Auswirkung der Inflation auf Pensionsrückstellungen

Gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Während der Diskontierungssatz in § 253 Abs. 2 HGB durch den Gesetzgeber explizit geregelt ist, sind Prämissen wie bspw. die Gehalts- und Rententrendannahme unter Beachtung des Vorsichtsprinzips an die Gegebenheiten des Bilanzierenden anzupassen.

 

Da viele Pensionszusagen gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG alle drei Jahre entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden, wirkt sich die Inflation in diesen Fällen unmittelbar auf die  Rententrendannahme und somit auf den Personalaufwand aus. Vor diesem Hintergrund wird eine langfristige Rententrendannahme unterhalb von 2,00 % p.a. durch viele Wirtschaftsprüfer zum Stichtag 31.12.2022 nicht (mehr) akzeptiert. 

 

Zudem erscheint sachgerecht, die den langfristigen Trend übersteigende bereits eingetretene Inflation im Personalaufwand als Einmaleffekt oder über eine höhere langfristige Rententrendannahme zu erfassen.

 

Die Inflation als Treiber hat auch zu einer Abkehr der Zentralbanken von der Niedrigzinspolitik geführt. Dies hat Auswirkungen auf den Diskontierungszins nach § 253 Abs. 2 HGB. So lag unser prognostizierter Diskontierungssatz zum 31.12.2023 Anfang des Jahres 2022 bei 1,39 % (10-jähriger Durchschnitt/ Restlaufzeit 15 Jahre). Zwischenzeitlich (Stand 31.01.2023) gehen wir zum 31.12.2023 von einem Zins von 1,79 % aus. Im Jahr 2023 kann damit voraussichtlich erstmals seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ein Ertrag bei den Pensionsrückstellungen aus Zinsänderungseffekten realisiert werden.

 

Ferner dürfte der zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 253 Abs. 6 HGB maßgebliche Diskontierungssatz (7-jähriger Durchschnitt) für Stichtage ab ca. dem 30.06.2024 oberhalb des Diskontierungssatzes mit 10-jähriger Durchschnittsbildung liegen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat daher bereits mit Schreiben vom 04.10.2022 an das Bundesministerium der Justiz eine Gesetzesänderung (hin zur ursprünglichen Regelung) angeregt.

  

Gerne steht Ihnen Herr Korbinian Meindl bei Fragen zu dieser Thematik zur Verfügung.

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