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Diverse steuerrechtliche Entscheidungen
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FG Baden-Württemberg 24.02.1994 3 K 293/90; n.rkr. (vgl. Nr. 17 und 25) (EFG 1994 S. 696)
Sind Pensionsrückstellungen aufzulösen, weil das Trägerunternehmen
einen Anspruch auf Aufhebung der Versorgungsverpflichtung und auf
Übertragung der Versorgungsleistungen auf einen firmeneigenen
Unterstützungsverein hat?
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FG Münster 12.08.1994 3 K 961/93; n.rkr. (vgl. Nr. 8) (EFG 1995 S. 105)
Das von einem Knappschaftsarzt bezogene Ruhegehalt ist nach § 111 Nr. 3 BewG vermögensteuerfrei.
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FG Münster 08.11.1995 13 K 3320/94 E; rkr. (vgl. Nr. 23) (EFG 1998 S. 469)
Ist die Ablösung einer gesicherten Rechtsposition hinsichtlich der
Pensionsansprüche gegen eine einmalige Ablösung ermäßigt zu besteuern,
wenn der Anspruchsberechtigte vorher unter Druck auf die Übernahme von
Gesellschafteranteilen verzichtet hat und damit eine Ursachenkette
geschaffen wurde?
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FG Rheinland-Pfalz 17.10.1996 4 K 1321/95; rkr. (vgl. Nr. 20) (EFG 1997 S. 275)
Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2
EStG (sog. Vorwegabzug) vermindert sich bei Stpfl. die
sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer und auf Antrag von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, eine
Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
erworben haben, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
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FG Berlin 10.02.1997 VIII 23/94; rkr. (vgl. Nr. 21) (EFG 1997 S. 1102)
Die Klausel, daß eine Pensionszusage jederzeit mit dem
versicherungsmathematischen Barwert abgefunden werden kann, stellt
einen steuerschädlichen Vorbehalt dar, der gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG
zur Nicht-Anerkennung der Pensionsrückstellung führt.
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FG Berlin 26.03.1997 VIII 236/93; rkr. (EFG 1998 S. 28)
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Soweit dem Pensionsberechtigten mehr als 75 v. H. seines laufenden
Gehaltes als Ruhegehalt zugesagt werden, ist die Passivierung der
Pensionsrückstellung regelmäßig nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG
unzulässig.
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Auf diese 75 v. H.-Grenze sind Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.
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Bestimmungen in Pensionszusagen, nach denen die
Versorgungsansprüche ausgehend von den Steigerungsraten der
gesetzlichen Rentenversicherung gesteigert werden, sind
unberücksichtigt zu lassen, da sie nicht hinreichend bestimmt sind.
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Gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Pensionsrückstellung auch dann
zu passivieren, wenn am Bilanzstichtag eine sog. Wartezeit noch nicht
verstrichen war. Die rechtsirrtümlich unterlassene Passivierung
unterliegt dem Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 EStG.
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Der Stpfl. kann in Fällen, in denen das Nachholverbot (§ 6a Abs. 4
Satz 1 EStG) eingreift, nachträglich von der Drittelmöglichkeit des §
6a Abs. 4 Satz 2 EStG Gebrauch machen.
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BFH 09.04.1997 I R 124/95; (DB 1997 S. 1160)
Bei der Teilwertermittlung der Pensionsverpflichtung eines GGFs
einer GmbH sind die Dienstzeiten, die dieser bei einer KG, welche in
die GmbH umgewandelt wurde, nicht zu berücksichtigen, wenn er bei der
KG persönlich haftender Gesellschafter war.
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BFH 11.06.1997 II R 89/94; (vgl. Nr. 2) (DStRE 1998 S. 363)
Die Ruhegehaltsansprüche eines Knappschaftsarztes gegenüber der
Knappschaft unterliegen mit ihrem Kapitalwert der Vermögenssteuer.
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FG Thüringen 12.11.1997 III 241/97; n.rkr. (EFG 1998 S. 450)
Eine Entschädigung für den Verlust der Anwartschaft auf eine
betriebliche Altersversorgung ist Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1
EStG, der nach den §§ 34 Abs. 1, 24 Nr. 1a EStG zu versteuern ist.
Die spätere Rückzahlung der Abfindungsbeträge sind nur beschränkt
abzugsfähige Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.
2a EStG.
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FG Köln 17.12.1997 12 K 824/92; rkr. (vgl. Nr. 19) (EFG 1998 S. 875)
Entrichtet ein Arbeitgeber einen Teil der auf ihn entfallenden
Beitragsanteile zur tariflichen Zusatzversorgung von Angestellten mit
deren Zustimmung an eine Unterstützungskasse i.S. des § 1 Abs. 4
BetrAVG, so liegt insoweit auch dann kein gegenwärtiger Zufluß von
Arbeitslohn vor, wenn aufgrund der Rechtsprechung des BAG auf die
(späteren) Leistungen der Unterstützungskasse ein Quasi-Rechtsanspruch
besteht und die Unterstützungskasse eine Insolvenz- und
Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat.
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FG Düsseldorf 20.01.1998 6 K 17/94 K; rkr. (n.v.)
Sind Einzahlungen einer GmbH an ein firmenübergreifendes
Versorgungswerk als Betriebsausgaben abzugsfähig oder scheitert der
entsprechende Abzug daran, daß die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Berücksichtigung der Dotierung auf der Grundlage des § 4d
Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind?
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FG Schleswig-Holstein 12.02.1998 I 714/95; n.rkr. (vgl. Nr. 33) (EFG 1998 S. 805)
Die Handelsbilanz ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die
Steuerbilanz maßgeblich, wenn in der Handelsbilanz unter Verletzung der
GoB eine Pensionsverpflichtung mit einem unter dem Teilwert liegenden
Wert passiviert wurde.
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FG Münster 18.02.1998 3 K 2338/95 EW; n.rkr (EFG 1998 S. 923)
Eine Pensionsverpflichtung darf ab 1. Januar 1993 nur dann bei der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuldposten abgezogen
werden, wenn die Pensionsverpflichtung in der Handelsbilanz passiviert
ist. Dies ergibt sich aus dem sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz, der ab 1.
Januar 1993 auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gilt.
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BFH 13.07.1998 X B 35/98; (BFH/NV 1999 S. 169)
Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist das
rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und
andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit
Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im
Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit
selbständig Tätigen gleichgestellt werden. Erhält ein Arbeitnehmer im
genannten Zusammenhang eine Pensionszusage, ist der Vergleich mit der
steuerrechtlichen Behandlung eines Selbständigen aus Rechtsgründen
nicht möglich.
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BFH 15.07.1998 I B 114/97; (BFH/NV 1999 S. 170)
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Es ist nicht klärungsbedürftig, daß für Pensionsverpflichtungen eine steuerwirksame Rückstellung gebildet werden kann.
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Es ist höchstrichterlich geklärt, daß eine Rückstellung für
Pensionsverpflichtungen betragsmäßig auf den voraussichtlichen
Zeitpunkt der Inanspruchnahme abgezinst werden muß.
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Im NZB-Verfahren wird eine Divergenzrüge nicht bereits dadurch
zulässig erhoben, daß der Beschwerdeführer dartut, das FG habe eine
bestimmte Entscheidung des BFH nicht zutreffend angewandt.
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FG Niedersachsen 28.07.1998 VI 162/94; rkr. (EFG 1998 S. 1633)
Ist der Anspruch auf Witwenleistungen durch eine sog.
Spätehenklausel eingeschränkt und war der Berechtigte beim Erreichen
der maßgeblichen Altersgrenze nicht verheiratet, ist die Bewertung der
Witwenrentenanwartschaft nach der sog. kollektiven Methode jedenfalls
dann ausgeschlossen, wenn am Bilanzstichtag nur eine einzige
Pensionsverpflichtung dieser Art vorhanden war.
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BFH 19.08.1998 I R 92/95; (vgl. Nr. 1 und 25) (BStBl. II 1999 S. 387)
Räumt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen einen
unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese
Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach
Eintritt des Versorgungsfalls aufgehoben und auf eine
Unterstützungskasse übertragen, so kann der Arbeitgeber für die bis zum
Eintritt des Versorgungsfalls bestehende unmittelbare Verpflichtung
eine Pensionsrückstellung bilden.
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FG München 07.09.1998 7 K 3953/96; rkr. (EFG 1999 S. 64)
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Pensionsrückstellungen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn
neben den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a EStG auch die
allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen
ungewisser Verbindlichkeiten vorliegen.
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Steht am Bilanzstichtag, spätestens aber bei Aufstellung der Bilanz
fest, daß eine Pensionsvereinbarung ernstlich nicht gewollt war, kann
hierfür keine Rückstellung gebildet werden. Eine ernstlich gewollte
Pensionsverpflichtung setzt die Gewährleistung ihrer künftigen
Erfüllung voraus.
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Bei einer Kapitalgesellschaft ist die künftige Erfüllung der
Pensionszusage einer Alters-, Invaliditäts- und Witwenrente jedenfalls
dann nicht gewährleistet, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der
Pensionsvereinbarung feststeht, daß bei einem vorzeitigen Eintritt des
Versorgungsfalles infolge Invalidität des Versorgungsberechtigten
aufgrund der handelsrechtlich gebotenen Aufstockung des
Rückstellungsbetrages un der zu leistenden Rentenzahlungen eine
Überschuldung der Gesellschaft eintreten und damit ihre Existenz
gefährdet würde.
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BFH 16.09.1998 VI B 155/98; (vgl. Nr. 10) (DStRE 1999 S. 166)
Werden Beiträge für eine tarifvertragliche Zusatzversorgung von
Arbeitgeber teilweise nicht mehr an einen Versorgungsverband (mit
eigenen Ansprüchen der Arbeitnehmer), sondern an eine neugegründete
Unterstützungskasse (ohne eigene Ansprüche der Arbeitnehmer) geleistet,
so wird von dem Versorgungsverband auf die Unterstützungskasse nichts
übertragen, weshalb auch nicht klärungsfähig ist, wie eine
vermeintliche Übertragung zu beurteilen wäre.
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BFH 27.10.1998 X R 191/96; (vgl. Nr. 4) (BFH/NV 1999 S. 608)
Der zusätzliche Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3
Nr. 2 Satz 1 EStG) ist auch bei einem Arbeitnehmer zu kürzen, der auf
eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (Anschluß
an das Senatsurteil vom 29. November 1989 X R 183/87). Dies gilt auch dann, wenn
die zugesagte Versorgungsanwartschaft für das Versorgungskonzept des
Steuerpflichtigen relativ unbedeutend ist.
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BFH 10.11.1998 I R 49/97; (vgl. Nr. 5) (BStBl II 2005 S. 261)
Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwerts
gem. § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.
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FG Rheinland-Pfalz 13.11.1998 3 K 2030/96; rkr. (JURIS)
Auch die Erhöhung einer Pensionszusage muß für ihre Wirksamkeit den
Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG entsprechen. Auf die danach
geforderte Schriftlichkeit der Zusage kann nur verzichtet werden, wenn
der mit der Unterschrift des Begünstigten versehene
Gesellschafterbeschluß in seiner Schriftform alle Erfordernisse eines
wirksamen Gesellschafterbeschlusses aufweist.
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BFH 19.05.1999 XI R 64/98; (DStR 1999 S. 1761)
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG
pflichtversichert sind.
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BFH 19.05.1999 XI R 99/96; (DStRE 2000 S. 9)
Der Vorwegabzug wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.
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BFH 30.06.1999 II R 40/96; (vgl. Nr. 1 und 17) (BFH/NV 1999 S. 1589)
Eine Pensionsverpflichtung kann bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen während der Anwartschaftsphase auch dann gemäß § 104
Abs. 1 BewG i.d.F. des StEntlG vom 16. August 1980 (BGBl I 1980, 1381,
BStBl I 1980, 534) abgezogen werden, wenn vorgesehen ist, sie nach
Eintritt des Versorgungsfalls auf eine Unterstützungskasse zu
übertragen.
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FG Baden-Württemberg 20.09.1999 14 K 390/96; n.rkr. (vgl. Nr. 33) (EFG 2000 S. 62)
Ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung im Sinne der Sonderausgabenregelung ist auch dann zu bejahen, wenn die
Art und Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt einem besonderen Gesellschafterbeschluß vorbehalten bleibt. Die
hinreichende Bestimmbarkeit der Versorgungszusage ist gewahrt, wenn die Bestimmung der Versorgungsleistung der
Gesellschaft überlassen ist. Diese hat die Bestimmung dann gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen.
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FG Nürnberg 19.10.1999 I 179/97; rkr. (EFG 2000 S. 6)
Das Verbot der Überversorgung gilt umfassend und ist deshalb auch bei Rückstellung aufgrund einer Pensionszusage
zugunsten eines nicht beherrschenden Gesellschafters zu beachten.
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FG Niedersachsen 08.12.1999 3 K 62/99; n.rkr. (EFG 2000 S. 860)
Erhält ein GmbH-Geschäftsführer eine Zusage auf Versorgungsleistungen ohne Vereinbarungen hinsichtlich der
Ausgestaltung und der Höhe der Pension, reicht dies zur Kürzung des Vorwegabzugs von Sonderausgaben aus.
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FG Hamburg 01.02.2000 II 162/99; rkr. (EFG 2000 S. 626)
Zusatzversorgungen für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die nach dem 1. Hamburger Ruhegeldgesetz
(1. RGG) gezahlt werden, sind anders als Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
als Ruhegelder gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und nicht als Leibrenten gem. § 22 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG lediglich
mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
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FG Hessen 15.02.2000 4 K 2677/97
; n.rkr. (EFG 2000 S. 454)
Gewährt eine GmbH ihren Angestellten (dem Ehemann einer
Gesellschafterin sowie einer weiteren Gesellschafterin)
Pensionszusagen, die sich auf 75 v.H. der am Bilanzstichtag gezahlten
Aktivbezüge belaufen, so begründet eine zusätzlich fest zugesagte
prozentuale Erhöhung dieser Beträge vom Zeitpunkt des Versorgungsfalles
an bereits am Bilanzstichtag eine Überversorgung, die bei der
Berechnung der Höhe des zulässigen Rückstellungsbetrages nicht zu
berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, daß
eine vGA in bezug auf denselben Sachverhalt abweichend eine
Überversorgung erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls voraussetzte.
Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen I R 30/00 anhängig. Mit Beschluss vom 11.4.2001 hat der
BFH die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
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FG Köln 11.04.2000 13 K 4287/99; rkr. (EFG 2000
S. 1035)
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Die nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG schriftlich zu
erteilende Pensionszusage muß Angaben zur Leistungshöhe
enthalten. Auch wenn zwischen dem Verpflichteten und dem
Berechtigten insoweit Einigkeit besteht, darf eine
Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Höhe der
Versorgungsansprüche dem Pensionsberechtigten gegenüber
schriftlich bestätigt wird.
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Das Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3
EStG gilt auch bei späteren Änderungen der Pensionszusage. Die
Bildung einer Pensionsrückstellung ist daher gegebenenfalls
selbst dann zu versagen, wenn durch eine mündliche
Vertragsänderung die schriftlich fixierte Leistungshöhe
verringert wird.
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FG Düsseldorf 13.04.2000 14 K 4677/96 H (L); n.rkr. (vgl. Nr. 50) (Haufe-Index 509490)
Die für eine steuerbegünstigte Entschädigung geforderte
Zwangslage ist nicht gegeben, wenn ein Alleingesellschafter und
-geschäftsführer einer GmbH nach Vollendung des 65. Lebensjahres
seine Gesellschaftsanteile nur unter der Bedingung der Ablösung
seiner Pensionsansprüche veräußern kann.
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BFH 17.05.2000 I R 25/98; (vgl. Nr. 12) (BFH/NV
2001 S. 154)
Bei der Bildung einer Pensionsrückstellung ist regelmäßig auch
dann auf den tatsächlichen - und nicht auf einen fiktiven
früheren - Dienstbeginn abzustellen, wenn der
Pensionsberechtigte bereits in einem Dienstverhältnis zu dem
Steuerpflichtigen gestanden hatte, wenn dieses Dienstverhältnis
jedoch endgültig beendet worden ist, wenn aus ihm keine
unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und wenn sich die
Beteiligten über die Zurechnung der Vordienstzeiten nicht
vertraglich vereinbart haben.
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BFH 14.06.2000 XI R 57/99; (vgl. Nr. 26) (DStRE 2000 S.
1011)
Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im
Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt,
dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss
bestimmt werden soll, so ist der Vorwegabzug nicht nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG 1990 zu
kürzen, wenn die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der
künftigen Altersversorgung tätigt.
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FG Köln 16.08.2000 11 K 4199/96; rkr. (vgl. Nr. 51) (EFG 2000 S.
1037)
Wird ein früheres Einzelunternehmen im Wege einer
Betriebsaufspaltung von einer GmbH & Co. KG fortgeführt, so
kann die KG eine Rückstellung gem. § 6a EStG für die
Pensionszusage der GmbH an den Geschäftsführer bilden.
Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung sind
Vordienstzeiten, die der Geschäftsführer der GmbH als
Angestellter des Einzelunternehmens geleistet hat, zu
berücksichtigen.
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FG Köln 24.10.2000 8 K 5471/98; rkr. (EFG 2001 S.
134)
Die Kürzung des Vorwegabzugs i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG
ist auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn eine
Pensionszusage vor Ablauf von 10 Jahren aufgehoben
wird.
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FG Baden-Württemberg 15.12.2000 9 K 301/96; rkr. (EFG
2001 S. 349)
Das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG normierte Nachholverbot für
Pensionsrückstellungen gilt auch in Fällen irrtümlicher
Unterlassung einer Rückstellung. Die in § 6a Abs. 4 EStG
enthaltenen Ausnahmen vom Nachholverbot sind
abschließend.
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FG Hamburg 13.2.2001 VI 81/99; rkr. (vgl. Nr. 66) (EFG 2001
S. 733)
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§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt nur für unmittelbare
Pensionsverpflichtungen auf Grund einer Direktzusage. Eine
Direktzusage liegt nicht vor, wenn der Stpfl.
Arbeitsverhältnisse übernimmt und gem. § 613a Abs. 1 BGB
Schuldner der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen eine
Unterstützungskasse wird, die beim bisherigen Arbeitgeber
verbleibt.
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Der gem. § 613a BGB auch für die Verpflichtung des
neuen Arbeitgebers geltende Widerrufsvorbehalt der
Unterstützungskasse ist rückstellungsschädlich i. S. von § 6a
Abs. 1 Nr. 1 EStG (gegen BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R
92/95, BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387).
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FG Baden-Württemberg 22.03.2001 2 K 158/00;
n.rkr. (vgl. Nr. 62) (DStR 2001 H. 33 S. VI)
Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn dem Alleingesellschafter
und Geschäftsführer einer GmbH eine Pensionszusage erteilt
wird, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu
beurteilen ist.
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FG Köln 22.03.2001 10 K 7067/97; n.rkr. (vgl. Nr.
54)
(DStR 2001 H. 33 S. VI)
Wird für die Redzierung einer vertraglich eingeräumten
Pensionszusage eine Abfindung gezahlt, liegt hierin keine
Entschädigung nach
§ 24 Nr. 1a EStG, wenn das
Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert fortgesetzt wird.
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FG Rheinland-Pfalz 05.04.2001 6 K 3280/98; rkr.
(DStR 2001 H. 33 S. VI)
Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Pensionsrückstellung
ist eine Begrenzung der Dynamisierung von laufenden
Rentenleistungen auf jährliche Steigerungsraten von 3 v. H.
nicht zu beanstanden.
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FG Baden-Württemberg 26.06.2001 4 K 133/99;
n.rkr. (vgl. Nr. 65) (DStRE 2002 S.366)
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Eine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des §
24 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die Zahlung auf Grund
einer nicht vom Zahlungsempfänger veranlassten Zwangslage
erfolgt.
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Eine derartige Zwangslage im Sinne des § 24 Nr. 1a
EStG ist nicht gegeben, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zuge des Verkaufs
der GmbH-Anteile gegenüber der GmbH gegen Zahlung einer
Abfindung auf seine Pensionsansprüche verzichtet. Dies gilt
auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine schwere Erkrankung
zum Verkauf der Anteile bewogen hat.
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FG München 10.07.2001 7 K 5498/99; rkr. (vgl. Nr. 83) (EFG 2003 S. 149)
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen und Ansprüche aus den
zu ihrer Deckung abgeschlossenen Versicherungsverträgen sind in
der Steuerbilanz getrennt anzusetzen. Der Wertansatz der
Rückdeckungsansprüche ist nicht auf den Betrag der nach Maßgabe
des § 6a EStG gebildeten Pensionsrückstellungen begrenzt.
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FG Hamburg 13.09.2001 II 383/00; n.rkr. (vgl. Nr. 58)(EFG 2002 S. 248)
Das sogen. Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG greift auch dann nicht ein,
wenn bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung irrtumsbedingt
ein geringerer Rückstellungsbedarf als eigentlich angemessen, ergab.
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FG Baden-Württemberg 17.09.2001 12 K 72/01; n.rkr.
(vgl. Nr. 89) (DStRE 2002 S. 368)
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Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner nicht wesentlichen
Beteiligung in der gleichen Urkunde gegen Abfindung auf seine
erdiente Pensionsanwartschaft, ist die gezahlte Abfindung
steuerlich getrennt von dem Veräußerungsentgelt als
Gegenleistung für den Pensionsverzicht zu würdigen.
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Eine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24
Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die Zahlung auf Grund
einer nicht vom Zahlungsempfänger veranlassten Zwangslage
erfolgt. Der Verzicht auf eine Pensionszusage durch einen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem
Verkauf seiner Anteile erfolgt auch dann nicht unter einer
solchen Zwangslage, wenn auf Grund des gleichzeitigen Verkaufs
der Anteile der anderen Gesellschafter hinsichtlich des
Pensionsverzichts ein gewisser wirtschaftlicher Druck bestand.
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FG Rheinland-Pfalz 25.09.2001 2 K 2605/00; n.rkr. (vgl. Nr.
118) (EFG 2002 S. 275)
Wird eine Pensionszusage mit der Maßgabe abgelöst, dass der
Pensionsberechtigte das Recht hat, die Zahlung des
Ablösungsbetrages an sich selbst oder an eine GmbH gegen
Übernahme der Pensionsverpflichtung durch diese zu verlangen,
führt die Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten einer neu
gegründeten GmbH nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim
Pensionsberechtigten.
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FG München 24.10.2001 1 K 2685/00; n.rkr. (vgl. Nr.
60)(DStRE 2002 S. 368)
Eine Einmalzahlung, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei
der Liquidation seiner eigenen GmbH für den Verzicht auf seine
Pensionsanwartschaftsrechte geleistet wird, ist zumindest dann
keine mit dem halben Steuersatz zu besteuernde Entschädigung
nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn für die Liquidation der
GmbH kein rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher
Zwang bestand.
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FG Köln 24.10.2001 4 K 7154/98; rkr. (vgl. 79)
(EFG 2003 S. 322)
Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchstabe a und b EStG, als sie einen künftig
entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt,
wenn der Stpfl. bei Annahme des Abfindungsangebots nicht unter
einem erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder
tatsächlichen Druck gestanden hat.
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FG Rheinland-Pfalz 15.11.2001 4 K 2670/99; rkr.
(DStRE 2002 S. 548)
Bei nicht rentenversicherten Arbeitnehmern kommt eine Kürzung
des Vorwegabzugs bei pauschal versteuerten Beiträgen des
Arbeitgebers zur Direktversicherung nicht in Betracht, da es
sich um eigene Beitragsleistungen des Arbeitnehmers
handelt.
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BFH 12.12.2001 XI R 38/00; (vgl. Nr. 32)
(DStRE 2002 S. 497)
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An einer für die Annahme einer steuerbegünstigten
Entschädigung erforderlichen Zwangslage fehlt es auch dann,
wenn der Steuerpflichtige freiwillig eine Ursachenkette in
Gang setzt, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr
belässt.
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Der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH auf seine Pensionsansprüche gegen Abfindung kann
durch eine Zwangslage verursacht sein, wenn im Rahmen von
Verkaufsverhandlungen über die GmbH-Anteile von dritter Seite
der Verzicht auf die Pensionsansprüche erzwungen wird.
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BFH 07.02.2002 IV R 62/00; (vgl. Nr. 35)
(BStBl. II 2005 S. 88)
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Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und
kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der
Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu
bildende Pensionsrückstellung durch einen
Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist
eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden,
deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.
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War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem
Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG
eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim
Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der
Pensionsrückstellung einzubeziehen.
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FG Köln 20.02.2002 3 K 3249/01; n.rkr. (vgl. Nr. 69)
(EFG 2002 S. 682)
Verzichtet ein zu 99 v. H. an einer GmbH beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer dieser gegenüber auf seine
Pensionsansprüche und erhält er als Gegenleistung die den
Pensionsansprüchen zu Grunde liegenden
Lebensversicherungsverträge ausgezahlt, unterliegt die
Pensionsabfindung nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 24
Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter erheblichem
rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Druck
gestanden hat.
-
FG Niedersachsen 28.02.2002 6 K 256/99; n.rkr. (vgl.
Nr. 78) (EFG 2002 S. 1021)
-
Angebot und Annahme einer Pensionszusage im
Gesellschafterbeschluss möglich.
-
Bei Mitwirkung des Begünstigten ist keine weitere
Umsetzung nötig.
-
Schriftliche Nachträge in Form von Telefonvermerken
sind möglich.
-
Dabei reicht die Unterschrift des Begünstigten aus,
wenn er auch zur Vertretung der Gesellschaft befugt war.
-
BFH 06.03.2002 XI R 36/01; (vgl. Nr. 40)
(BFH/NV 2002 S. 1144)
Die entgeltliche Herabsetzung einer Pensionszusage ohne
weitere Änderung des Dienstverhältnisses führt nicht zu einer
steuerbegünstigten Abfindung.
-
FG Düsseldorf 18.03.2002 17 K 4226/99E; rkr. (vgl.
Nr. 77) (EFG 2002 S.831)
Verzichtet die alleinige Geschäftsführerin und Anteilseignerin
einer GmbH anlässlich deren Liquidation gegen Zahlung eines
Ausgleichsbetrages auf bestehende Pensionsansprüche, stellt
dies eine steuerbegünstigte Entschädigung dar, wenn die
Liquidation aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen
beschlossen wurde.
-
BFH 18.04.2002 III R 43/00;
(DB 2002 S. 1742)
Bezieht eine GmbH für eine ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der
Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung zu Unrecht
Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu
keiner vGA, wenn die Pensionszusage dem Grund und der Höhe nach
einem Fremdvergleich standhält.
-
FG Düsseldorf 14.05.2002 6 K 7467/98; rkr. (vgl. Nr.
74) (EFG 2002 S. 914)
-
Wird mit der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft zugleich der
Geschäftsführeranstellungsvertrag auf Veranlassung des Erwerbers
fristlos beendet, ist eine dafür gezahlte Entschädigung nach § 3
Nr. 9, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigt.
-
Die gleichzeitige Abfindung eines verfallbaren
Pensionsanspruchs stellt eine verdeckte Gewinnauschüttung dar.
-
BFH 10.07.2002 I R 88/01; (vgl. Nr. 44)
(DB 2002 S. 2194)
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für
Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem
vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei
einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen
Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode
niedriger als möglich berechnet worden ist.
-
FG Rheinland-Pfalz 26.08.2002 5 K 2416/99; n.rkr.
(vgl. Nr. 70) (EFG 2002 S. 1528)
-
Die Behandlung einer Einmalzahlung zur Abfindung einer Witwenpension
als steuerbegünstigte Entschädigung setzt eine von dem Empfänger der
Zahlung nicht veranlasste Zwangslage voraus.
-
An einer derartigen Zwangslage fehlt es bei einem Verzicht
des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seinen
Pensionsanspruch gegen Zahlung einer Kapitalabfindung im Zusammenhang
mit dem auf einem freiwilligen Entschluss beruhendem Verkauf der
GmbH-Anteile auch dann, wenn wirtschaftliche Erwägungen diesen Verkauf
als sinnvoll erscheinen lassen.
-
BFH 04.09.2002 XI R 53/01; (vgl. Nr. 47) (BetrAV 2003 S. 482)
Erhält der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft
entlassene Arbeitnehmer, der zugleich deren Gesellschafter
ist, für die Aufgabe seiner Versorgungsansprüche eine
Abfindung, so ist u.a. Voraussetzung für die Annahme einer
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, dass ein
Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand. Dieser kann im
allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder
Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der
Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte.
-
FG Hessen 17.09.2002 4 K 2429/01; n.rkr. (vgl. Nr.
91) (EFG 2002 S. 640)
-
Wird als Pension ein Festbetrag zugesagt, der zusammen
mit der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen
Sozialversicherung 75 v. H. der letzten Aktivbezüge übersteigt,
ist der übersteigende Betrag steuerlich als Vorwegnahme künftiger
ungewisser Einkommenserhöhungen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG)
zu qualifizieren und bei der Berechnung des Teilwertes der
Pensionsverpflichtung im Rahmen der Rückstellungsbildung nicht zu
berücksichtigen.
-
Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer
Pensionszusage bezogen auf die letzten Aktivbezüge sind
Erhöhungen des Aktivlohnes, auf die der Berechtigte zu Gunsten
einer Pensionszusage verzichtet, dann nicht zu berücksichtigen,
wenn die Gehaltserhöhung und der gleichzeitige Verzicht durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
-
Die jährliche lineare Erhöhung der Rente im
Invaliditätsfall stellt eine ungewisse Erhöhung dar, die bei der
Berechnung des Barwertes der Pensionsleistung nicht zu
berücksichtigen ist.
-
BFH 16.10.2002 XI R 25/01 K; n.rkr.
(vgl. Nr. 39) (BStBl. II 2004 S.546)
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des
Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist
nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c
Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihm eine
Altersversorgung zugesagt hat.
-
FG Düsseldorf 29.10.2002 6 K 3780/99 K; n.rkr. (vgl.
Nr. 84) (EFG 2003 S.764)
Der Wertansatz für Ansprüche aus einer kongruenten und nicht
rückkauffähigen Rückdeckungsversicherung ist auf den Ansatz
der Pensionsverpflichtung zu begrenzen (gegen BFH-Urteil vom
1. Februar 1966 I 90/63, BFHE 85, 108, BStBl III 1966, 251).
-
FG München 10.12.2002 13 K 4873/99; rkr.
(DStRE 2003 S. 653)
Wird anlässlich der Liquidation einer GmbH eine zur
Finanzierung einer Pensionszusage an den Alleingesellschafter
abgeschlossene Rückdeckungsversicherung in eine
Direktversicherung umgewandelt und abfindungsweise auf den
Gesellschafter übertragen, kann der Begünstigte für diesen
geldwerten Vorteil keinen ermäßigten Steuersatz beanspruchen.
-
BFH 11.12.2002 XI R 41/01; (vgl. Nr. 42) (BFH/NV 2003 S. 607)
Entscheidet sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH, die diesem eine Pension zugesagt hat, zum Verkauf seiner
Gesellschaftsanteile und zur Beendigung seines
Anstellungsverhältnisses, und macht der Erwerber der Anteile
den Kauf vom Verzicht auf die Pensionsanwartschaft abhängig,
ist die hierfür von der GmbH gezahlte Abfindung als
Entschädigung tarifbegünstigt zu besteuern.
-
BFH 16.12.2002 VIII R 14/01; (vgl. Nr. 38)
(BStBl II 2003 S. 347)
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht
ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den
Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen
Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen
für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht. Das gilt
auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines
Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine
Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB
übergangen sind.
-
FG München 11.02.2003 6 K 2086/01; n.rkr. (vgl. Nr.
85) (EFG 2003 S. 1729)
Ist eine Pensionszusage unangemessen, so führt die Zuführung
zu einer Pensionsrückstellung teilweise zu einer vGA, die,
soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt hat und
demgemäß den Bilanzgewinn gemindert hat, dem Gewinn außerhalb
der Bilanz hinzuzurechnen ist. Der Bilanzposten
''Pensionsrückstellung''
kann nicht berichtigt werden.
-
FG Düsseldorf 20.03.2003 15 K 1835/00 F; n.rkr.
(vgl. Nr. 99) (DStRE 2003 S. 913)
-
Eine zur Abgeltung eines betrieblichen
Pensionsanspruchs gezahlte Abfindung ist eine Sondervergütung des
Gesellschafters, die in dessen Sonderbilanz zu aktivieren ist.
-
Auch wenn die Abfindung anlässlich einer Betriebsaufgabe
gezahlt wird, gehört sie nicht zum steuerbegünstigten
Aufgabegewinn, da es sich um einen Gewinn aus einem laufenden
Geschäftsfvorfall handelt.
-
Der Abschluss der zivilrechtlichen Liquidation ist keine
Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufgabe im
steuerrechtlichen Sinn.
-
Die Abfindung ist keine steuerbegünstigte Entschädigung,
wenn kein erheblicher Druck oder Zwang zur Liquidation bestand
und der Abfindungsempfänger maßgebenlichen Einfluss darauf
genommen hat, dass statt der Fortführung der Pensionszahlungen
eine Einmalzahlung geleistet wird.
-
BFH 10.04.2003 XI R 4/02; (vgl. Nr. 52) (DB 2003 S.
1937)
-
Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer,
der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine
Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung
i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.
-
Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende
Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des
ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden.
-
BFH 10.04.2003 XI R 32/02; (vgl. Nr. 59) (BFH/NV 2004
S. 17)
-
Eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche
kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss des
Gesellschafter-Geschäftsführers zum Verkauf seiner Anteile
dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die
Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen.
-
Zur Ablösung der Versogungszusage auf Veranlassung oder
Druck des Unternehmens kommt es im Regelfall ferner, wenn dieses
liquidiert wird. Ist der anlässlich der Liquidation entlassene
Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der
Arbeitgeber-Gesellschaft, so ist zu prüfen, ob ein Zwang zu deren
Liquidation bestand. Dies kann im Allgmeinen bejaht werden, wenn
auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die
wirtschaftliche Situation deren Liquidation beschlossen hätte.
-
Ergibt sich ein tatsächlicher Druck zum Verkauf der
GmbH-Anteile aus der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers,
so kann gegebenenfalls davon auszugehen sein, dass der Verkauf
von Anteilen an einer wirtschaftlich geschwächten und Verluste
erzielenden GmbH nur unter Aufgabe der Versorgungsansprüche
möglich ist.
-
Dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der
wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft einem tatsächlichen
Druck zur Ablösung der Pensionsansprüche bzw. zum Verkauf der
Anteile ausgesetzt war, kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn
auch ein anderer Anteilseigner in seiner Position sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit zum Verkauf entschlossen hätte, weil sich ein
bloß vermögensverwaltendes Halten der Beteiligung als zu
risikobehaftet darstellte.
-
Entscheidend ist die wirtschaftliche Situation, in der
sich das Unternehmen befand, als sich der
Gesellschafter-Geschäftsführer zur Ablösung seiner
Pensionsansprüche und zum Verkauf der GmbH-Anteile entschloss;
die Ursachen hierfür sind unmaßgeblich.
-
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist es im Hinblick
auf seine eigenen Belange und seine Verantwortung für den Betrieb
als wirtschaftlicher Einheit und Arbeitgeber (BVerfGE 93, 165,
175) kaum zumutbar, eine ernsthafte Gefährdung des Unternehmens
zu riskieren.
-
FG Düsseldorf 03.06.2003 3 K 3989/98 E; n.rkr. (EFG 2005 S. 875)
Verzichtet der Ges-Gf einer GmbH auf laufende Rentenzahlungen zu
Gunsten eines Einmalbetrages und beinhaltet die Versorgungszusage
ein Ablöserecht der GmbH, ist die Zahlung auch dann nicht
steuerbegünstigt, wenn die aus gesundheitlichen und
altersbedingten Gründen veranlasste Veräußerung der GmbH-Anteile
nur bei Verzicht auf die Rentenzahlungen möglich ist.
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren
unter dem Aktenzeichen XI R 55/04 anhängig.
-
FG Münster 26.06.2003 14 K 1515/98 E; rkr. (vgl. Nr.
98) (DStRE 2004 S. 813)
Werden Ruhegehaltsbezüge (im Streitfall: Witwenrente) auf
Wunsch der tätigen beherrschenden Gesellschafterin
kapitalisiert, scheidet eine tarifbegünstigte Versteuerung
nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG wegen einer
fehlenden Zwangslage aus. Die Zahlungen sind jedoch gemäß § 34
Abs. 3 EStG 1990 zu verteilen.
-
FG Niedersachsen 02.07.2003 6 K 465/99; n.rkr. (vgl.
Nr. 86) (EFG 2003 S. 1649)
Die fiktive Jahresnettoprämie ist bei der Berechnung einer
Überversorgung nicht in die Aktivbezüge einzubeziehen.
-
BFH 13.08.2003 XI R 18/02; (vgl. Nr. 57) (BStBl. II 2004 S. 106)
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle
Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der
Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst
sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige
Folge der Anteilsveräußerung ist.
-
FG Brandenburg 02.09.2003 2 K 1263/01; n.rkr. (vgl.
Nr. 88 und 104) (EFG 2004 S. 1859)
-
Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft Vermögensvorteile zu,
so ist eine vGA abzulehnen, wenn die Gesellschafter der begünstigten Kapitalgesellschaft
nicht auch an der zuwendenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sondern lediglich mit deren
Alleingesellschafter befreundet sind.
-
Zu den Voraussetzungen der schriftlichen Erteilung einer
Pensionszusage.
-
BA liegen nicht vor, wenn es sich um reine ,,
Luftbuchungen`` handelt, denen keine wirtschaftliche Belastung zu Grunde liegt.
-
FG Münster 15.09.2003 11 K 1203/02 E; n.rkr. (EFG 2005 S. 1853)
Besteht zu Gunsten eines Ges-GF, der zu 50 v. H. an einer GmbH
beteiligt ist, eine Anwartschaft auf Altersversorgung, ist hierfür
- wirtschaftlich betrachtet - zumindest teilweise keine eigene
Beitragsleistung erbracht, so dass der Vorwegabzug für
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist
(Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE
200, 554, BStBl II 2004, 546)
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren
unter dem Aktenzeichen X R 45/05 anhängig.
-
BFH 15.10.2003 XI R 11/02; (vgl. Nr. 55)
(BFH/NV 2004 S. 624)
Die im Zuge der Liquidation einer GmbH gezahlte
Kapitalabfindung zur Abgeltung der Witwenpensionsansprüche ist
dann als Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu
besteuern, wenn für die Alleingesellschafer-Geschäftsführerin,
die die GmbH-Anteile nach dem Tod ihres Ehemannes geerbt
hatte, ein Zwang zur Liquidation bestanden hat. Das ist dann
der Fall, wenn auch ein gesellschaftsfremder Geschäftsführer
keine Alternative zur Betriebseinstellung gehabt hätte.
-
BFH 22.10.2003 I R 37/02; (vgl. Nr. 53) (DB 2004 S.
41)
-
Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990
wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der
Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel
daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig
fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zulasten desjenigen,
der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz
begehrt.
-
Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich
erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten
noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
-
BFH 03.12.2003 XI R 30/02; (vgl. Nr. 48) (BFH/NV 2004 S. 1225)
Bei Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam
zustehenden Vorwegabzugs für Versorgungsaufwendungen (§ 10
Abs. 3 Nr. EStG) ist in die Bemessungsgrundlage ,,Summe der
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit`` nur der Arbeitslohn
desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den die
Zukunftsicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG
erbracht werden oder zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
oder 2 EStG gehört.
-
BFH 03.12.2003 XI R 31/02; (DStRE 2004, S. 813)
Ein Zwang zur Ablösung der Pensionsansprüche besteht nicht,
wenn es im Zusammenhang mit der Ablösung der
Pensionsverpflichtung nicht zu einer Veräußerung der Anteile
kommt. Allein die Erwartung, dass die Ablösung des
Pensionsanspruchs im Rahmen einer Anteilsveräußerung notwendig
werden könnte, genügt nicht.
-
FG Nürnberg 09.12.2003 I 226/2000; rkr. (vgl. Nr.
108) (Haufe-Index 1284566)
-
Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer
Änderung des Geschäftsführervertrages - hier: bei einer
Einpersonen-GmbH - führt es nicht zur Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter vor dem Ergehen der BGH-Rechtsprechung zur
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine beschlossene
Vertragsänderung für wirksam gehalten hat.
-
Es kann nicht erwartet werden, dass der Geschäftsleiter die weitere
Rechtsentwicklung im Auge behält und hiernach - gleichsam
vorbeugend - die Vertragsänderung durch die Gesellschafter -
hier: durch ihn selbst - genehmigen lässt.
-
Eine Nur-Pensionszusage, soweit sie 75 v. H. aus einem fiktiven
Festgehalt - hier: von 85.000 DM jährlich - übersteigt, führt zu
einer Überversorgung. Die Zuführung zu der Pensionsrückstellung
ist insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.
-
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer
Berufsunfähigkeitsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen.
-
FG München 28.01.2004 1 K 78/03; rkr.
(EFG 2004, S. 818)
-
Ist die Liquidation einer unter Auftragsmangel
leidenden GmbH lediglich wirtschaftlich sinnvoll, aber weder
rechtlich noch wirtschaftlich oder tatsächlich zwingend, da sie
z. B. auch mit geändertem Gesellschaftszweck allein zur
Abwicklung ihrer Pensionsverpflichtung fortgeführt werden oder
auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden könnte, ist der
Verzicht des Geschäftsführers und mittelbaren
Alleingesellschafters auf seine Pensionsanwartschaft gegen
Zahlung eines Ausgleichbetrages nicht nach § 34 Abs. 1 EStG a.F.
i. Verb. m. § 24 Nr. 1a EStG steuerbegünstigt.
-
Ob ein fremder Dritter zur Vermeidung der
Abfindungszahlung die Fortführung der GmbH zum Zweck der bloßen
Erfüllung der Pensionsverpflichtung oder ihre Verschmelzung auf
die Muttergesellschaft unter Berücksichtigung der damit
verbundenen Nachteile einer Liquidation vorgezogen hätte (vgl.
BfH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl
II 2003, 177), wird sich gutachterlich i.d.R. nicht feststellen
lassen, da es sich insoweit um eine freie unternehmerische
Entscheidung handelt. Diese nicht behebbare Ungewissheit geht zu
Lasten des Stpfl., der sich auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1
EStG a.F. beruft.
-
BFH 25.02.2004 I R 54/02; (vgl. Nr. 43) (BStBl. II 2004 S. 654)
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine
Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen
Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile
der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben
aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
-
BFH 25.02.2004 I R 8/03; (vgl. Nr. 63) (BFH/NV 2004 S. 1234)
Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung für eine
Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung
der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der
Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus
Überschussbeteiligungen) zu bilanzieren.
-
BFH 31.03.2004 I R 70/03; (vgl. Nr. 67)
(DB 2004 S. 1647)
-
Sind Versorgungsbezüge i.H. eines festen Betrags
zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag
überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe
von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines
angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge
zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH
seit dem Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73, BStBl. II 1976 S. 142
= DB 1976 S. 656)
-
Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus
der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am
Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
-
In die hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind
die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
-
Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des
formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen
Schlussbilanz aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom
22.11.1995 I R 37/95, BFH/NV 1996 S. 596; vom 4.9.2002 I R 48/01,
BFH/NV 2003 S. 347).
-
BFH 31.03.2004 I R 79/03; (vgl. Nr. 73) (DB 2004 S.
1913)
-
Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags
zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen
Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am
Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die
nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe
von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines
angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge
zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH
seit dem Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73, BStBl. II 1976 S. 142
= DB 1976 S. 656)
-
Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus
der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am
Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls
Bestätigung der ständigen Rspr. des BFH).
-
Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind
in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten
einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunkts der
Zusage der betrieblichen Altersversorung aufgrund der bis dahin
geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte)
gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand
voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind
die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
-
Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine
ungewisse Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG
(Bestätigung der Senatsurteile vom 17.5.1995 IR 16/94, BStBl. II
1996 S. 420 = DB 1996 S. 1992; vom 25.10.1995 I R 34/95, BStBl.
II 1996 S. 403 = DB 1996 S. 657). Solange solche Rentenerhöhungen
im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig
max. 3 v. H. bleiben, nehmen sie auch keinen Einfluss auf das
Vorliegen einer Überversorgung.
-
FG Schleswig-Holstein 24.06.2004 1 V 428/03; n.rkr. (EFG 2004 S. 975)
Eine Pensionszusage kann auch dann steuerlich anerkannt werden,
wenn in ihr der Rechnungszinsfuß und die biometrischen
Rechnungsgrößen nicht angegeben sind, diese aber im Wege der
Auslegung ermittelt werden können. Dies gilt auch nach der
Änderung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das StÄndG 2001.
Gegen vorstehendes Urteil ist eine Beschwerde
unter dem Aktenzeichen I B 126/04 anhängig.
-
BFH 21.07.2004 I B 186/03; (vgl. Nr. 75 und 104)
(BFH/NV 2005 S. 40)
-
Es ist klärungsbedürftig, ob es für die ,,Schriftlichkeit`` einer Pensionszusage
i.S. des § 6a EStG einer sowohl vom Pensionsverpflichteten als auch vom Pensionsberechtigten
unterzeichneten Erklärung bedarf.
-
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des
Rechts auf Gehör gerügt, so muss der Beschwerdeführer angeben,
wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender
Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dieser
Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte
führen können.
-
BFH 27.07.2004 I X R 64/01; (vgl. Nr. 45) (BFH/NV
2005
S. 191)
-
Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für den Verzicht auf Pensionszusage
sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit
der Veräußerung der GmbH-Beteiligung stehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02,
BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748).
-
Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ist unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Arbeitgeber oder
durch einen Dritten erfolgt (Anschluss an BFH-Urteil vom 9.
Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884).
-
Hat das Finanzgericht durch Einzelrichter entschieden, kann der
Bundesfinanzhof nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO die Sache unter
Aufhebung des Einzelrichterurteils an den vollbesetzten Senat
zurückweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. April 1996 VI R
98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478)
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BFH 28.07.2004 XI R 67/03; (BStBl. II 2005 S. 94)
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Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a. F. bzw.
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F.
zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf
die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers nicht gesichert
erscheint.
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Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu
machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen
wird.
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BFH 15.09.2004 I R 62/03; (vgl. Nr. 61) (BStBl. II
2005 S. 176)
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Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt,
der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu
den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge
zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 13.11.1975 IV R 170/73,
BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142)
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Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus
der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag
bezogenen Aktivbezüge übersteigt (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH). Nicht um Aktivbezüge in diesem Sinn
handelt es sich bei vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. 7.
1997 I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl. II 1998 S. 402).
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Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem
nahe stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barzahlung
von Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine
Versorgungsanwartschaft einverstanden sein, wenn sein
Versorgungsanpruch ausreichend besichert ist.
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Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen Erhöhungen
i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Solange solche
Erhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von
regelmäßig max. 3 v. H. bleiben, nehmen sie keinen Einfluss auf
das Vorliegen einer Überversorgung (Bestätigung des Senatsurteils
vom 31. 3. 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940 )
Sie sind überdies auch bezogen auf eine zugesagte
Invaliditätsrente bereits in der Anwartschafts- und nicht erst in
der Leistungsphase rechnerisch in die Ermittlung des Teilwerts der
Anwartschaft einzubeziehen.
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Sagt eine GmbH ihrem als Arbeitnehmer angestellten
beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden
Person ,,spontan`` die Zahlung einer Zusatzvergütung
für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist die gezahlte
Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor den erbrachten
Leistungen erteilt wird.
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FG München 28.09.2004 6 K 1635/02; rkr. (Haufe-Index 1251472)
Begonnen im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG hat ein Dienstverhältnis
grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt des
Dienstverpflichteten beim Dienstberechtigten. Anders kann es sich
bei einer Betriebsübernahme nach § 613 a BGB verhalten. § 613 a
BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse, nicht aber
Dienstverhältnisse von Organmitgliedern.
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FG Baden-Württemberg 08.10.2004 13 K 156/03; n.rkr. (EFG 2005, S. 43)
Der Begriff der Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1a EStG setzt auch
im Falle des Verzichts auf eine Pensionszusage gegen Abfindung
voraus, dass der zu Grunde liegende Einkünfteerzielungstatbestand
beendet wird.
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren
unter dem Aktenzeichen XI R 49/04 anhängig.
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FG Münster 09.11.2004 8 K 568/02 E; rkr. (EFG 2005 S. 277)
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist für zwei zu je 50
v.H. beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wie bei
einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht zu kürzen, wenn
die GmbH ihnen gleichzeitig jeweils eine in etwa wertgleiche
Altersversorgung zugesagt hat.
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BFH 24.11.2004 XI B 89/04; (BFH/NV 2004 S. 546)
Geklärt ist, dass
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eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch
bei einer wirtschaftlichen Zwangslage vorliegen kann,
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auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich in einer solchen
Zwangslage befinden kann und
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dieser sich bei einem Verzicht auf eine Pensionszusage
in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer in der Zwangslage
befunden haben muss.
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FG Baden-Württemberg 02.12.2004 8 K 327/01; n.rkr. (vgl. Nr. 113)(EFG 2005 S. 696)
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Beitragsleistung i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist jede
Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage,
auch die Minderung der Ansprüche der GmbH-Gesellschafter auf den
Jahresüberschuss durch die nach Handelsrecht gebotene Bildung einer
Pensionsrückstellung.
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Dabei macht es bei zusammen veranlagten Ehegatten keinen Unterschied, ob der anwartschaftsberechtige Stpfl.
selbst oder sein Ehegatte auf vermögenswerte Rechtspositionen verzichtet.
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BFH 08.12.2004 I B 125/04; (BFH/NV 2005 S. 1036)
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Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ,,
schriftliche`` Pensionszusage i.S. des § 6 a Abs. 1 Nr. 3
EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nur dann vorliegt, wenn der Inhalt des
Versorgungsanspruchs hinsichtlich aller in der Vorschrift
genannten
Punkte schriftlich niedergelegt ist.
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Eine an alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gerichtete
Versorgungszusage
(''Gesamtzusage'') wird wirksam,
wenn ein entsprechendes vom Arbeitgeber verfasstes Schriftstück am
,,schwarzen Brett``
des Betriebs ausgehängt wird.
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Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung
kann eine Pensionszusage hinreichend bestimmt sein, wenn nach der
schriftlich niedergelegten Erklärung des Arbeitgebers dieser einen
bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttolohns als ,,
Finanzierungsbeitrag`` zur Verfügung stellt und dieser
Beitrag ,,nach versicherungsmathematischen Grundsätzen``
in einen Versorgungsanspruch ,,umgerechnet werden soll``.
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BFH 14.12.2004 XI R 12/04; (vgl. Nr. 72) (BFH/NV 2005 S. 1251)
Die (einmalige) Abfindung von Versorgungsansprüchen ist als
''Entschädigung''
tarifbegünstigt zu versteuern, wenn sie durch eine ernst zu
nehmende wirtschaftliche Gefährdung der Ansprüche veranlasst ist.
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BFH 20.01.2005 IV R 22/03; (vgl. Nr. 68) (BStBl. II 2005 S. 559)
Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende
Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des
Betriebs der Gesellschaft abgefunden, so mindert sich hierdurch
der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die
Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am
Aufgabegewinn erhöht.
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BFH 23.02.2005 XI R 29/03; (BStBl. II 2005 S. 634)
Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu,
so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom
16.10.2002 XI R 25/01, BStBl. II 2004 S. 546 = DB 2003 S. 127).
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BFH 28.02.2005 XI B 182/03; (BFH/NV 2005 S. 1283)
Die Frage der Teilabfindung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
ist geklärt; eine weitere Entscheidung ist nicht notwendig. Eine
die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue
Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des
Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen
Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den
Vertragspartner abgegolten wird. Eine Entschädigung i.S. der § 24
Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das
zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.
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FG Baden-Württemberg 17.03.2005 14 K 225/98; rkr.
(EFG 2005 S. 935)
Keine Steuerfreiheit und Steuervergünstigung für Einmalzahlungen
nach Auflösung einer gemeinnützigen Stiftung bei selbst in Gang
gesetzter Ursachenkette.
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FG Düsseldorf 17.03.2005 11 K 6920/02 E; n.rkr.(vgl. 130) (EFG
2005 S. 943)
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Der Vorwegabzug bei der Berechnung der Höchstbeträge für
Vorsorgeaufwendungen ist auch dann zu kürzen, wenn ein
Mitgesellschafter-Geschäftsführer auf Grund gesetzlicher Regelung
Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist.
Eine solche Pflichtmitgliedschaft kann weder vom Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte der Norm noch im Wege einer entsprechenden
Anwendung dieser Regelung als Fall der ,,gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht`` i.S. des § 10 c Abs. 3 Nr. 2
EStG behandelt werden.
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Auch nach In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes zum 1.
Januar 2005 sind freiwillige Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung sowie Pflichtbeträge in ein berufsständisches
Versorgungswerk nicht als
vorweggenommene WK bei den Einkünften aus § 22 EStG anzusetzen.
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BFH 27.04.2005 I R 75/04; (vgl. Nr. 75 und 88) (BStBl. II 2005 S. 702)
Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG
''schriftlich'' erteilt, wenn
der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in
der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage
das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts
annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des
Pensionsberechtigten
aus.
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BFH 07.07.2005 XI B 134/03; (BFH/NV 2005 S. 1755)
Die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist nicht
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückgängig zu machen, wenn
in späteren Jahren auf die Pensionszusage verzichtet wird. Es gilt
insoweit nichts anderes als im Falle des späteren Widerrufs einer
Pensionszusage (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03, BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94).
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FG Rheinland-Pfalz 08.09.2005 6 K 1613/04; rkr. (EFG
2005 S. 1848)
Das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt nur für die
gesetzlich normierten Ausnahmefälle nicht, im Übrigen aber auch
bei irrtümlich unterlassenen Zuführungen.
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FG Niedersachsen 06.10.2005 6 K 195/03; n.rkr. (vgl. Nr. 10) (EFG
2006 S. 717)
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Bei unterjähriger formwechselnder Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH erfolgt keine Aufteilung des
körperschaftsteuerlichen Ergebnisses. Im Gegensatz dazu ist für die
Ermittlung des GewSt-Messbetrags eine zeitanteilige Aufteilung nach
bilanziellen Grundsätzen vorzunehmen, wenn die Anstalt nicht
gewerbesteuerpflichtig war.
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Das Verbot zur Nachholung von in den Vorjahren unterlassenen
Zuführungen zur Pensionsrückstellung gilt auch bei formwechselnde
Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH. Es wird
weder durch die Mitgliedschaft des Zusagenden in einem
Versorgungssystem mit Umlagenfinanzierung noch durch
Gewährleistungszusagen Dritter eingeschränkt.
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Die Entstehung von Verbindlichkeiten ist von zivilrechtliche
vereinbarten Rückwirkungen und von ausgesprochenen
Rückforderungsvorbehalten unabhängig.
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BFH 09.11.2005 I R 89/04; (vgl. Nr. 81) (BStBl. II 2008 S. 523)
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog.
Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig
vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der
Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich
(Anschluss an Senatsurteil vom 17.5.1995 I R 147/93, BStBl. II 1996
S. 204 = DB 1995 S. 2296)
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BFH 13.12.2005 XI R 55/04; (BFH/NV 2006 S. 2042)
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Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch
dann vor, wenn bereits die Versorgungszusage dem Arbeitgeber die
Möglichkeit einräumt, Rentenleistungen durch eine Kapitalzahlung
abzulösen; die Kapitalzahlung tritt damit - ersatzweise - an die
Stelle der monatlichen Pensionszahlungen (Fortführung des
Senats-Urteils vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl
II 2004, 349).
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Die auf übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten beruhende
Aufhebungsvereinbarung kann mit dem nur dem Arbeitgeber
eingeräumten, durch einseitige Willenserklärung auszuübenden
Ablösungsrecht nicht gleichgesetzt werden. Ab dem Zeitpunkt der
Aufhebungsvereinbarung können keine Pensionsansprüche mehr auf der
Grundlage der alten
Pensionszusagen entstehen.
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Im Hinblick auf den von § 34 Abs. 1 i.V. mit § 24 Nr. 1 EStG
verfolgten Zweck, die Progression bei zusammengeballtem Zufluss von
Entschädigungen zu glätten, macht es keinen entscheidungserheblichen
Unterschied, ob der Ersatzanspruch bereits mit der Aufhebung der
Versorgungszusage aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags,
Betriebsvereinbarung bzw. individualvertraglicher Vereinbarung
entsteht oder erst anlässlich der Aufhebung vereinbart wird.
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Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt auch
voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite
veranlasst wurde oder der Steuerpflichtige unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Nicht erforderlich
ist, dass der Druck zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von dem
jeweiligen Vertragspartner - hier dem Arbeitgeber - ausgeübt wurde.
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Dass die GmbH möglicherweise auf Grund des ihr zustehenden
Ablösungsrechtes den Kläger zu einem Verzicht hätte bewegen können,
ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
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FG Niedersachsen 01.02.2006 2 K 466/03; rkr. (vgl. Nr. 116) (EFG
2006 S. 1407)
In die Kürzung des Vorwegabzugs ist auch der Arbeitslohn eines
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einzubeziehen, wenn dieser als
Minderheitsgesellschafter die gleiche Pensionszusage wie der
Mehrheitsgesellschafter erhalten hat.
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FG Sachsen 05.04.2006 6 K 1217/00; n.rkr. (vgl. Nr. 114) (EFG
2006 S. 534)
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Werden Tantiemeansprüche über einen längeren Zeitraum nach
Fälligkeit nicht ausbezahlt, ohne dass zwischen der Körperschaft
und dem beherrschenden Ges-GF nachweisbar eine
Darlehensvereinbarung geschlossen wird oder eine Vereinbarung klar
und eindeutig getroffen wurde, liegen vGA vor.
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Eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen kann nur
insoweit gebildet werden, als die Pensionszusage nicht zu einer
Überversorgung des Berechtigen führen würde (ständige Rspr.). Bei
der Ermittlung der Überversorgung sind Anwartschaften aus früheren
Arbeitsverhältnissen nicht zu berücksichtigen.
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FG Brandenburg 23.08.2006 2 K 2012/03; rkr. (EFG
2006 S. 906)
Sagt ein Stpfl. im Jahr der erstmaligen Anwendung neuer Richttafeln
zur Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung eine Pension
zu, ist der Differenzbetrag zum (fiktiven) Teilwert der
Pensionsrückstellung nach Maßgabe der bisherigen Richttafeln nicht
auf drei Jahre zu verteilen.
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BFH 26.09.2006 X R 3/05; (vgl. Nr. 96) (BStBl. II 2007 S. 452)
Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der
diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für
Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v. H. des
Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen
Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten
Ehegatten handelt.
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BFH 20.12.2006 I R 29/06; (vgl. Nr. 111) (BFH/NV 2007 S. 1350)
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Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die
Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die
der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der
betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten
Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche
Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu
erwarten hat. Das gilt auch, soweit der Zusageempfänger die
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nicht für den jetzigen
Dienstherrn, sondern für andere Arbeitgeber erbracht hat.
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Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur in Bezug auf solche
Pensionsrückstellungen gegeben sein, die nach § 6a EStG zulässig
sind.
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FG Niedersachsen 11.01.2007 6 K 476/02; rkr. (vgl. Nr. 122) (EFG 2007 S. 1424)
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Die Fortführung der aus einer Pensionszusage zu ziehenden
bilanziellen Folgerungen im Falle ihres rechtsgeschäftlichen
Übergangs unter dem Gesichtspunkt einer mit dem Unternehmenswechsel
des Pensionsberechtigten einhergehenden Vertragsübernahme durch das
''neue'' Unternehmen hat zur
Voraussetzung, dass die Pensionszusage zuvor, d.h. in dem
''alten'' Unternehmen, in
steuerrechtlich anzuerkennender Weise - nämlich u.a. schriftlich -
erteilt worden ist.
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Zu den Änderungen einer Pensionszusage, die dem
Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen,
rechnen auch solche, bei denen im Zusammenhang mit einem
Unternehmenswechsel des Pensionsberechtigten eine Vertragsübernahme
durch das ''neue'' Unternehmen
erfolgt.
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BFH 17.01.2007 X R 10/06; (vgl. Nr. 110) (BFH/NV 2007 S. 1289)
Erteilt eine GmbH beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine
Pensionszusage in gleicher Höhe und sind deren Geschäftsanteile
unterschiedlich hoch, so führt dies beim Minderheitsgesellschafter
auch dann zu einer Kürzung des Vorwegabzugs, wenn dieser im Gegenzug
eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als
der Mehrheitsgesellschafter.
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FG Köln 21.03.2007 13 K 2806/04; rkr. (vgl. 125) (EFG 2007 S. 1411)
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Das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für
unterlassene Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung greift auch
bei bestehender Passivierungspflicht ein.
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Das gilt auch, wenn der Ansatz der Rückstellung auf Grund
eines Rechtsirrtums über die Verpflichtung zum Bilanzausweis
unterbleibt.
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Die bloße Nichtbeanstandung der unzutreffenden Bilanzierung im
Veranlagungsverfahren rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholverbot
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.
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Ein solches Verhalten der Finanzbehörde steht auch der
gewinnwirksamen Erfassung des kongruenten Rückdeckungsanspruchs nach
dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs nicht entgegen.
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BFH 12.04.2007 VI R 6/02; (vgl. Nr. 46) (BStBl. II 2007 S. 581)
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Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage
führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn
der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme
der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.
-
Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.
- FG Baden-Württemberg 18.07.2007 3 K 82/03; rkr. (EFG 2007 S. 1863)
- § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt im Falle eines zu geringen Wertansatzes in der Vorjahresbilanz - vorbehaltlich der in den nachfolgenden Sätzen 2 bis 6 getroffenen Regelungen - eine Zuschreibung zur Pensionsrückstellung nur in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert zum Ende des Wirtschaftsjahres einerseits und demjenigen zum Ende des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres andererseits.
-
Das hieraus abgeleitete sog. Nachholverbot gilt unabhängig davon, auf welchen Gründen der Fehler in den Vorjahresbilanz beruhte und ob dieser entschuldbar war oder nicht.
- FG Niedersachsen 16.08.2007 6 K 221/05; rkr. (EFG 2007 S. 1808)
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In die bei der Berechnung der Überversorgung einzubeziehenden
Aktivbezüge sind Tantiemen mit dem Durchschnittswert der vergangenen
Jahre zu berücksichtigen. Zukünftige und fiktive
Gehaltsbestandsteile sind nicht einzubeziehen.
-
Bei der Berechnung der Überversorgung sind neben den gesetzlichen
auch ggf. bestehende und betriebliche Rentenanwartschaften
des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen.
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Eine Pensionzusage ist nicht erdienbar, wenn der
Geschäftsführer die Altersrente nach Belieben vorzeitig in Anspruch
nehmen kann und Anhaltspunkte für eine vorzeitige Inanspruchnahme
vorliegen.
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Zweifel an dem Zeitpunkt einer Beschlussfassung kann die
insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klin. nur durch die
Vorlage
der fraglichen Vereinbarung im Original beseitigen.
- BFH 21.08.2007 I R 22/07; (BStBl. II 2008 S. 513)
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung gem. §6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres auszugehen
- BFH 21.08.2007 I R 24/07; (vgl. Nr. 115) (BFH/NV 2007 S. 2278)
Eine GmbH darf eine Pensionsrückstellung nur für Anwartschaften aus
einer von ihr selbst erteilten Versorgungszusage bilden, nicht aber
für die Versorgungszusage aus dem Arbeitsverhältnis zu einer anderen
GmbH, deren Anteile sie erworben hat.
- FG Düsseldorf 23.10.2007 6 K 2739/05 K,F; n.rkr. (vgl. 140) (EFG 2009 S. 1844)
-
Bei der Beurteilung, ob eine Pensionszusage der Betriebs-GmbH zu einer Überversorgung führt, kann auch die Vergütung aus einer Tätigkeit für die Besitzpersonengesellschaft berücksichtigt werden. Die Umwandlung von Tantiemeansprüchen stellt keine Erweiterung einer Pensionszusage gem. § 6a EStG dar.
-
Zur Übertragung bzw. Abfindung von Pensionszusagen als vGA.
- Hessisches FG 01.11.2007 4 K 1556/07; rkr. (Haufe-Index 2079103)
-
Enthält ein Geschäftsführervertrag keine Aussage über die Erteilung einer Pensionszusage, stelle die Erteilung der Pensionszusage eine Änderung dieses Vertrages dar, die zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
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Der Abschluss eines Vergleiches über die Gewährung eines zivilrechtlichen (Ersatz-)Anspruchs aus einer Pensionszusage beinhaltet keinen Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der erteilten Pensionszusage.
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Bei Fehlen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses, ist die erteilte Pensionszusage zivilrechtlich unwirksam und somit gewinnwirksam aufzulösen.
- FG Köln 28.11.2007 10 K 5655/04; rkr. (EFG 2008 S. 531)
- Unter dem Begriff der "eigenen Beitragsleistung" zum Erwerb einer Versorgungsanwartschaft fallen nicht nur unmittelbare Geldleistungen, sondern auch sonstige Minderungen von Versorgungsansprüchen, die durch die Versorgungszusage bedingt sind. Dazu gehört auch der Verzicht des Steuerpflichtigen auf mögliche gesellschaftsrechtliche Ansprüche wie etwa der Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns.
-
Das gilt zwar auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, allerdings nur dann, wenn der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung dessen quotaler Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entspricht; andernfalls würde sich hinsichtlich des Vorwegabzugs eine Besserstellung des jeweiligen Minderheitsgesellschafters ergeben, der seinen Anspruch auf Altersversorgung teilweise zu Lasten der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche des/der Mehrheitsgesellschafter/s erwirbt.
- FG Baden-Württemberg 12.12.2007 3 K 1327/07; rkr. (vgl. Nr. 128) (Haufe-Index 2014865)
- Eine auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhende Minderzuführung zu einer Pensionsrückstellung rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholvverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG.
-
Mit der in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen Anknüpfung an die Teilwerte des Wirtschaftsguts (und nicht an Bilanzansätze) hat der Gesetzgeber die Zuschreibung in einer Weise begrenzt, dass in Vorjahren unterbliebene Zuführungen erst in dem Wirtschaftsjahr nachgeholt werden können, in dem das Dienstverhältnis unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs. 4 Satz 5 EStG).
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Angesichts der detaillierten Ausnahmeregelungen vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in den Sätzen 2 bis 6 besteht keine Regelungslücke, die es im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen gälte.
-
Das Nachholverbot besteht sowohl für sog. Neuzusagen, für die eine handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht, als auch für vor dem 1. Januar 1987 erteilte sog. Altzusagen, für die ein Passivierungswahlrecht bestand.
- BFH 13.02.2008 I R 44/07; (vgl. Nr. 117) (BStBl. II 2008, S. 673)
- Für Pensionszusagen, welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 231, 559, BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a Abs. 1 Satz 1 EStR 2005).
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Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
- FG München 06.05.2008 6 K 4096/05; rkr. (Haufe-Index 2011326)
Werden die Geschäftsführerbezüge uneingeschränkt herabgesetzt, die Pensionszusage jedoch nicht entsprechend angepasst, so kann darin eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen zu sehen sein.
- FG Düsseldorf 31.07.2008 14 K 1167/05; n.rkr. (EFG 2008)
- Eine unverfallbare Anwartschaft stellt ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.
-
Die Aktivierung scheidet nicht auf Grund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus, da der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird.
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 42/08 anhängig.
- BFH 08.10.2008 I R 3/06; (vgl. Nr. 107) (BStBl. II 2010, S. 187)
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Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd
umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin
der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche
Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr
erzielten Einkommen bemisst.
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Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse,
so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern
keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen
Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213,
326, BStBl II 2006, 688).
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Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein,
wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine
Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine
Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar
in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese
aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.
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Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine
Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen
Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der
Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für
Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von
Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen
Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn
er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die
Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt
gewesen wären.
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Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen
Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und
wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers
verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger
abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
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Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in
eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines
Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen
Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.
- BFH 14.01.2009 I R 5/08; (vgl. Nr. 124) (BStBl. II 2009, S. 457)
Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein.
- Hessisches FG 18.02.2009 4 K 1243/07; n.rkr. (vgl. 139) (EFG 2009 S. 1405)
- Als "künftige" gewinnabhängige Bezüge i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. EStG sind alle Gewinntantiemen anzusehen, die nach der Erteilung der Pensionszusage anfallen.
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Werden Pensionssteigerungen des ausgeschiedenen Ges-GF an die künftige Gehaltsentwicklung der aktiven Geschäftsführer geknüpft, liegen insoweit regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung vor.
- BFH 27.05.2009 X R 50/06; (vgl. Nr. 103) (Haufe-Index: 2204528)
Zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG rechnen auch die von einem Arbeitnehmer vertraglich vereinbarten Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
- Hessisches FG 27.05.2009 4 K 409/06; rkr. (Haufe-Index 2212949)
- Als erste noch offene Bilanz zur erfolgswirksamen Korrektur einer Rückstellung ist die Bilanz anzusehen, deren Änderung nach den gesetzlichen Korrektur- und Verjährungsvorschriften noch möglich ist.
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Eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellungen führt, liegt typisierend dann vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
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Wird Barlohn in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist der umgewandelte Betrag im Rahmen der anzustellenden (typisierenden) Vergleichsrechnung nicht mit in die Aktivbezüge einzubeziehen.
- FG Berlin-Brandenburg 16.06.2009 6 K 9136/07; (Haufe-Index 2197490)
- Die zu einer Vermögensminderung führende Abfindung noch verfallbarer Pensionsansprüche eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters durch Abtretung der Anwartschaft aus der Rückdeckungsversicherung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
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Die Nachholung einer unterlassenen Pensionsrückstellung - die Zulässigkeit unterstellt - führt im Falle einer tatsächlich nicht durchgeführten Pensionszusage zu einer die Rückstellung kompensierenden verdeckten Gewinnausschüttung.
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Die Erteilung einer Pensionszusage bedarf gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG der Schriftform. Das Schriftstück muss einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ergeben, der durch eine Unterschrift oder eine vergleichbare Abzeichnung belegt wird.
- FG Münster 19.08.2009 11 K 2899/06 F; n.rkr. (EFG 2009 S. 1922)
- Tritt ein Dritter gegen Entgelt einer Pensionsverpflichtung unter Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis bei, kann die KG, die die Pensionszusage gegeben hat, keine Pensionsrückstellung (mehr) bilden, weil aus der Sicht des Bilanzstichtages ihre Inanspruchnahme nicht (mehr) wahrscheinlich ist.
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Die für den Schuldbeitritt erbrachte Zahlung ist bei der KG als sofort abzugsfähige BA gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um AK für ein WG (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 IV B 2 - S 2176 - 103/05 [BStBl I 2005, 1052].
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen IV R 43/09 anhängig.
- Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 11.02.2010 1 K 3/05; n.rkr. (vgl. Nr. 142) (EFG 2010, S. 889)
Ein vorübergehender Gehaltsverzicht des Ges-GF
zum Zwecke der Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der
GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den
Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Im
Einzelfall kann für diese Fallkonstellation eine vertragliche Lücke
bestehen, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen
ist. Besteht nach dem Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung der
Pensionsanspruch vorläufig fort, dann liegt insoweit keine
Überversorgung unter dem Gesichtspunkt einer sogen. Nur-Pension vor (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 9. November 2005 I R 89/04, BStBl II 2008, 523.
Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 17/10
anhängig.
Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat der
BFH das Urteil des FG aufgehoben.
- FG München 23.02.2010 13 K 4373/07; rkr. (Haufe-Index 2338165)
- Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
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Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige i. R. d. § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.
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Vermögenslosigkeit i. d. S. liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern i. R. d. Vermögensverteilung ausreichen.
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Als Verbindlichkeiten der Gesellschaftsgläubiger sind auch die Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen, selbst wenn die Pensionszusage mit einem sog. unschädlichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Notlage erteilt wurde.
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Unschädlichen Vorbehalt bei Pensionszusagen unterliegen der (zivil-)gerichtlichen Prüfung, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen ist.
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Pensionszusagen können trotz dieser unschädlichen Vorbehalte nicht mehr widerrufen werden, denn seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.) zum 1.1.1999 durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr.
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BFH 03.03.2010 I R 31/09; (DB 2010 S. 758)
Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionzusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.
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BFH 28.04.2010 I R 78/08; (vgl. Nr. 123) (Haufe-Index 2363788)
- Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine
Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und die daraus
abzuleitenden sog. Überversorgungsgrundsätze liegt nur vor, wenn
künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag
berücksichtigt werden, nicht jedoch, wenn die zugesagte Pension höher
als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 3. November 2004, BStBl I 2004, 1045 Tz. 6)
- Bei der Prüfung, ob eine sog. Überversorgung vorliegt, sind in die
Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur
diejenigen Gehälter einzubeziehen, welche von der die Altersversorgung
zusagenden Betriebs-Kapitalgesellschaft gezahlt werden.
- Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog.
Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine ernstlich vereinbarte Umwandlung
anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der
Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung nach sich
(Bestätigung des Senatsurteils vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211,
287, BStBl II 2008, 523; entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008,
BStBl I 2008, 681).
- Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu
können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist
die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt
werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Wird die Pension
dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des
Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung der Gesellschaft
zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für
die Pensionszusage um vGA. Ausschlaggebend ist die Situation im
Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der
angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine
fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage "hineinwächst" (entgegen
BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512 Tz. 1.2).
- Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung für den
Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des
(quotierten) Teilwerts gemäß § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf,
steht unter einem gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen
Vorbehalt (Anschluss an Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 49/97,
BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6.
April 2005, BStBl I 2005, 619).
- Die Zuführungen zu einer Rückstellung für die Verbindlichkeit aus
einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG
entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als vGA zu behandeln sind,
sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine
Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine
Änderung der betreffenden Steuerbescheide nicht mehr möglich, können die
rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr
als vGA berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die weniger als 50 v.H. der
Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, fallen grundsätzlich in den
Regelungsbereich des BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH
beteiligt sind und zusammen über die Mehrheit der Anteile verfügen
(Anschluss an die Zivilrechtsprechung).
- Die Abfindung oder die entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage,
um dadurch den Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH zu ermöglichen,
ist jedenfalls dann regelmäßig nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
mitveranlasst, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß im Zusammenhang
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines nicht beherrschenden
Gesellschafters stehen. Anders verhält es sich jedoch für die Abfindung
oder Ablösung in jenem Umfang, in dem die Pensionszusage zu einer
Überversorgung des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers führt
(Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203,
BStBl II 1996, 204; vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl
II 2008, 523.
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FG Düsseldorf 15.06.2010 6 K 2357/08 K,F; rkr. (vgl. Nr. 144) (EFG 2010 S. 1486)
Verzichten Ges-GF auf bislang nicht unverfallbare Ansprüche aus Pensionszusagen, ist der für die Bemessung der Einlage maßgebliche Teilwert der Pensionsanwartschaften mit 0 € anzusetzen, wenn zugleich die Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten mit sofortiger Wirkung beendet werden.
Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen I R 62/10 anhängig.
Mit Entscheidung vom 08.06.2011 wurde die Revision vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.
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BFH 12.10.2010 I R 17, 18/10; (vgl. Nr. 137) (Haufe-Index 2602123)
Sieht das Versorgungsversprechen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft eine einschränkungslose Koppelung der Versorgungshöhe an die Vergütungshöhe vor, ist eine ergänzende Vertragsauslegung in der Weise, dass in der Situation der bloß vorübergehenden Gehaltsabsenkung die Versorgung in der ursprünglichen Höhe erhalten bleiben soll, mit dem Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht vereinbar.
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BFH 23.03.2011 X R 42/08; (DB 2011 S. 1951)
Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-KapGes. erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-KapGes. die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, als vGA zu beurteilen sind.
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BFH 08.06.2011 I R 62/10; (vgl. Nr. 141) (Haufe Index 2754479)
Verzichten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge einer Anteilsübertragung unter Beendigung ihrer Dienstverhältnisse auf bislang nicht unverfallbare Ansprüche aus Pensionszusagen, führt dies zu einer Einkommenserhöhung bei der Kapitalgesellschaft. Der diese Einkommenserhöhung ausgleichende Ansatz einer verdeckten Einlage kommt nicht in Betracht: Entweder weil man den Einlagebegriff als nicht erfüllt ansieht (kein einlagefähiges Wirtschaftsgut oder keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) oder weil eine Einlagebewertung mit Null erfolgt.
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FG Berlin-Brandenburg 22.06.2011 12 K 12274/09; (BB 2011 S. 2545)
Übersteigt nach einer Gehaltsreduzierung bei gleichzeitiger Reduktion der Arbeitszeit die betriebliche Altersversorgung dauerhaft die sog. 75%-Grenze, liegt keine unzulässige Vorwegnahme künftiger Gehaltssteigerungen vor, wenn die Absenkung der Bezüge wirtschaftlich veranlasst und arbeitsrechtlich keine einseitige Kürzung der Zusage durch den Arbeitgeber möglich war.
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen I R 56/11 anhängig.
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