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Diverse steuerrechtliche Entscheidungen

  1. FG Baden-Württemberg 24.02.1994 3 K 293/90; n.rkr. (vgl. Nr. 17 und 25) (EFG 1994 S. 696)


    Sind Pensionsrückstellungen aufzulösen, weil das Trägerunternehmen einen Anspruch auf Aufhebung der Versorgungsverpflichtung und auf Übertragung der Versorgungsleistungen auf einen firmeneigenen Unterstützungsverein hat?

     

     

  2. FG Münster 12.08.1994 3 K 961/93; n.rkr. (vgl. Nr. 8) (EFG 1995 S. 105)


    Das von einem Knappschaftsarzt bezogene Ruhegehalt ist nach § 111 Nr. 3 BewG vermögensteuerfrei.

     

     

  3. FG Münster 08.11.1995 13 K 3320/94 E; rkr. (vgl. Nr. 23) (EFG 1998 S. 469)


    Ist die Ablösung einer gesicherten Rechtsposition hinsichtlich der Pensionsansprüche gegen eine einmalige Ablösung ermäßigt zu besteuern, wenn der Anspruchsberechtigte vorher unter Druck auf die Übernahme von Gesellschafteranteilen verzichtet hat und damit eine Ursachenkette geschaffen wurde?

     

     

  4. FG Rheinland-Pfalz 17.10.1996 4 K 1321/95; rkr. (vgl. Nr. 20) (EFG 1997 S. 275)


    Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sog. Vorwegabzug) vermindert sich bei Stpfl. die sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer und auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

     

     

  5. FG Berlin 10.02.1997 VIII 23/94; rkr. (vgl. Nr. 21) (EFG 1997 S. 1102)


    Die Klausel, daß eine Pensionszusage jederzeit mit dem versicherungsmathematischen Barwert abgefunden werden kann, stellt einen steuerschädlichen Vorbehalt dar, der gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Nicht-Anerkennung der Pensionsrückstellung führt.

     

     

  6. FG Berlin 26.03.1997 VIII 236/93; rkr. (EFG 1998 S. 28)

     

    1. Soweit dem Pensionsberechtigten mehr als 75 v. H. seines laufenden Gehaltes als Ruhegehalt zugesagt werden, ist die Passivierung der Pensionsrückstellung regelmäßig nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG unzulässig.

       

    2. Auf diese 75 v. H.-Grenze sind Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

       

    3. Bestimmungen in Pensionszusagen, nach denen die Versorgungsansprüche ausgehend von den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung gesteigert werden, sind unberücksichtigt zu lassen, da sie nicht hinreichend bestimmt sind.

       

    4. Gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Pensionsrückstellung auch dann zu passivieren, wenn am Bilanzstichtag eine sog. Wartezeit noch nicht verstrichen war. Die rechtsirrtümlich unterlassene Passivierung unterliegt dem Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 EStG.

       

    5. Der Stpfl. kann in Fällen, in denen das Nachholverbot (§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG) eingreift, nachträglich von der Drittelmöglichkeit des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG Gebrauch machen.

       

     

  7. BFH 09.04.1997 I R 124/95; (DB 1997 S. 1160)


    Bei der Teilwertermittlung der Pensionsverpflichtung eines GGFs einer GmbH sind die Dienstzeiten, die dieser bei einer KG, welche in die GmbH umgewandelt wurde, nicht zu berücksichtigen, wenn er bei der KG persönlich haftender Gesellschafter war.

     

     

  8. BFH 11.06.1997 II R 89/94; (vgl. Nr. 2) (DStRE 1998 S. 363)


    Die Ruhegehaltsansprüche eines Knappschaftsarztes gegenüber der Knappschaft unterliegen mit ihrem Kapitalwert der Vermögenssteuer.

     

     

  9. FG Thüringen 12.11.1997 III 241/97; n.rkr. (EFG 1998 S. 450)


    Eine Entschädigung für den Verlust der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ist Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 EStG, der nach den §§ 34 Abs. 1, 24 Nr. 1a EStG zu versteuern ist.


    Die spätere Rückzahlung der Abfindungsbeträge sind nur beschränkt abzugsfähige Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

     

     

  10. FG Köln 17.12.1997 12 K 824/92; rkr. (vgl. Nr. 19) (EFG 1998 S. 875)


    Entrichtet ein Arbeitgeber einen Teil der auf ihn entfallenden Beitragsanteile zur tariflichen Zusatzversorgung von Angestellten mit deren Zustimmung an eine Unterstützungskasse i.S. des § 1 Abs. 4 BetrAVG, so liegt insoweit auch dann kein gegenwärtiger Zufluß von Arbeitslohn vor, wenn aufgrund der Rechtsprechung des BAG auf die (späteren) Leistungen der Unterstützungskasse ein Quasi-Rechtsanspruch besteht und die Unterstützungskasse eine Insolvenz- und Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat.

     

     

  11. FG Düsseldorf 20.01.1998 6 K 17/94 K; rkr. (n.v.)


    Sind Einzahlungen einer GmbH an ein firmenübergreifendes Versorgungswerk als Betriebsausgaben abzugsfähig oder scheitert der entsprechende Abzug daran, daß die Voraussetzungen für eine rückwirkende Berücksichtigung der Dotierung auf der Grundlage des § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind?

     

     

  12. FG Schleswig-Holstein 12.02.1998 I 714/95; n.rkr. (vgl. Nr. 33) (EFG 1998 S. 805)


    Die Handelsbilanz ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Steuerbilanz maßgeblich, wenn in der Handelsbilanz unter Verletzung der GoB eine Pensionsverpflichtung mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert passiviert wurde.

     

     

  13. FG Münster 18.02.1998 3 K 2338/95 EW; n.rkr (EFG 1998 S. 923)


    Eine Pensionsverpflichtung darf ab 1. Januar 1993 nur dann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuldposten abgezogen werden, wenn die Pensionsverpflichtung in der Handelsbilanz passiviert ist. Dies ergibt sich aus dem sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz, der ab 1. Januar 1993 auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gilt.

     

     

  14. BFH 13.07.1998 X B 35/98; (BFH/NV 1999 S. 169)


    Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden. Erhält ein Arbeitnehmer im genannten Zusammenhang eine Pensionszusage, ist der Vergleich mit der steuerrechtlichen Behandlung eines Selbständigen aus Rechtsgründen nicht möglich.

     

     

  15. BFH 15.07.1998 I B 114/97; (BFH/NV 1999 S. 170)

     

    1. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß für Pensionsverpflichtungen eine steuerwirksame Rückstellung gebildet werden kann.

       

    2. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen betragsmäßig auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme abgezinst werden muß.

       

    3. Im NZB-Verfahren wird eine Divergenzrüge nicht bereits dadurch zulässig erhoben, daß der Beschwerdeführer dartut, das FG habe eine bestimmte Entscheidung des BFH nicht zutreffend angewandt.

       

     

  16. FG Niedersachsen 28.07.1998 VI 162/94; rkr. (EFG 1998 S. 1633)


    Ist der Anspruch auf Witwenleistungen durch eine sog. Spätehenklausel eingeschränkt und war der Berechtigte beim Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze nicht verheiratet, ist die Bewertung der Witwenrentenanwartschaft nach der sog. kollektiven Methode jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn am Bilanzstichtag nur eine einzige Pensionsverpflichtung dieser Art vorhanden war.

     

     

  17. BFH 19.08.1998 I R 92/95; (vgl. Nr. 1 und 25) (BStBl. II 1999 S. 387)


    Räumt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalls aufgehoben und auf eine Unterstützungskasse übertragen, so kann der Arbeitgeber für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestehende unmittelbare Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden.

     

     

  18. FG München 07.09.1998 7 K 3953/96; rkr. (EFG 1999 S. 64)

     

    1. Pensionsrückstellungen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn neben den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a EStG auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten vorliegen.

       

    2. Steht am Bilanzstichtag, spätestens aber bei Aufstellung der Bilanz fest, daß eine Pensionsvereinbarung ernstlich nicht gewollt war, kann hierfür keine Rückstellung gebildet werden. Eine ernstlich gewollte Pensionsverpflichtung setzt die Gewährleistung ihrer künftigen Erfüllung voraus.

       

    3. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die künftige Erfüllung der Pensionszusage einer Alters-, Invaliditäts- und Witwenrente jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Pensionsvereinbarung feststeht, daß bei einem vorzeitigen Eintritt des Versorgungsfalles infolge Invalidität des Versorgungsberechtigten aufgrund der handelsrechtlich gebotenen Aufstockung des Rückstellungsbetrages un der zu leistenden Rentenzahlungen eine Überschuldung der Gesellschaft eintreten und damit ihre Existenz gefährdet würde.

       

     

  19. BFH 16.09.1998 VI B 155/98; (vgl. Nr. 10) (DStRE 1999 S. 166)


    Werden Beiträge für eine tarifvertragliche Zusatzversorgung von Arbeitgeber teilweise nicht mehr an einen Versorgungsverband (mit eigenen Ansprüchen der Arbeitnehmer), sondern an eine neugegründete Unterstützungskasse (ohne eigene Ansprüche der Arbeitnehmer) geleistet, so wird von dem Versorgungsverband auf die Unterstützungskasse nichts übertragen, weshalb auch nicht klärungsfähig ist, wie eine vermeintliche Übertragung zu beurteilen wäre.

     

     

  20. BFH 27.10.1998 X R 191/96; (vgl. Nr. 4) (BFH/NV 1999 S. 608)


    Der zusätzliche Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist auch bei einem Arbeitnehmer zu kürzen, der auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (Anschluß an das Senatsurteil vom 29. November 1989 X R 183/87). Dies gilt auch dann, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft für das Versorgungskonzept des Steuerpflichtigen relativ unbedeutend ist.

     

     

  21. BFH 10.11.1998 I R 49/97; (vgl. Nr. 5) (BStBl II 2005 S. 261)


    Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwerts gem. § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.

     

     

  22. FG Rheinland-Pfalz 13.11.1998 3 K 2030/96; rkr. (JURIS)


    Auch die Erhöhung einer Pensionszusage muß für ihre Wirksamkeit den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG entsprechen. Auf die danach geforderte Schriftlichkeit der Zusage kann nur verzichtet werden, wenn der mit der Unterschrift des Begünstigten versehene Gesellschafterbeschluß in seiner Schriftform alle Erfordernisse eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses aufweist.

     

     

  23. BFH 19.05.1999 XI R 64/98; (DStR 1999 S. 1761)


    Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.

     

     

  24. BFH 19.05.1999 XI R 99/96; (DStRE 2000 S. 9)


    Der Vorwegabzug wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.

     

     

  25. BFH 30.06.1999 II R 40/96; (vgl. Nr. 1 und 17) (BFH/NV 1999 S. 1589)


    Eine Pensionsverpflichtung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen während der Anwartschaftsphase auch dann gemäß § 104 Abs. 1 BewG i.d.F. des StEntlG vom 16. August 1980 (BGBl I 1980, 1381, BStBl I 1980, 534) abgezogen werden, wenn vorgesehen ist, sie nach Eintritt des Versorgungsfalls auf eine Unterstützungskasse zu übertragen.

     

     

  26. FG Baden-Württemberg 20.09.1999 14 K 390/96; n.rkr. (vgl. Nr. 33) (EFG 2000 S. 62)


    Ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung im Sinne der Sonderausgabenregelung ist auch dann zu bejahen, wenn die Art und Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt einem besonderen Gesellschafterbeschluß vorbehalten bleibt. Die hinreichende Bestimmbarkeit der Versorgungszusage ist gewahrt, wenn die Bestimmung der Versorgungsleistung der Gesellschaft überlassen ist. Diese hat die Bestimmung dann gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen.

     

     

  27. FG Nürnberg 19.10.1999 I 179/97; rkr. (EFG 2000 S. 6)


    Das Verbot der Überversorgung gilt umfassend und ist deshalb auch bei Rückstellung aufgrund einer Pensionszusage zugunsten eines nicht beherrschenden Gesellschafters zu beachten.

     

     

  28. FG Niedersachsen 08.12.1999 3 K 62/99; n.rkr. (EFG 2000 S. 860)


    Erhält ein GmbH-Geschäftsführer eine Zusage auf Versorgungsleistungen ohne Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe der Pension, reicht dies zur Kürzung des Vorwegabzugs von Sonderausgaben aus.

     

     

  29. FG Hamburg 01.02.2000 II 162/99; rkr. (EFG 2000 S. 626)


    Zusatzversorgungen für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die nach dem 1. Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) gezahlt werden, sind anders als Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Ruhegelder gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und nicht als Leibrenten gem. § 22 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

     

     

  30. FG Hessen 15.02.2000 4 K 2677/97 ; n.rkr. (EFG 2000 S. 454)


    Gewährt eine GmbH ihren Angestellten (dem Ehemann einer Gesellschafterin sowie einer weiteren Gesellschafterin) Pensionszusagen, die sich auf 75 v.H. der am Bilanzstichtag gezahlten Aktivbezüge belaufen, so begründet eine zusätzlich fest zugesagte prozentuale Erhöhung dieser Beträge vom Zeitpunkt des Versorgungsfalles an bereits am Bilanzstichtag eine Überversorgung, die bei der Berechnung der Höhe des zulässigen Rückstellungsbetrages nicht zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, daß eine vGA in bezug auf denselben Sachverhalt abweichend eine Überversorgung erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls voraussetzte.

     

    Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 30/00 anhängig. Mit Beschluss vom 11.4.2001 hat der BFH die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.


     

  31. FG Köln 11.04.2000 13 K 4287/99; rkr. (EFG 2000 S. 1035)

     

    1. Die nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG schriftlich zu erteilende Pensionszusage muß Angaben zur Leistungshöhe enthalten. Auch wenn zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten insoweit Einigkeit besteht, darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Höhe der Versorgungsansprüche dem Pensionsberechtigten gegenüber schriftlich bestätigt wird.

       

    2. Das Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt auch bei späteren Änderungen der Pensionszusage. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist daher gegebenenfalls selbst dann zu versagen, wenn durch eine mündliche Vertragsänderung die schriftlich fixierte Leistungshöhe verringert wird.

       

     

  32. FG Düsseldorf 13.04.2000 14 K 4677/96 H (L); n.rkr. (vgl. Nr. 50) (Haufe-Index 509490)


    Die für eine steuerbegünstigte Entschädigung geforderte Zwangslage ist nicht gegeben, wenn ein Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH nach Vollendung des 65. Lebensjahres seine Gesellschaftsanteile nur unter der Bedingung der Ablösung seiner Pensionsansprüche veräußern kann.

     

     

  33. BFH 17.05.2000 I R 25/98; (vgl. Nr. 12) (BFH/NV 2001 S. 154)


    Bei der Bildung einer Pensionsrückstellung ist regelmäßig auch dann auf den tatsächlichen - und nicht auf einen fiktiven früheren - Dienstbeginn abzustellen, wenn der Pensionsberechtigte bereits in einem Dienstverhältnis zu dem Steuerpflichtigen gestanden hatte, wenn dieses Dienstverhältnis jedoch endgültig beendet worden ist, wenn aus ihm keine unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und wenn sich die Beteiligten über die Zurechnung der Vordienstzeiten nicht vertraglich vereinbart haben.

     

     

  34. BFH 14.06.2000 XI R 57/99; (vgl. Nr. 26) (DStRE 2000 S. 1011)


    Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt, dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss bestimmt werden soll, so ist der Vorwegabzug nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG 1990 zu kürzen, wenn die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der künftigen Altersversorgung tätigt.

     

     

  35. FG Köln 16.08.2000 11 K 4199/96; rkr. (vgl. Nr. 51) (EFG 2000 S. 1037)


    Wird ein früheres Einzelunternehmen im Wege einer Betriebsaufspaltung von einer GmbH & Co. KG fortgeführt, so kann die KG eine Rückstellung gem. § 6a EStG für die Pensionszusage der GmbH an den Geschäftsführer bilden.

    Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung sind Vordienstzeiten, die der Geschäftsführer der GmbH als Angestellter des Einzelunternehmens geleistet hat, zu berücksichtigen.

     

     

  36. FG Köln 24.10.2000 8 K 5471/98; rkr. (EFG 2001 S. 134)


    Die Kürzung des Vorwegabzugs i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage vor Ablauf von 10 Jahren aufgehoben wird.

     

     

  37. FG Baden-Württemberg 15.12.2000 9 K 301/96; rkr. (EFG 2001 S. 349)


    Das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG normierte Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gilt auch in Fällen irrtümlicher Unterlassung einer Rückstellung. Die in § 6a Abs. 4 EStG enthaltenen Ausnahmen vom Nachholverbot sind abschließend.

     

     

  38. FG Hamburg 13.2.2001 VI 81/99; rkr. (vgl. Nr. 66) (EFG 2001 S. 733)

     

    1. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt nur für unmittelbare Pensionsverpflichtungen auf Grund einer Direktzusage. Eine Direktzusage liegt nicht vor, wenn der Stpfl. Arbeitsverhältnisse übernimmt und gem. § 613a Abs. 1 BGB Schuldner der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen eine Unterstützungskasse wird, die beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt.

       

    2. Der gem. § 613a BGB auch für die Verpflichtung des neuen Arbeitgebers geltende Widerrufsvorbehalt der Unterstützungskasse ist rückstellungsschädlich i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG (gegen BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R 92/95, BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387).

       

     

  39. FG Baden-Württemberg 22.03.2001 2 K 158/00; n.rkr. (vgl. Nr. 62) (DStR 2001 H. 33 S. VI)


    Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine Pensionszusage erteilt wird, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

     

     

  40. FG Köln 22.03.2001 10 K 7067/97; n.rkr. (vgl. Nr. 54) (DStR 2001 H. 33 S. VI)


    Wird für die Redzierung einer vertraglich eingeräumten Pensionszusage eine Abfindung gezahlt, liegt hierin keine Entschädigung nach

    § 24 Nr. 1a EStG, wenn das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert fortgesetzt wird.

     

     

  41. FG Rheinland-Pfalz 05.04.2001 6 K 3280/98; rkr. (DStR 2001 H. 33 S. VI)


    Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Pensionsrückstellung ist eine Begrenzung der Dynamisierung von laufenden Rentenleistungen auf jährliche Steigerungsraten von 3 v. H. nicht zu beanstanden.

     

     

  42. FG Baden-Württemberg 26.06.2001 4 K 133/99; n.rkr. (vgl. Nr. 65) (DStRE 2002 S.366)

     

    1. Eine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die Zahlung auf Grund einer nicht vom Zahlungsempfänger veranlassten Zwangslage erfolgt.

       

    2. Eine derartige Zwangslage im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG ist nicht gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zuge des Verkaufs der GmbH-Anteile gegenüber der GmbH gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Pensionsansprüche verzichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine schwere Erkrankung zum Verkauf der Anteile bewogen hat.

       

     

  43. FG München 10.07.2001 7 K 5498/99; rkr. (vgl. Nr. 83) (EFG 2003 S. 149)


    Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen und Ansprüche aus den zu ihrer Deckung abgeschlossenen Versicherungsverträgen sind in der Steuerbilanz getrennt anzusetzen. Der Wertansatz der Rückdeckungsansprüche ist nicht auf den Betrag der nach Maßgabe des § 6a EStG gebildeten Pensionsrückstellungen begrenzt.

     

     

  44. FG Hamburg 13.09.2001 II 383/00; n.rkr. (vgl. Nr. 58)(EFG 2002 S. 248)


    Das sogen. Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG greift auch dann nicht ein, wenn bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung irrtumsbedingt ein geringerer Rückstellungsbedarf als eigentlich angemessen, ergab.

     

     

  45. FG Baden-Württemberg 17.09.2001 12 K 72/01; n.rkr. (vgl. Nr. 89) (DStRE 2002 S. 368)

     

    1. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner nicht wesentlichen Beteiligung in der gleichen Urkunde gegen Abfindung auf seine erdiente Pensionsanwartschaft, ist die gezahlte Abfindung steuerlich getrennt von dem Veräußerungsentgelt als Gegenleistung für den Pensionsverzicht zu würdigen.

       

    2. Eine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die Zahlung auf Grund einer nicht vom Zahlungsempfänger veranlassten Zwangslage erfolgt. Der Verzicht auf eine Pensionszusage durch einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Anteile erfolgt auch dann nicht unter einer solchen Zwangslage, wenn auf Grund des gleichzeitigen Verkaufs der Anteile der anderen Gesellschafter hinsichtlich des Pensionsverzichts ein gewisser wirtschaftlicher Druck bestand.

       

     

  46. FG Rheinland-Pfalz 25.09.2001 2 K 2605/00; n.rkr. (vgl. Nr. 118) (EFG 2002 S. 275)


    Wird eine Pensionszusage mit der Maßgabe abgelöst, dass der Pensionsberechtigte das Recht hat, die Zahlung des Ablösungsbetrages an sich selbst oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung durch diese zu verlangen, führt die Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten einer neu gegründeten GmbH nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Pensionsberechtigten.

     

     

  47. FG München 24.10.2001 1 K 2685/00; n.rkr. (vgl. Nr. 60)(DStRE 2002 S. 368)


    Eine Einmalzahlung, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Liquidation seiner eigenen GmbH für den Verzicht auf seine Pensionsanwartschaftsrechte geleistet wird, ist zumindest dann keine mit dem halben Steuersatz zu besteuernde Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn für die Liquidation der GmbH kein rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zwang bestand.

     

     

  48. FG Köln 24.10.2001 4 K 7154/98; rkr. (vgl. 79) (EFG 2003 S. 322)


    Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a und b EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt, wenn der Stpfl. bei Annahme des Abfindungsangebots nicht unter einem erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat.

     

     

  49. FG Rheinland-Pfalz 15.11.2001 4 K 2670/99; rkr. (DStRE 2002 S. 548)


    Bei nicht rentenversicherten Arbeitnehmern kommt eine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal versteuerten Beiträgen des Arbeitgebers zur Direktversicherung nicht in Betracht, da es sich um eigene Beitragsleistungen des Arbeitnehmers handelt.

     

     

  50. BFH 12.12.2001 XI R 38/00; (vgl. Nr. 32) (DStRE 2002 S. 497)

     

    1. An einer für die Annahme einer steuerbegünstigten Entschädigung erforderlichen Zwangslage fehlt es auch dann, wenn der Steuerpflichtige freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr belässt.

       

    2. Der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf seine Pensionsansprüche gegen Abfindung kann durch eine Zwangslage verursacht sein, wenn im Rahmen von Verkaufsverhandlungen über die GmbH-Anteile von dritter Seite der Verzicht auf die Pensionsansprüche erzwungen wird.

       

     

  51. BFH 07.02.2002 IV R 62/00; (vgl. Nr. 35) (BStBl. II 2005 S. 88)

     

    1. Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

       

    2. War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.

       

     

  52. FG Köln 20.02.2002 3 K 3249/01; n.rkr. (vgl. Nr. 69) (EFG 2002 S. 682)


    Verzichtet ein zu 99 v. H. an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer dieser gegenüber auf seine Pensionsansprüche und erhält er als Gegenleistung die den Pensionsansprüchen zu Grunde liegenden Lebensversicherungsverträge ausgezahlt, unterliegt die Pensionsabfindung nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Druck gestanden hat.

     

     

  53. FG Niedersachsen 28.02.2002 6 K 256/99; n.rkr. (vgl. Nr. 78) (EFG 2002 S. 1021)

     

    1. Angebot und Annahme einer Pensionszusage im Gesellschafterbeschluss möglich.

       

    2. Bei Mitwirkung des Begünstigten ist keine weitere Umsetzung nötig.

       

    3. Schriftliche Nachträge in Form von Telefonvermerken sind möglich.

       

    4. Dabei reicht die Unterschrift des Begünstigten aus, wenn er auch zur Vertretung der Gesellschaft befugt war.

       

     

  54. BFH 06.03.2002 XI R 36/01; (vgl. Nr. 40) (BFH/NV 2002 S. 1144)


    Die entgeltliche Herabsetzung einer Pensionszusage ohne weitere Änderung des Dienstverhältnisses führt nicht zu einer steuerbegünstigten Abfindung.

     

     

  55. FG Düsseldorf 18.03.2002 17 K 4226/99E; rkr. (vgl. Nr. 77) (EFG 2002 S.831)


    Verzichtet die alleinige Geschäftsführerin und Anteilseignerin einer GmbH anlässlich deren Liquidation gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf bestehende Pensionsansprüche, stellt dies eine steuerbegünstigte Entschädigung dar, wenn die Liquidation aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen beschlossen wurde.

     

     

  56. BFH 18.04.2002 III R 43/00; (DB 2002 S. 1742)


    Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner vGA, wenn die Pensionszusage dem Grund und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält.

     

     

  57. FG Düsseldorf 14.05.2002 6 K 7467/98; rkr. (vgl. Nr. 74) (EFG 2002 S. 914)

     

    1. Wird mit der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zugleich der Geschäftsführeranstellungsvertrag auf Veranlassung des Erwerbers fristlos beendet, ist eine dafür gezahlte Entschädigung nach § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigt.

       

    2. Die gleichzeitige Abfindung eines verfallbaren Pensionsanspruchs stellt eine verdeckte Gewinnauschüttung dar.

       

     

  58. BFH 10.07.2002 I R 88/01; (vgl. Nr. 44) (DB 2002 S. 2194)


    Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.

     

     

  59. FG Rheinland-Pfalz 26.08.2002 5 K 2416/99; n.rkr. (vgl. Nr. 70) (EFG 2002 S. 1528)

     

    1. Die Behandlung einer Einmalzahlung zur Abfindung einer Witwenpension als steuerbegünstigte Entschädigung setzt eine von dem Empfänger der Zahlung nicht veranlasste Zwangslage voraus.

       

       

    2. An einer derartigen Zwangslage fehlt es bei einem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seinen Pensionsanspruch gegen Zahlung einer Kapitalabfindung im Zusammenhang mit dem auf einem freiwilligen Entschluss beruhendem Verkauf der GmbH-Anteile auch dann, wenn wirtschaftliche Erwägungen diesen Verkauf als sinnvoll erscheinen lassen.

       

     

  60. BFH 04.09.2002 XI R 53/01; (vgl. Nr. 47) (BetrAV 2003 S. 482)


    Erhält der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer, der zugleich deren Gesellschafter ist, für die Aufgabe seiner Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u.a. Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand. Dieser kann im allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte.

     

     

  61. FG Hessen 17.09.2002 4 K 2429/01; n.rkr. (vgl. Nr. 91) (EFG 2002 S. 640)

     

    1. Wird als Pension ein Festbetrag zugesagt, der zusammen mit der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung 75 v. H. der letzten Aktivbezüge übersteigt, ist der übersteigende Betrag steuerlich als Vorwegnahme künftiger ungewisser Einkommenserhöhungen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG) zu qualifizieren und bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung im Rahmen der Rückstellungsbildung nicht zu berücksichtigen.

       

       

    2. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Pensionszusage bezogen auf die letzten Aktivbezüge sind Erhöhungen des Aktivlohnes, auf die der Berechtigte zu Gunsten einer Pensionszusage verzichtet, dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Gehaltserhöhung und der gleichzeitige Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

       

       

    3. Die jährliche lineare Erhöhung der Rente im Invaliditätsfall stellt eine ungewisse Erhöhung dar, die bei der Berechnung des Barwertes der Pensionsleistung nicht zu berücksichtigen ist.

       

     

  62. BFH 16.10.2002 XI R 25/01 K; n.rkr. (vgl. Nr. 39) (BStBl. II 2004 S.546)


    Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.

     

     

  63. FG Düsseldorf 29.10.2002 6 K 3780/99 K; n.rkr. (vgl. Nr. 84) (EFG 2003 S.764)


    Der Wertansatz für Ansprüche aus einer kongruenten und nicht rückkauffähigen Rückdeckungsversicherung ist auf den Ansatz der Pensionsverpflichtung zu begrenzen (gegen BFH-Urteil vom 1. Februar 1966 I 90/63, BFHE 85, 108, BStBl III 1966, 251).

     

     

  64. FG München 10.12.2002 13 K 4873/99; rkr. (DStRE 2003 S. 653)


    Wird anlässlich der Liquidation einer GmbH eine zur Finanzierung einer Pensionszusage an den Alleingesellschafter abgeschlossene Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt und abfindungsweise auf den Gesellschafter übertragen, kann der Begünstigte für diesen geldwerten Vorteil keinen ermäßigten Steuersatz beanspruchen.

     

     

  65. BFH 11.12.2002 XI R 41/01; (vgl. Nr. 42) (BFH/NV 2003 S. 607)


    Entscheidet sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die diesem eine Pension zugesagt hat, zum Verkauf seiner Gesellschaftsanteile und zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses, und macht der Erwerber der Anteile den Kauf vom Verzicht auf die Pensionsanwartschaft abhängig, ist die hierfür von der GmbH gezahlte Abfindung als Entschädigung tarifbegünstigt zu besteuern.

     

     

  66. BFH 16.12.2002 VIII R 14/01; (vgl. Nr. 38) (BStBl II 2003 S. 347)


    Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergangen sind.

     

     

  67. FG München 11.02.2003 6 K 2086/01; n.rkr. (vgl. Nr. 85) (EFG 2003 S. 1729)


    Ist eine Pensionszusage unangemessen, so führt die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung teilweise zu einer vGA, die, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt hat und demgemäß den Bilanzgewinn gemindert hat, dem Gewinn außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen ist. Der Bilanzposten ''Pensionsrückstellung'' kann nicht berichtigt werden.

     

     

  68. FG Düsseldorf 20.03.2003 15 K 1835/00 F; n.rkr. (vgl. Nr. 99) (DStRE 2003 S. 913)

     

    1. Eine zur Abgeltung eines betrieblichen Pensionsanspruchs gezahlte Abfindung ist eine Sondervergütung des Gesellschafters, die in dessen Sonderbilanz zu aktivieren ist.

       

       

    2. Auch wenn die Abfindung anlässlich einer Betriebsaufgabe gezahlt wird, gehört sie nicht zum steuerbegünstigten Aufgabegewinn, da es sich um einen Gewinn aus einem laufenden Geschäftsfvorfall handelt.

       

       

    3. Der Abschluss der zivilrechtlichen Liquidation ist keine Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufgabe im steuerrechtlichen Sinn.

       

       

    4. Die Abfindung ist keine steuerbegünstigte Entschädigung, wenn kein erheblicher Druck oder Zwang zur Liquidation bestand und der Abfindungsempfänger maßgebenlichen Einfluss darauf genommen hat, dass statt der Fortführung der Pensionszahlungen eine Einmalzahlung geleistet wird.

       

     

  69. BFH 10.04.2003 XI R 4/02; (vgl. Nr. 52) (DB 2003 S. 1937)

     

    1. Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.

       

       

    2. Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden.

       

     

  70. BFH 10.04.2003 XI R 32/02; (vgl. Nr. 59) (BFH/NV 2004 S. 17)

     

    1. Eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers zum Verkauf seiner Anteile dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen.

       

       

    2. Zur Ablösung der Versogungszusage auf Veranlassung oder Druck des Unternehmens kommt es im Regelfall ferner, wenn dieses liquidiert wird. Ist der anlässlich der Liquidation entlassene Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der Arbeitgeber-Gesellschaft, so ist zu prüfen, ob ein Zwang zu deren Liquidation bestand. Dies kann im Allgmeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation deren Liquidation beschlossen hätte.

       

       

    3. Ergibt sich ein tatsächlicher Druck zum Verkauf der GmbH-Anteile aus der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers, so kann gegebenenfalls davon auszugehen sein, dass der Verkauf von Anteilen an einer wirtschaftlich geschwächten und Verluste erzielenden GmbH nur unter Aufgabe der Versorgungsansprüche möglich ist.

       

       

    4. Dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft einem tatsächlichen Druck zur Ablösung der Pensionsansprüche bzw. zum Verkauf der Anteile ausgesetzt war, kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein anderer Anteilseigner in seiner Position sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verkauf entschlossen hätte, weil sich ein bloß vermögensverwaltendes Halten der Beteiligung als zu risikobehaftet darstellte.

       

       

    5. Entscheidend ist die wirtschaftliche Situation, in der sich das Unternehmen befand, als sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Ablösung seiner Pensionsansprüche und zum Verkauf der GmbH-Anteile entschloss; die Ursachen hierfür sind unmaßgeblich.

       

       

    6. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist es im Hinblick auf seine eigenen Belange und seine Verantwortung für den Betrieb als wirtschaftlicher Einheit und Arbeitgeber (BVerfGE 93, 165, 175) kaum zumutbar, eine ernsthafte Gefährdung des Unternehmens zu riskieren.

       

     

  71. FG Düsseldorf 03.06.2003 3 K 3989/98 E; n.rkr. (EFG 2005 S. 875)


    Verzichtet der Ges-Gf einer GmbH auf laufende Rentenzahlungen zu Gunsten eines Einmalbetrages und beinhaltet die Versorgungszusage ein Ablöserecht der GmbH, ist die Zahlung auch dann nicht steuerbegünstigt, wenn die aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen veranlasste Veräußerung der GmbH-Anteile nur bei Verzicht auf die Rentenzahlungen möglich ist.

     

    Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 55/04 anhängig.


     

  72. FG Münster 26.06.2003 14 K 1515/98 E; rkr. (vgl. Nr. 98) (DStRE 2004 S. 813)


    Werden Ruhegehaltsbezüge (im Streitfall: Witwenrente) auf Wunsch der tätigen beherrschenden Gesellschafterin kapitalisiert, scheidet eine tarifbegünstigte Versteuerung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG wegen einer fehlenden Zwangslage aus. Die Zahlungen sind jedoch gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1990 zu verteilen.

     

     

  73. FG Niedersachsen 02.07.2003 6 K 465/99; n.rkr. (vgl. Nr. 86) (EFG 2003 S. 1649)


    Die fiktive Jahresnettoprämie ist bei der Berechnung einer Überversorgung nicht in die Aktivbezüge einzubeziehen.

     

     

  74. BFH 13.08.2003 XI R 18/02; (vgl. Nr. 57) (BStBl. II 2004 S. 106)


    Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist.

     

     

  75. FG Brandenburg 02.09.2003 2 K 1263/01; n.rkr. (vgl. Nr. 88 und 104) (EFG 2004 S. 1859)

     

    1. Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft Vermögensvorteile zu, so ist eine vGA abzulehnen, wenn die Gesellschafter der begünstigten Kapitalgesellschaft nicht auch an der zuwendenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sondern lediglich mit deren Alleingesellschafter befreundet sind.

       

       

    2. Zu den Voraussetzungen der schriftlichen Erteilung einer Pensionszusage.

       

       

    3. BA liegen nicht vor, wenn es sich um reine ,, Luftbuchungen`` handelt, denen keine wirtschaftliche Belastung zu Grunde liegt.

       

     

  76. FG Münster 15.09.2003 11 K 1203/02 E; n.rkr. (EFG 2005 S. 1853)


    Besteht zu Gunsten eines Ges-GF, der zu 50 v. H. an einer GmbH beteiligt ist, eine Anwartschaft auf Altersversorgung, ist hierfür - wirtschaftlich betrachtet - zumindest teilweise keine eigene Beitragsleistung erbracht, so dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546)

     

    Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 45/05 anhängig.


     

  77. BFH 15.10.2003 XI R 11/02; (vgl. Nr. 55) (BFH/NV 2004 S. 624)


    Die im Zuge der Liquidation einer GmbH gezahlte Kapitalabfindung zur Abgeltung der Witwenpensionsansprüche ist dann als Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu besteuern, wenn für die Alleingesellschafer-Geschäftsführerin, die die GmbH-Anteile nach dem Tod ihres Ehemannes geerbt hatte, ein Zwang zur Liquidation bestanden hat. Das ist dann der Fall, wenn auch ein gesellschaftsfremder Geschäftsführer keine Alternative zur Betriebseinstellung gehabt hätte.

     

     

  78. BFH 22.10.2003 I R 37/02; (vgl. Nr. 53) (DB 2004 S. 41)

     

    1. Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zulasten desjenigen, der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz begehrt.

       

       

    2. Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.

       

     

  79. BFH 03.12.2003 XI R 30/02; (vgl. Nr. 48) (BFH/NV 2004 S. 1225)


    Bei Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Versorgungsaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. EStG) ist in die Bemessungsgrundlage ,,Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit`` nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den die Zukunftsicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

     

     

  80. BFH 03.12.2003 XI R 31/02; (DStRE 2004, S. 813)


    Ein Zwang zur Ablösung der Pensionsansprüche besteht nicht, wenn es im Zusammenhang mit der Ablösung der Pensionsverpflichtung nicht zu einer Veräußerung der Anteile kommt. Allein die Erwartung, dass die Ablösung des Pensionsanspruchs im Rahmen einer Anteilsveräußerung notwendig werden könnte, genügt nicht.

     

     

  81. FG Nürnberg 09.12.2003 I 226/2000; rkr. (vgl. Nr. 108) (Haufe-Index 1284566)

     

    1. Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Änderung des Geschäftsführervertrages - hier: bei einer Einpersonen-GmbH - führt es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vor dem Ergehen der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine beschlossene Vertragsänderung für wirksam gehalten hat.

       

    2. Es kann nicht erwartet werden, dass der Geschäftsleiter die weitere Rechtsentwicklung im Auge behält und hiernach - gleichsam vorbeugend - die Vertragsänderung durch die Gesellschafter - hier: durch ihn selbst - genehmigen lässt.

       

    3. Eine Nur-Pensionszusage, soweit sie 75 v. H. aus einem fiktiven Festgehalt - hier: von 85.000 DM jährlich - übersteigt, führt zu einer Überversorgung. Die Zuführung zu der Pensionsrückstellung ist insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.

       

    4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

       

     

  82. FG München 28.01.2004 1 K 78/03; rkr. (EFG 2004, S. 818)

     

    1. Ist die Liquidation einer unter Auftragsmangel leidenden GmbH lediglich wirtschaftlich sinnvoll, aber weder rechtlich noch wirtschaftlich oder tatsächlich zwingend, da sie z. B. auch mit geändertem Gesellschaftszweck allein zur Abwicklung ihrer Pensionsverpflichtung fortgeführt werden oder auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden könnte, ist der Verzicht des Geschäftsführers und mittelbaren Alleingesellschafters auf seine Pensionsanwartschaft gegen Zahlung eines Ausgleichbetrages nicht nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. i. Verb. m. § 24 Nr. 1a EStG steuerbegünstigt.

       

    2. Ob ein fremder Dritter zur Vermeidung der Abfindungszahlung die Fortführung der GmbH zum Zweck der bloßen Erfüllung der Pensionsverpflichtung oder ihre Verschmelzung auf die Muttergesellschaft unter Berücksichtigung der damit verbundenen Nachteile einer Liquidation vorgezogen hätte (vgl. BfH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177), wird sich gutachterlich i.d.R. nicht feststellen lassen, da es sich insoweit um eine freie unternehmerische Entscheidung handelt. Diese nicht behebbare Ungewissheit geht zu Lasten des Stpfl., der sich auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 EStG a.F. beruft.

       

     

  83. BFH 25.02.2004 I R 54/02; (vgl. Nr. 43) (BStBl. II 2004 S. 654)


    Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.

     

     

  84. BFH 25.02.2004 I R 8/03; (vgl. Nr. 63) (BFH/NV 2004 S. 1234)


    Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu bilanzieren.

     

     

  85. BFH 31.03.2004 I R 70/03; (vgl. Nr. 67) (DB 2004 S. 1647)

     

    1. Sind Versorgungsbezüge i.H. eines festen Betrags zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73, BStBl. II 1976 S. 142 = DB 1976 S. 656)

       

       

    2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

       

       

    3. In die hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.

       

       

    4. Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22.11.1995 I R 37/95, BFH/NV 1996 S. 596; vom 4.9.2002 I R 48/01, BFH/NV 2003 S. 347).

       

  86. BFH 31.03.2004 I R 79/03; (vgl. Nr. 73) (DB 2004 S. 1913)

     

    1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73, BStBl. II 1976 S. 142 = DB 1976 S. 656)

       

    2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rspr. des BFH).

       

       

    3. Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunkts der Zusage der betrieblichen Altersversorung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.

       

       

    4. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG (Bestätigung der Senatsurteile vom 17.5.1995 IR 16/94, BStBl. II 1996 S. 420 = DB 1996 S. 1992; vom 25.10.1995 I R 34/95, BStBl. II 1996 S. 403 = DB 1996 S. 657). Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v. H. bleiben, nehmen sie auch keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung.

       

     

  87. FG Schleswig-Holstein 24.06.2004 1 V 428/03; n.rkr. (EFG 2004 S. 975)


    Eine Pensionszusage kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn in ihr der Rechnungszinsfuß und die biometrischen Rechnungsgrößen nicht angegeben sind, diese aber im Wege der Auslegung ermittelt werden können. Dies gilt auch nach der Änderung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das StÄndG 2001.

     

    Gegen vorstehendes Urteil ist eine Beschwerde unter dem Aktenzeichen I B 126/04 anhängig.


     

  88. BFH 21.07.2004 I B 186/03; (vgl. Nr. 75 und 104) (BFH/NV 2005 S. 40)

     

    1. Es ist klärungsbedürftig, ob es für die ,,Schriftlichkeit`` einer Pensionszusage i.S. des § 6a EStG einer sowohl vom Pensionsverpflichteten als auch vom Pensionsberechtigten unterzeichneten Erklärung bedarf.

       

       

    2. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf Gehör gerügt, so muss der Beschwerdeführer angeben, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können.

       

     

  89. BFH 27.07.2004 I X R 64/01; (vgl. Nr. 45) (BFH/NV 2005 S. 191)

     

    1. Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für den Verzicht auf Pensionszusage sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit der Veräußerung der GmbH-Beteiligung stehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748).

       

       

    2. Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Arbeitgeber oder durch einen Dritten erfolgt (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884).

       

       

    3. Hat das Finanzgericht durch Einzelrichter entschieden, kann der Bundesfinanzhof nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO die Sache unter Aufhebung des Einzelrichterurteils an den vollbesetzten Senat zurückweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478)

       

     

  90. BFH 28.07.2004 XI R 67/03; (BStBl. II 2005 S. 94)

     

    1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers nicht gesichert erscheint.

       

       

    2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

       

     

  91. BFH 15.09.2004 I R 62/03; (vgl. Nr. 61) (BStBl. II 2005 S. 176)

     

    1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 13.11.1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142)

       

       

    2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH). Nicht um Aktivbezüge in diesem Sinn handelt es sich bei vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. 7. 1997 I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl. II 1998 S. 402).

       

       

    3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barzahlung von Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft einverstanden sein, wenn sein Versorgungsanpruch ausreichend besichert ist.

       

       

    4. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Solange solche Erhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v. H. bleiben, nehmen sie keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. 3. 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940 ) Sie sind überdies auch bezogen auf eine zugesagte Invaliditätsrente bereits in der Anwartschafts- und nicht erst in der Leistungsphase rechnerisch in die Ermittlung des Teilwerts der Anwartschaft einzubeziehen.

       

       

    5. Sagt eine GmbH ihrem als Arbeitnehmer angestellten beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person ,,spontan`` die Zahlung einer Zusatzvergütung für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist die gezahlte Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor den erbrachten Leistungen erteilt wird.

       

     

  92. FG München 28.09.2004 6 K 1635/02; rkr. (Haufe-Index 1251472)


    Begonnen im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG hat ein Dienstverhältnis grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt des Dienstverpflichteten beim Dienstberechtigten. Anders kann es sich bei einer Betriebsübernahme nach § 613 a BGB verhalten. § 613 a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse, nicht aber Dienstverhältnisse von Organmitgliedern.

     

     

  93. FG Baden-Württemberg 08.10.2004 13 K 156/03; n.rkr. (EFG 2005, S. 43)


    Der Begriff der Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1a EStG setzt auch im Falle des Verzichts auf eine Pensionszusage gegen Abfindung voraus, dass der zu Grunde liegende Einkünfteerzielungstatbestand beendet wird.

     

    Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 49/04 anhängig.


     

  94. FG Münster 09.11.2004 8 K 568/02 E; rkr. (EFG 2005 S. 277)


    Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist für zwei zu je 50 v.H. beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wie bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht zu kürzen, wenn die GmbH ihnen gleichzeitig jeweils eine in etwa wertgleiche Altersversorgung zugesagt hat.

     

     

  95. BFH 24.11.2004 XI B 89/04; (BFH/NV 2004 S. 546)


    Geklärt ist, dass

     

    1. eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch bei einer wirtschaftlichen Zwangslage vorliegen kann,

       

    2. auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich in einer solchen Zwangslage befinden kann und

       

    3. dieser sich bei einem Verzicht auf eine Pensionszusage in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer in der Zwangslage befunden haben muss.

       

     

  96. FG Baden-Württemberg 02.12.2004 8 K 327/01; n.rkr. (vgl. Nr. 113)(EFG 2005 S. 696)

     

    1. Beitragsleistung i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage, auch die Minderung der Ansprüche der GmbH-Gesellschafter auf den Jahresüberschuss durch die nach Handelsrecht gebotene Bildung einer Pensionsrückstellung.

       

    2. Dabei macht es bei zusammen veranlagten Ehegatten keinen Unterschied, ob der anwartschaftsberechtige Stpfl. selbst oder sein Ehegatte auf vermögenswerte Rechtspositionen verzichtet.

       

     

  97. BFH 08.12.2004 I B 125/04; (BFH/NV 2005 S. 1036)

     

    1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ,, schriftliche`` Pensionszusage i.S. des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nur dann vorliegt, wenn der Inhalt des Versorgungsanspruchs hinsichtlich aller in der Vorschrift genannten Punkte schriftlich niedergelegt ist.

       

    2. Eine an alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gerichtete Versorgungszusage (''Gesamtzusage'') wird wirksam, wenn ein entsprechendes vom Arbeitgeber verfasstes Schriftstück am ,,schwarzen Brett`` des Betriebs ausgehängt wird.

       

    3. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann eine Pensionszusage hinreichend bestimmt sein, wenn nach der schriftlich niedergelegten Erklärung des Arbeitgebers dieser einen bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttolohns als ,, Finanzierungsbeitrag`` zur Verfügung stellt und dieser Beitrag ,,nach versicherungsmathematischen Grundsätzen`` in einen Versorgungsanspruch ,,umgerechnet werden soll``.

       

     

  98. BFH 14.12.2004 XI R 12/04; (vgl. Nr. 72) (BFH/NV 2005 S. 1251)


    Die (einmalige) Abfindung von Versorgungsansprüchen ist als ''Entschädigung'' tarifbegünstigt zu versteuern, wenn sie durch eine ernst zu nehmende wirtschaftliche Gefährdung der Ansprüche veranlasst ist.

     

     

  99. BFH 20.01.2005 IV R 22/03; (vgl. Nr. 68) (BStBl. II 2005 S. 559)


    Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht.

     

     

  100. BFH 23.02.2005 XI R 29/03; (BStBl. II 2005 S. 634)


    Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 16.10.2002 XI R 25/01, BStBl. II 2004 S. 546 = DB 2003 S. 127).

     

     

  101. BFH 28.02.2005 XI B 182/03; (BFH/NV 2005 S. 1283)


    Die Frage der Teilabfindung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ist geklärt; eine weitere Entscheidung ist nicht notwendig. Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

     

     

  102. FG Baden-Württemberg 17.03.2005 14 K 225/98; rkr. (EFG 2005 S. 935)


    Keine Steuerfreiheit und Steuervergünstigung für Einmalzahlungen nach Auflösung einer gemeinnützigen Stiftung bei selbst in Gang gesetzter Ursachenkette.

     

     

  103. FG Düsseldorf 17.03.2005 11 K 6920/02 E; n.rkr.(vgl. 130) (EFG 2005 S. 943)

     

    1. Der Vorwegabzug bei der Berechnung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann zu kürzen, wenn ein Mitgesellschafter-Geschäftsführer auf Grund gesetzlicher Regelung Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist. Eine solche Pflichtmitgliedschaft kann weder vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm noch im Wege einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung als Fall der ,,gesetzlichen Rentenversicherungspflicht`` i.S. des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG behandelt werden.

       

    2. Auch nach In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung sowie Pflichtbeträge in ein berufsständisches Versorgungswerk nicht als vorweggenommene WK bei den Einkünften aus § 22 EStG anzusetzen.

       

     

  104. BFH 27.04.2005 I R 75/04; (vgl. Nr. 75 und 88) (BStBl. II 2005 S. 702)


    Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ''schriftlich'' erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.

     

     

  105. BFH 07.07.2005 XI B 134/03; (BFH/NV 2005 S. 1755)


    Die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückgängig zu machen, wenn in späteren Jahren auf die Pensionszusage verzichtet wird. Es gilt insoweit nichts anderes als im Falle des späteren Widerrufs einer Pensionszusage (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03, BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94).

     

     

  106. FG Rheinland-Pfalz 08.09.2005 6 K 1613/04; rkr. (EFG 2005 S. 1848)


    Das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt nur für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle nicht, im Übrigen aber auch bei irrtümlich unterlassenen Zuführungen.

     

     

  107. FG Niedersachsen 06.10.2005 6 K 195/03; n.rkr. (vgl. Nr. 10) (EFG 2006 S. 717)

     

    1. Bei unterjähriger formwechselnder Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH erfolgt keine Aufteilung des körperschaftsteuerlichen Ergebnisses. Im Gegensatz dazu ist für die Ermittlung des GewSt-Messbetrags eine zeitanteilige Aufteilung nach bilanziellen Grundsätzen vorzunehmen, wenn die Anstalt nicht gewerbesteuerpflichtig war.

       

    2. Das Verbot zur Nachholung von in den Vorjahren unterlassenen Zuführungen zur Pensionsrückstellung gilt auch bei formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH. Es wird weder durch die Mitgliedschaft des Zusagenden in einem Versorgungssystem mit Umlagenfinanzierung noch durch Gewährleistungszusagen Dritter eingeschränkt.

       

    3. Die Entstehung von Verbindlichkeiten ist von zivilrechtliche vereinbarten Rückwirkungen und von ausgesprochenen Rückforderungsvorbehalten unabhängig.


     

  108. BFH 09.11.2005 I R 89/04; (vgl. Nr. 81) (BStBl. II 2008 S. 523)


    Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich (Anschluss an Senatsurteil vom 17.5.1995 I R 147/93, BStBl. II 1996 S. 204 = DB 1995 S. 2296)

     

     

  109. BFH 13.12.2005 XI R 55/04; (BFH/NV 2006 S. 2042)

     

    1. Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn bereits die Versorgungszusage dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, Rentenleistungen durch eine Kapitalzahlung abzulösen; die Kapitalzahlung tritt damit - ersatzweise - an die Stelle der monatlichen Pensionszahlungen (Fortführung des Senats-Urteils vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

       

    2. Die auf übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten beruhende Aufhebungsvereinbarung kann mit dem nur dem Arbeitgeber eingeräumten, durch einseitige Willenserklärung auszuübenden Ablösungsrecht nicht gleichgesetzt werden. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung können keine Pensionsansprüche mehr auf der Grundlage der alten Pensionszusagen entstehen.

       

    3. Im Hinblick auf den von § 34 Abs. 1 i.V. mit § 24 Nr. 1 EStG verfolgten Zweck, die Progression bei zusammengeballtem Zufluss von Entschädigungen zu glätten, macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob der Ersatzanspruch bereits mit der Aufhebung der Versorgungszusage aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung bzw. individualvertraglicher Vereinbarung entsteht oder erst anlässlich der Aufhebung vereinbart wird.

       

    4. Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt auch voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Nicht erforderlich ist, dass der Druck zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von dem jeweiligen Vertragspartner - hier dem Arbeitgeber - ausgeübt wurde.

       

    5. Dass die GmbH möglicherweise auf Grund des ihr zustehenden Ablösungsrechtes den Kläger zu einem Verzicht hätte bewegen können, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

       

     

  110. FG Niedersachsen 01.02.2006 2 K 466/03; rkr. (vgl. Nr. 116) (EFG 2006 S. 1407)


    In die Kürzung des Vorwegabzugs ist auch der Arbeitslohn eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einzubeziehen, wenn dieser als Minderheitsgesellschafter die gleiche Pensionszusage wie der Mehrheitsgesellschafter erhalten hat.

     

     

  111. FG Sachsen 05.04.2006 6 K 1217/00; n.rkr. (vgl. Nr. 114) (EFG 2006 S. 534)

     

    1. Werden Tantiemeansprüche über einen längeren Zeitraum nach Fälligkeit nicht ausbezahlt, ohne dass zwischen der Körperschaft und dem beherrschenden Ges-GF nachweisbar eine Darlehensvereinbarung geschlossen wird oder eine Vereinbarung klar und eindeutig getroffen wurde, liegen vGA vor.

       

    2. Eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen kann nur insoweit gebildet werden, als die Pensionszusage nicht zu einer Überversorgung des Berechtigen führen würde (ständige Rspr.). Bei der Ermittlung der Überversorgung sind Anwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen nicht zu berücksichtigen.

       

     

  112. FG Brandenburg 23.08.2006 2 K 2012/03; rkr. (EFG 2006 S. 906)


    Sagt ein Stpfl. im Jahr der erstmaligen Anwendung neuer Richttafeln zur Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung eine Pension zu, ist der Differenzbetrag zum (fiktiven) Teilwert der Pensionsrückstellung nach Maßgabe der bisherigen Richttafeln nicht auf drei Jahre zu verteilen.

     

     

  113. BFH 26.09.2006 X R 3/05; (vgl. Nr. 96) (BStBl. II 2007 S. 452)


    Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v. H. des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.

     

     

  114. BFH 20.12.2006 I R 29/06; (vgl. Nr. 111) (BFH/NV 2007 S. 1350)

     

    1. Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. Das gilt auch, soweit der Zusageempfänger die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nicht für den jetzigen Dienstherrn, sondern für andere Arbeitgeber erbracht hat.

       

    2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur in Bezug auf solche Pensionsrückstellungen gegeben sein, die nach § 6a EStG zulässig sind.

       

     

  115. FG Niedersachsen 11.01.2007 6 K 476/02; rkr. (vgl. Nr. 122) (EFG 2007 S. 1424)

     

    1. Die Fortführung der aus einer Pensionszusage zu ziehenden bilanziellen Folgerungen im Falle ihres rechtsgeschäftlichen Übergangs unter dem Gesichtspunkt einer mit dem Unternehmenswechsel des Pensionsberechtigten einhergehenden Vertragsübernahme durch das ''neue'' Unternehmen hat zur Voraussetzung, dass die Pensionszusage zuvor, d.h. in dem ''alten'' Unternehmen, in steuerrechtlich anzuerkennender Weise - nämlich u.a. schriftlich - erteilt worden ist.

       

    2. Zu den Änderungen einer Pensionszusage, die dem Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, rechnen auch solche, bei denen im Zusammenhang mit einem Unternehmenswechsel des Pensionsberechtigten eine Vertragsübernahme durch das ''neue'' Unternehmen erfolgt.

       

     

  116. BFH 17.01.2007 X R 10/06; (vgl. Nr. 110) (BFH/NV 2007 S. 1289)


    Erteilt eine GmbH beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage in gleicher Höhe und sind deren Geschäftsanteile unterschiedlich hoch, so führt dies beim Minderheitsgesellschafter auch dann zu einer Kürzung des Vorwegabzugs, wenn dieser im Gegenzug eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der Mehrheitsgesellschafter.

     

     

  117. FG Köln 21.03.2007 13 K 2806/04; rkr. (vgl. 125) (EFG 2007 S. 1411)

     

    1. Das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für unterlassene Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung greift auch bei bestehender Passivierungspflicht ein.

       

    2. Das gilt auch, wenn der Ansatz der Rückstellung auf Grund eines Rechtsirrtums über die Verpflichtung zum Bilanzausweis unterbleibt.

       

    3. Die bloße Nichtbeanstandung der unzutreffenden Bilanzierung im Veranlagungsverfahren rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholverbot unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.

       

    4. Ein solches Verhalten der Finanzbehörde steht auch der gewinnwirksamen Erfassung des kongruenten Rückdeckungsanspruchs nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs nicht entgegen.

       

     

  118. BFH 12.04.2007 VI R 6/02; (vgl. Nr. 46) (BStBl. II 2007 S. 581)

     

    1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.

       

    2. Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.

       

     

  119. FG Baden-Württemberg 18.07.2007 3 K 82/03; rkr. (EFG 2007 S. 1863)

    1. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt im Falle eines zu geringen Wertansatzes in der Vorjahresbilanz - vorbehaltlich der in den nachfolgenden Sätzen 2 bis 6 getroffenen Regelungen - eine Zuschreibung zur Pensionsrückstellung nur in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert zum Ende des Wirtschaftsjahres einerseits und demjenigen zum Ende des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres andererseits.

       

    2. Das hieraus abgeleitete sog. Nachholverbot gilt unabhängig davon, auf welchen Gründen der Fehler in den Vorjahresbilanz beruhte und ob dieser entschuldbar war oder nicht.

       

     

  120. FG Niedersachsen 16.08.2007 6 K 221/05; rkr. (EFG 2007 S. 1808)

       

    1. In die bei der Berechnung der Überversorgung einzubeziehenden Aktivbezüge sind Tantiemen mit dem Durchschnittswert der vergangenen Jahre zu berücksichtigen. Zukünftige und fiktive Gehaltsbestandsteile sind nicht einzubeziehen.

       

    2. Bei der Berechnung der Überversorgung sind neben den gesetzlichen auch ggf. bestehende und betriebliche Rentenanwartschaften des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen.

       

    3. Eine Pensionzusage ist nicht erdienbar, wenn der Geschäftsführer die Altersrente nach Belieben vorzeitig in Anspruch nehmen kann und Anhaltspunkte für eine vorzeitige Inanspruchnahme vorliegen.

       

    4. Zweifel an dem Zeitpunkt einer Beschlussfassung kann die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klin. nur durch die Vorlage der fraglichen Vereinbarung im Original beseitigen.

       

     

  121. BFH 21.08.2007 I R 22/07; (BStBl. II 2008 S. 513)

    Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung gem. §6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres auszugehen

     

  122. BFH 21.08.2007 I R 24/07; (vgl. Nr. 115) (BFH/NV 2007 S. 2278)

     
    Eine GmbH darf eine Pensionsrückstellung nur für Anwartschaften aus einer von ihr selbst erteilten Versorgungszusage bilden, nicht aber für die Versorgungszusage aus dem Arbeitsverhältnis zu einer anderen GmbH, deren Anteile sie erworben hat.

     

  123. FG Düsseldorf 23.10.2007 6 K 2739/05 K,F; n.rkr. (vgl. 140) (EFG 2009 S. 1844)

       

    1. Bei der Beurteilung, ob eine Pensionszusage der Betriebs-GmbH zu einer Überversorgung führt, kann auch die Vergütung aus einer Tätigkeit für die Besitzpersonengesellschaft berücksichtigt werden. Die Umwandlung von Tantiemeansprüchen stellt keine Erweiterung einer Pensionszusage gem. § 6a EStG dar.

       

    2. Zur Übertragung bzw. Abfindung von Pensionszusagen als vGA.

       

     

  124. Hessisches FG 01.11.2007 4 K 1556/07; rkr. (Haufe-Index 2079103)

         

    1. Enthält ein Geschäftsführervertrag keine Aussage über die Erteilung einer Pensionszusage, stelle die Erteilung der Pensionszusage eine Änderung dieses Vertrages dar, die zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

       

    2. Der Abschluss eines Vergleiches über die Gewährung eines zivilrechtlichen (Ersatz-)Anspruchs aus einer Pensionszusage beinhaltet keinen Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der erteilten Pensionszusage.

       

    3. Bei Fehlen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses, ist die erteilte Pensionszusage zivilrechtlich unwirksam und somit gewinnwirksam aufzulösen.


  125.    

  126. FG Köln 28.11.2007 10 K 5655/04; rkr. (EFG 2008 S. 531)

    1. Unter dem Begriff der "eigenen Beitragsleistung" zum Erwerb einer Versorgungsanwartschaft fallen nicht nur unmittelbare Geldleistungen, sondern auch sonstige Minderungen von Versorgungsansprüchen, die durch die Versorgungszusage bedingt sind. Dazu gehört auch der Verzicht des Steuerpflichtigen auf mögliche gesellschaftsrechtliche Ansprüche wie etwa der Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns.

       

    2. Das gilt zwar auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, allerdings nur dann, wenn der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung dessen quotaler Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entspricht; andernfalls würde sich hinsichtlich des Vorwegabzugs eine Besserstellung des jeweiligen Minderheitsgesellschafters ergeben, der seinen Anspruch auf Altersversorgung teilweise zu Lasten der     gesellschaftsrechtlichen Ansprüche des/der Mehrheitsgesellschafter/s erwirbt.


  127.    

  128. FG Baden-Württemberg 12.12.2007 3 K 1327/07; rkr. (vgl. Nr. 128) (Haufe-Index 2014865)

    1. Eine auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhende Minderzuführung zu einer Pensionsrückstellung rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholvverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG.

       

    2. Mit der in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen Anknüpfung an die Teilwerte des Wirtschaftsguts (und nicht an Bilanzansätze) hat der Gesetzgeber die Zuschreibung in einer Weise begrenzt, dass in Vorjahren unterbliebene Zuführungen erst in dem Wirtschaftsjahr nachgeholt werden können, in dem das Dienstverhältnis unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs. 4 Satz 5 EStG).

       

    3. Angesichts der detaillierten Ausnahmeregelungen vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in den Sätzen 2 bis 6 besteht keine Regelungslücke, die es im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen gälte.

       

    4. Das Nachholverbot besteht sowohl für sog. Neuzusagen, für die eine handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht, als auch für vor dem 1. Januar 1987 erteilte sog. Altzusagen, für die ein Passivierungswahlrecht bestand.


  129.    

  130. BFH 13.02.2008 I R 44/07; (vgl. Nr. 117) (BStBl. II 2008, S. 673)

    1. Für Pensionszusagen, welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 231, 559, BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a Abs. 1 Satz 1 EStR 2005).

         

    2. Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.


  131.    

  132. FG München 06.05.2008 6 K 4096/05; rkr. (Haufe-Index 2011326)

    Werden die Geschäftsführerbezüge uneingeschränkt herabgesetzt, die Pensionszusage jedoch nicht entsprechend angepasst, so kann darin eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen zu sehen sein.
  133.  

     

  134. FG Düsseldorf 31.07.2008 14 K 1167/05; n.rkr. (EFG 2008)

    1. Eine unverfallbare Anwartschaft stellt ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.

       

    2. Die Aktivierung scheidet nicht auf Grund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus, da der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird.

  135.  

    Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 42/08 anhängig.

     

       

  136. BFH 08.10.2008 I R 3/06; (vgl. Nr. 107) (BStBl. II 2010, S. 187)

    1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.

       

    2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

       

    3. Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.

       

    4. Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen wären.

       

    5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

       

    6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde. 


  137.    

  138. BFH 14.01.2009 I R 5/08; (vgl. Nr. 124) (BStBl. II 2009, S. 457)

    Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein.
  139.  

     

  140. Hessisches FG 18.02.2009 4 K 1243/07; n.rkr. (vgl. 139) (EFG 2009 S. 1405)

    1. Als "künftige" gewinnabhängige Bezüge i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. EStG sind alle Gewinntantiemen anzusehen, die nach der Erteilung der Pensionszusage anfallen.

       

    2. Werden Pensionssteigerungen des ausgeschiedenen Ges-GF an die künftige Gehaltsentwicklung der aktiven Geschäftsführer geknüpft, liegen insoweit regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung vor.

  141.  

     
  142. BFH 27.05.2009 X R 50/06; (vgl. Nr. 103) (Haufe-Index: 2204528)

    Zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG rechnen auch die von einem Arbeitnehmer vertraglich vereinbarten Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
  143.  

     

  144. Hessisches FG 27.05.2009 4 K 409/06; rkr. (Haufe-Index 2212949)

    1. Als erste noch offene Bilanz zur erfolgswirksamen Korrektur einer Rückstellung ist die Bilanz anzusehen, deren Änderung nach den gesetzlichen Korrektur- und Verjährungsvorschriften noch möglich ist.

       

    2. Eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellungen führt, liegt typisierend dann vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

       

    3. Wird Barlohn in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist der umgewandelte Betrag im Rahmen der anzustellenden (typisierenden) Vergleichsrechnung nicht mit in die Aktivbezüge einzubeziehen.

     

     

  145. FG Berlin-Brandenburg 16.06.2009 6 K 9136/07; (Haufe-Index 2197490)

    1. Die zu einer Vermögensminderung führende Abfindung noch verfallbarer Pensionsansprüche eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters durch Abtretung der Anwartschaft aus der Rückdeckungsversicherung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

       

    2. Die Nachholung einer unterlassenen Pensionsrückstellung - die Zulässigkeit unterstellt - führt im Falle einer tatsächlich nicht durchgeführten Pensionszusage zu einer die Rückstellung kompensierenden verdeckten Gewinnausschüttung.

       

    3. Die Erteilung einer Pensionszusage bedarf gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG der Schriftform. Das Schriftstück muss einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ergeben, der durch eine Unterschrift oder eine vergleichbare Abzeichnung belegt wird.

     

     

  146. FG Münster 19.08.2009 11 K 2899/06 F; n.rkr. (EFG 2009 S. 1922)

    1. Tritt ein Dritter gegen Entgelt einer Pensionsverpflichtung unter Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis bei, kann die KG, die die Pensionszusage gegeben hat, keine Pensionsrückstellung (mehr) bilden, weil aus der Sicht des Bilanzstichtages ihre Inanspruchnahme nicht (mehr) wahrscheinlich ist.

       

    2. Die für den Schuldbeitritt erbrachte Zahlung ist bei der KG als sofort abzugsfähige BA gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um AK für ein WG (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 IV B 2 - S 2176 - 103/05 [BStBl I 2005, 1052].

  147.  

    Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen IV R 43/09 anhängig.

     

     

  148. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 11.02.2010 1 K 3/05; n.rkr. (vgl. Nr. 142) (EFG 2010, S. 889)

    Ein vorübergehender Gehaltsverzicht des Ges-GF zum Zwecke der Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Im Einzelfall kann für diese Fallkonstellation eine vertragliche Lücke bestehen, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Besteht nach dem Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung der Pensionsanspruch vorläufig fort, dann liegt insoweit keine Überversorgung unter dem Gesichtspunkt einer sogen. Nur-Pension vor (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 9. November 2005 I R 89/04, BStBl II 2008, 523.

     

    Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 17/10 anhängig. Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben.

     

     

  149. FG München 23.02.2010 13 K 4373/07; rkr. (Haufe-Index 2338165)

    1. Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.

       

    2. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige i. R. d. § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.

       

    3. Vermögenslosigkeit i. d. S. liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern i. R. d. Vermögensverteilung ausreichen.

       

    4. Als Verbindlichkeiten der Gesellschaftsgläubiger sind auch die Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen, selbst wenn die Pensionszusage mit einem sog. unschädlichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Notlage erteilt wurde.

       

    5. Unschädlichen Vorbehalt bei Pensionszusagen unterliegen der (zivil-)gerichtlichen Prüfung, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen ist.

       

    6. Pensionszusagen können trotz dieser unschädlichen Vorbehalte nicht mehr widerrufen werden, denn seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.) zum 1.1.1999 durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr.

       

     

  150. BFH 03.03.2010 I R 31/09; (DB 2010 S. 758)


    Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionzusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche  nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.

     

     

  151. BFH 28.04.2010 I R 78/08; (vgl. Nr. 123) (Haufe-Index 2363788)

    1. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und die daraus abzuleitenden sog. Überversorgungsgrundsätze liegt nur vor, wenn künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht jedoch, wenn die zugesagte Pension höher als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. November 2004, BStBl I 2004, 1045 Tz. 6)

    2. Bei der Prüfung, ob eine sog. Überversorgung vorliegt, sind in die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur diejenigen Gehälter einzubeziehen, welche von der die Altersversorgung zusagenden Betriebs-Kapitalgesellschaft gezahlt werden.

    3. Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine ernstlich vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung nach sich (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523; entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008, BStBl I 2008, 681).

    4. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Wird die Pension dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung der Gesellschaft zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um vGA. Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage "hineinwächst" (entgegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512 Tz. 1.2).

    5. Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des (quotierten) Teilwerts gemäß § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt (Anschluss an Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 49/97, BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. April 2005, BStBl I 2005, 619).

    6. Die Zuführungen zu einer Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als vGA zu behandeln sind, sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Änderung der betreffenden Steuerbescheide nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als vGA berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

    7. Gesellschafter-Geschäftsführer, die weniger als 50 v.H. der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, fallen grundsätzlich in den Regelungsbereich des BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt sind und zusammen über die Mehrheit der Anteile verfügen (Anschluss an die Zivilrechtsprechung).

    8. Die Abfindung oder die entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage, um dadurch den Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH zu ermöglichen, ist jedenfalls dann regelmäßig nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines nicht beherrschenden Gesellschafters stehen. Anders verhält es sich jedoch für die Abfindung oder Ablösung in jenem Umfang, in dem die Pensionszusage zu einer Überversorgung des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers führt (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523.

       

       

     

  152. FG Düsseldorf 15.06.2010 6 K 2357/08 K,F; rkr. (vgl. Nr. 144) (EFG 2010 S. 1486)


    Verzichten Ges-GF auf bislang nicht unverfallbare Ansprüche aus Pensionszusagen, ist der für die Bemessung der Einlage maßgebliche Teilwert der Pensionsanwartschaften mit 0 € anzusetzen, wenn zugleich die Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten mit sofortiger Wirkung beendet werden.

     

    Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 62/10 anhängig. Mit Entscheidung vom 08.06.2011 wurde die Revision vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.


     

  153. BFH 12.10.2010 I R 17, 18/10; (vgl. Nr. 137) (Haufe-Index 2602123)


    Sieht das Versorgungsversprechen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft eine einschränkungslose Koppelung der Versorgungshöhe an die Vergütungshöhe vor, ist eine ergänzende Vertragsauslegung in der Weise, dass in der Situation der bloß vorübergehenden Gehaltsabsenkung die Versorgung in der ursprünglichen Höhe erhalten bleiben soll, mit dem Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht vereinbar.


     

  154. BFH 23.03.2011 X R 42/08; (DB 2011 S. 1951)


    Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-KapGes. erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-KapGes. die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, als vGA zu beurteilen sind.


     

  155. BFH 08.06.2011 I R 62/10; (vgl. Nr. 141) (Haufe Index 2754479)


    Verzichten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge einer Anteilsübertragung unter Beendigung ihrer Dienstverhältnisse auf bislang nicht unverfallbare Ansprüche aus Pensionszusagen, führt dies zu einer Einkommenserhöhung bei der Kapitalgesellschaft. Der diese Einkommenserhöhung ausgleichende Ansatz einer verdeckten Einlage kommt nicht in Betracht: Entweder weil man den Einlagebegriff als nicht erfüllt ansieht (kein einlagefähiges Wirtschaftsgut oder keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) oder weil eine Einlagebewertung mit Null erfolgt.

     

  156. FG Berlin-Brandenburg 22.06.2011 12 K 12274/09; (BB 2011 S. 2545)


    Übersteigt nach einer Gehaltsreduzierung bei gleichzeitiger Reduktion der Arbeitszeit die betriebliche Altersversorgung dauerhaft die sog. 75%-Grenze, liegt keine unzulässige Vorwegnahme künftiger Gehaltssteigerungen vor, wenn die Absenkung der Bezüge wirtschaftlich veranlasst und arbeitsrechtlich keine einseitige Kürzung der Zusage durch den Arbeitgeber möglich war.

     

    Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 56/11 anhängig.

Letzte Aktualisierung ( Montag, 17. Oktober 2011 )
 
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