabteilung sowohl bei der Analyse, Planung und Umsetzung erforderlicher Änderungen Ihrer Versorgungszusage aus rechtlicher, aber auch betriebswirtschaftlicher Sicht sehr gerne individuell beraten.
Um Ihnen eine qualifizierte Ersteinschätzung zu ermöglichen, ob in Ihren Versorgungswerken Handlungsbedarf besteht, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, worauf bei einer derartigen Prüfung zu achten ist bzw. welche Pensionszusagen von der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze nicht betroffen sind.
Falls Sie Interesse an einer solchen Erstberatung haben, steht Ihnen Herr Tobias Tausch (089 / 158 120 40 oder unter tausch@neuburger.com) gerne zur Verfügung.
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