Kapitalabfindung von Anwartschaften als steuerlich schädlicher Vorbehalt

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil I R 49/97 vom 10. November 1998 (DB 1999 S. 617) entschieden, dass die dem Arbeitgeber vorbehaltene Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen jederzeit in Höhe des Teilwertes nach § 6a Abs. 3 EStG abfinden zu können, einen steuerschädlichen Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellt und deshalb einer Passivierung derartiger Pensionsverpflichtungen entgegen steht.

Dem Urteil lag die Annahme zugrunde, dass der mögliche Abfindungsbetrag mindestens dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt entsprechen muss.


Mit dem Schreiben vom 6. April 2005 bestätigt das Bundesfinanzministerium nun die Steuerschädlichkeit solcher Abfindungsklauseln. Des Weiteren wird in diesem BMF-Schreiben mit Verweis auf § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt, dass das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig, präzise und schriftlich fixiert sein müsse.


Aus Vertrauensschutzgründen sind schädliche Abfindungsklauseln in Pensionszusagen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt erteilt wurden, nicht zu beanstanden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2005 schriftlich angepasst werden.


In der Regel kommt solchen Abfindungsklauseln aufgrund der durch das Betriebsrentengesetz stark eingeschränkten Abfindungsmöglichkeiten ohnehin kaum noch praktische Bedeutung zu.


Deshalb empfehlen wir, eine eventuell steuerschädliche Abfindungsklausel ersatzlos aufzuheben. Falls dies nicht gewollt ist, besteht auch die Möglichkeit die Abfindungsklausel durch eine steuerunschädliche Formulierung zu ersetzen.


Sollten Sie zu diesem Thema weitere Beratung wünschen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Weitere Informationen:


BMF-Schreiben vom 06.04.2005 Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach § 6a EStG

BMF-Schreiben vom 01.09.2005 Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen; Anpassung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten

BMF-Schreiben vom 28.08.2001 Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 9. Mai 2008 )
 
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