Nahestehende Personen

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Eine Sammlung von Entscheidungen zu nahestehenden Personen

  1. FG Düsseldorf 26.01.1993 6 K 51/88 (Haufe-Index: 729358)

     

    1. Die betriebliche Veranlasung einer Pensionszusage an einen dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH nahestehenden Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Gesellschaft wirtschaftlich in der Lage ist, den Pensionsanspruch aufgrund einer Rückdeckungsversicherung oder durch die Bildung von Rücklagen zu erfüllen. Anderenfalls sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung mangels Ernstlichkeit der Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

       

    2. Ein die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich bei wechselseitiger Gewährung von zinslosen Darlehen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft erfordert im voraus getroffene, klare und eindeutige Vereinbarungen.

       

     

  2. FG Köln 19.12.1996 13 K 2490/96; n.rkr. (vgl. Nr. 3) (EFG 1997 S. 1138)


    Erteilt eine GmbH ihrem Geschäftsführer, dem Ehemann der alleinigen Gesellschafterin der GmbH, eine Pensionszusage, die auch eine Witwenversorgung zugunsten der alleinigen Gesellschafterin beinhaltet, sind aufgrund gleichgerichteter Interessen von Gesellschafter und Geschäftsführer für die Anerkennung der Pensionszusage die Grundsätze für Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter anzuwenden. Unter den oben genannten Voraussetzungen ist die Pensionszusage an den GmbH-Geschäftsführer unabhängig von den Vermögensverhältnissen der GmbH im Zeitpunkt der Pensionszusage als vGA zu behandeln, wenn die GmbH zur Finanzierung der Pensionszusage keine Rückdeckungsversicherung abschließt und der Pensionsvertrag außerdem die Möglichkeit einer Kürzung bzw. eines Widerrufs im Falle einer erhablichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der GmbH vorsieht.

     

     

  3. BFH 15.10.1997 I R 42/97 (vgl. Nr. 2) (DB 1998 S. 652)


    Es ist mit dem Fremdvergleich unvereinbar, eine Pensionszusage stets dann als nicht ernstlich gemeint zu behandeln, wenn keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Ein Zeitraum von 5 Jahren reicht aus, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen. Eine Widerrufsklausel, die der Regelung in Abschn. 41 Abs. 4 EStR entspricht, ist kein Indiz für die Annahme einer vGA.

     

     

  4. FG Düsseldorf 21.10.1997 6 K 5841/94; rkr. (EFG 1998 S. 400)


    Die Erteilung einer unverfallbaren Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr anstelle einer Erhöhung der laufenden Bezüge für den als Geschäftsführer angestellten 62jährigen Ehemann der Alleingesellschaftin ist vGA unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs.

     

     

  5. FG Rheinland-Pfalz 30.01.1998 3 K 2523/95; rkr. (vgl. Nr. 6) (JURIS)


    Die für die Anerkennung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter erforderliche Voraussetzung der Erdienbarkeit der Vorsorgungszusage ist auch auf einen GGF und dessen als Gesellschafterin beteiligte Ehefrau anzuwenden, wenn beide jeweils für sich zwar zu weniger als 51 v.H. an der GmbH beteiligt sind, zusammen aber über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Aufgrund der gleichgerichteten Interessen der Eheleute bezüglich ihrer Altersversorgung ist davon auszugehen, daß sie den Abschluß der entsprechenden Rechtsgeschäfte erzwingen können. Demnach sind auch in diesen Fällen Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln, wenn beide zum Zeitpunkt der Pensionszusage die Pensionen nicht mehr bis zum vorgesehenen Beginn der Versorgung erdienen können (10-Jahreszeitraum).

     

     

  6. BFH 27.10.1998 I B 48/98 (vgl. Nr. 5) (BFH/NV 1999 S. 671)


    Das FG kann im Zusammenhang mit der Würdigung von Pensionsrückstellungen einer GmbH ohne Rechtsverstoß Ehegatten als die GmbH beherrschende Personengruppe behandeln, wenn beide Ehegatten zusammen zu mehr als 50 v.H. am Stammkapital der GmbH beteiligt und beiden am selben Tag gleichartig ausgestaltete Pensionszusagen erteilt worden sind. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Höhe der zugesagten Pensionen unterschiedliche Beträge vereinbart wurden.

     

     

  7. BFH 19.06.2000 I B 110/99 (BFH/NV 2001 S. 67)

     

    1. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft dem 74jährigen Vater ihres Mehrheitsgesellschafters eine Pensionszusage erteilt.

       

    2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, daß eine Versorgungszusage zu Gunsten eines Angehörigen des Mehrheitsgesellschafters nur dann steuerrechtlich zu beachten ist, wenn sie sich auf eine betragsmäßig und zeitlich konkretisierte Leistung der Gesellschaft bezieht.

       

     

  8. FG Hamburg 11.07.2006 2 V 98/06; rkr. (Haufe-Index: 1575852)

     

    1. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH zu der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Pensionszusage rechtfertigt grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO.

       

    2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein Vermögensvorteil einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewandt worden ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage. Unbeachtlich ist es, wenn der dem Pensionsberechtigten nahe stehende Gesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszahlung nicht mehr Gesellschafter ist.

     

     

  9. FG Saarland 03.12.2008 1 K 1377/04; rkr. (vgl. Nr. 10) (EFG 2009 S. 774)

    Erteilt eine GmbH ihrer Geschäftsführerin, die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters ist, vor Ablauf einer angemessenen Probezeit eine Pensionszusage, so liegt in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Stellt die Pensionszusage einen Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherungsrente dar, so ist die verdeckte Gewinnausschüttung um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Spätere ersparte fiktive Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindern die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung hingegen nicht.

     

     
  10. BFH 17.03.2010 I R 19/09 (vgl. Nr. 9) (BFH/NV 2010 S. 1310)

    1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Die Feststellung, dass die Zusage einer Altersversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG, die das Revisionsgericht binden.

       

    2. Die Höhe der anzusetztenden vGA ist nicht deshalb zu mindern, weil bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen die Anwartschaft so zu ermitteln ist, als wäre die Zusage bereits mit Dienstantritt erteilt worden.

    3. Die bei der Einkommensermittlung hinzugerechneten vGA sind nicht um die in nachfolgenden Wirtschaftsjahren ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen.

    4. Das Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG kann nach Einreichung der Bilanz beim FA nur nach den Grundsätzen, die für eine Bilanzänderung gelten, anderweitig ausgeübt werden.
    5.  

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 16. September 2010 )
 
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