Gesellschafter-Geschäftsführer bei Personengesellschaften

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Eine Sammlung von Entscheidungen zu Gesellschafter-Geschäftsführern bei Personengesellschaften

  1. FG Baden-Württemberg 26.07.1995 5 K 301/94; rkr. (vgl. Nr. 15) (EFG 1995 S. 972)


    Leistung an mittelbaren Gesellschafter bei doppelstöckiger Personengesellschaft ist ab 1992 Gewinn.

     

     

  2. FG Nürnberg 04.10.1995 V 73/89; rkr. (vgl. Nr. 12) (EFG 1997 S. 166)


    Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft der nichtbeteiligten Witwe eines ehemaligen geschäftsführenden Komplementärs gewährt, sind im Jahr 1986 Betriebsausgaben und als Sondervergütungen dem Gesamtgewinn zuzurechnen. § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG gebietet nicht die gewinnerhöhende Auflösung einer dafür vor dem 1. Januar 1986 gebildeten Rückstellung.

     

     

  3. FG Rheinland-Pfalz 28.11.1995 2 K 2328/95; rkr. (vgl. Nr. 13) (EFG 1997 S. 148)


    Die Pensionszusage an den Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft stellt weiterhin eine Gewinnverteilungsabrede dar.

     

     

  4. FG Baden-Württemberg 08.05.1996 4 K 80/93; n.rkr. (vgl. Nr. 14) (EFG 1997 S. 526)


    Im Jahr 1985 gebildete Rückstellung wegen Pensionsansprüchen einer Gesellschafterwitwe sind ab dem Veranlagungszeitraum 1986 wieder aufzulösen.

     

     

  5. FG Hamburg 18.06.1996 I 185/93; n.rkr. (vgl. Nr. 10) (EFG 1997 S. 113)


    Die zeitweilig dominierende Stellung eines lebensjüngeren Gesellschafters rechtfertigt für sich gesehen noch nicht die Annahme besonderer Verdienste, für die eine nachträgliche Vergütung in Form einer betrieblichen Versorgungsrente erbracht zu werden pflegt; eine betriebliche Versorgungsrente liegt auch nicht schon deshalb vor, weil im Gesellschaftsvertrag Witwenrenten vereinbart worden sind.

     

     

  6. FG Münster 26.09.1996 3 K 1591/95 ERB; n.rkr. (EFG 1997 S. 356)


    Die Rentenbezüge der Witwe eines Kommanditisten einer KG unterliegen der Erbschaftssteuer, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen deutlich wird, daß die Rentenzusage aufgrund der Kommanditistenstellung des Erblassers zustande kam und die Rente bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Auszahlung der dem Kommanditisten zustehenden Gewinn- und Kapitalansprüche gleichkommt. Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf die Erbschaftssteuerpflicht als unerheblich anzusehen, daß für die Einräumung der Kommanditistenstellung des Erblassers seine Arbeitnehmerstellung ursächlich ist.

     

     

  7. FG Düsseldorf 24.10.1996 15 K 4832/93 F; rkr. (EFG 1997 S. 212)


    Die im Jahr 1985 gebildete Rückstellung wegen Pensionsansprüchen einer Gesellschafterwitwe war im Veranlagungszeitraum 1986 nicht außerplanmäßig aufzulösen.

     

     

  8. FG Münster 14.11.1996 16 K 1173/95 F; rkr. (EFG 1997 S. 527)


    Die im Jahr 1985 gebildete Rückstellung wegen Pensionsansprüchen einer Gesellschafterwitwe war im Veranlagungszeitraum 1986 nicht außerplanmäßig aufzulösen.

     

     

  9. FG Münster 29.11.1996 4 K 4927/93 F, G; n.rkr. (vgl. Nr. 20) (EFG 1997 S. 605)


    Die im Jahr 1985 gebildete Rückstellung wegen Pensionsansprüchen einer Gesellschafterwitwe war im Veranlagungszeitraum 1986 nicht außerplanmäßig aufzulösen.

     

     

  10. BFH 07.10.1997 VIII R 56/96 (vgl. Nr. 5) (BFH/NV 1998 S. 820)

     

    1. Zur Widerlegung der Vermutung, daß Versorgungsrenten an Familienangehörige privat veranlaßt sind.

       

    2. Auch ein Nichtgesellschafter (hier: Gesellschafter-Witwe) ist notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit der Gesellschaft die Frage betrifft, ob dem Nichtgesellschafter Pensionsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG zugerechnet werden müssen.

       

     

  11. BFH 07.10.1997 VIII R 64/97 (BFH/NV 1998 S. 825)


    Zahlungen einer Personengesellschaft an die Witwe eines ausgeschiedenen Gesellschafters aufgrund einer betrieblichen Versorgungsrente waren 1985 noch als Betriebsausgaben abziehbar

     

     

  12. BFH 02.12.1997 VIII R 11/96 (vgl. Nr. 2) (BFH/NV 1998 S. 835)

     

    1. Eine betriebliche Versorgungsrente kann auch im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters gewährt werden.

       

    2. Eine vor dem 1.1.1986 gebildete Rückstellung für Versorgungsleistungen an eine Gesellschafter-Witwe ist in der Bilanz zum 31.12.1986 nicht gewinnerhöhend aufzulösen.

       

     

  13. BFH 02.12.1997 VIII R 15/96 (vgl. Nr. 3) (BStBl. II 2008 S. 174)


    Der ''Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft'' wird bei Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, daß die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird.

     

     

  14. BFH 02.12.1997 VIII R 42/96 (vgl. Nr. 4) (BStBL. II 2008 S. 177)


    Eine bis einschließlich 31.12.1985 in den Steuerbilanzen einer Personengesellschaft gebildete Rückstellung wegen Versorgungsleistungen an eine Gesellschafter-Witwe ist in der Bilanz zum 31.12.1986 nicht gewinnerhöhend aufzulösen.

     

     

  15. BFH 02.12.1997 VIII R 62/95 (vgl. Nr. 1) (DB 1998 S. 757)


    Rückstellungen, die eine GmbH & Co. KG für Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter einer an ihr beteiligten anderen GmbH & Co. KG in der Zeit bis zum 31.12.1991 gebildet hat, sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschftsjahres, das nach dem 31.12.1991 endet, gewinnerhöhend aufzulösen.

     

     

  16. FG Münster 30.01.1998 11 K 3767/96 F; rkr. (EFG 1998 S. 1006)


    Die außerbetriebliche Veranlassung von Versorgungszusagen an Kommanditisten, die im Rahmen vorweggenommener Erbfolge ihre Kommanditanteile unentgeltlich auf die Kinder übertragen haben, wird auch dann vermutet, wenn die Zusagen von einer KG erteilt worden sind, an der zwei Familienstämme mit identischem Interesse an der Versorgung der Altgesellschafter beteiligt sind.

     

     

  17. FG Düsseldorf 19.03.1998 11 K 7111/93 F; rkr. (vgl. Nr. 18) (EFG 1998 S. 1004)

     

    1. Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbs. EStG) sind auch solche Tätigkeitsvergütungen, die ein Komplementär für seine Tätigkeit im Dienste der KG unmittelbar von der Kommanditistin erhält, wenn die Kommanditistin der KG die gezahlten Vergütungen im Rahmen einer ''Konzernumlage'' in Rechnung stellt.

       

    2. Ein Komplementär trägt im Hinblick auf seine unbeschränkte und unabdingbare Außenhaftung auch dann Mitunternehmerrisiko, wenn er am Verlust, an den stillen Reserven, am Firmenwert, an den sonstigen immateriellen Werten der Gesellschaft sowie am Liquidationserlös nicht beteiligt und im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt ist.

       

     

  18. BFH 09.02.1999 VIII R 43/98 (vgl. Nr. 17) (BFH/NV 1999 S. 1196)

     

    1. Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG entfaltet auch dann Mitunternehmerinitiative, wenn er an die Weisungen der Kommanditisten gebunden und auch sonst in jeder Beziehung von ihnen abhängig war. Wegen seiner gesetzlichen Außenhaftung trägt er auch ein Mitunternehmerrisiko jedenfalls dann, wenn er über eine Tantieme am Gewinn beteiligt ist.

       

    2. Das Geschäftsführergehalt des Komplementärs erfüllt die Voraussetzungen einer Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch dann, wenn es von einem Kommanditisten bezahlt wird.

       

     

  19. FG Köln 11.03.1999 13 K 7388/98; rkr. (EFG 1999 S. 596)

     

    1. Rückstellungen, die eine GmbH & Co. KG für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bildet, der nicht an der KG beteiligt ist, sind auf jeden Fall dann betrieblich veranlaßt und gem. § 6a EStG steuerlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit der GmbH ausschließlich auf die Geschäftsführung der KG beschränkt ist und die KG nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, der GmbH alle Kosten zu erstatten, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen.

       

    2. Auch wenn ein Anstellungsvertrag nur zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH besteht, ist der Geschäftsführer aufgrund seiner Funktion als ''mittelbarer KG-Geschäftsführer '' im Rahmen eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 6a Abs. 5 EStG für die KG tätig.

       

     

  20. BFH 30.03.1999 VIII R 8/97 (vgl. Nr. 9) (BFH/NV 1999 S. 1324)


    Die bis einschließlich 31.12.1985 in den Steuerbilanzen einer Personengesellschaft gebildeten Rückstellungen wegen Versorgungsleistungen an eine Gesellschafter-Witwe dürfen nicht nach der sog. buchhalterischen Methode ermittelt werden.

     

     

  21. BFH 28.10.1999 VIII B 20/99 (BFH/NV 2000 S. 469)


    Mit dem Vortrag, in der Literatur seien Bedenken gegen die Rechtsprechung zur korrespodierenden Bilanzierung von Pensionsrückstellung (Steuerbilanz der Personengesellschaft) und Pensionsanspruch oder -anwartschaft (Sonderbilanz des Gesellschafters) erhoben worden, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

     

     

  22. FG Münster 04.04.2000 12 K 4841/97; rkr. (vgl. Nr. 23) (EFG 2000 S. 931)


    Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung, die zur Absicherung einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen wurde, dürfen den Steuerbilanzgewinn einer Personengesellschaft nicht mindern. Die hieraus resultierende Gewinnerhöhung ist allen Beteiligten nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

     

     

  23. BFH 28.06.2001 IV R 41/00 (vgl. Nr. 22) (DStRE 2002 S. 2)


    Prämien für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.

     

     

  24. FG Baden-Württemberg 11.07.2001 2 K 364/99; rkr. (EFG 2001 S. 1440)

     

    1. Pensionszahlungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund einer Pensionszusage der Kapitalgesellschaft nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält, sind ihm auch insoweit steuerrechtlich zuzurechnen, als es sich um vGA handelt.

       

    2. Gehörte die Beteiligung der Kapitalgesellschaft auf Grund einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Besitzpersonengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, war der Anspruch aus der Pensionszusage nicht zu aktivieren und bei Beendigung der Betriebsaufspaltung im Rahmen des Aufgabegewinns nicht zu erfassen. Die danach geleisteten Pensionszahlungen sind, soweit es sich um vGA handelt, bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter nachträgliche Betriebseinnahmen.

       

     

  25. FG Nürnberg 26.02.2002 V 229/98; rkr. (DStRE 2002 S. 1292)

     

    1. Die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft führt steuerlich zur Beendigung der Arbeitnehmerstellung des bisherigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers.

       

    2. Eine zu Gunsten des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei der GmbH gebildete Pensionsrückstellung kann zwar von der Personengesellschaft fortgeführt werden; auf Grund der steuerlichen Beendigung des bisherigen Diesntverhältnisses ist die Pensionsrückstellung allerdings nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu bewerten. Dies führt im Ergebnis in der Regel zu einer ertragswirksamen Teilauflösung der bei der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung.

       

     

  26. FG Düsseldorf 20.03.2003 15 K 1835/00 F; n.rkr. (vgl. Nr. 28) (DStRE 2003 S. 913)

     

    1. Eine zur Abgeltung eines betrieblichen Pensionsanspruchs gezahlte Abfindung ist eine Sondervergütung des Gesellschafters, die in dessen Sonderbilanz zu aktivieren ist.

       

    2. Auch wenn die Abfindung anlässlich einer Betriebsaufgabe gezahlt wird, gehört sie nicht zum steuerbegünstigten Aufgabegewinn, da es sich um einen Gewinn aus einem laufenden Geschäftsvorfall handelt.

       

    3. Der Abschluss der zivilrechtlichen Liquidation ist keine Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufgabe im steuerrechtlichen Sinn.

       

    4. Die Abfindung ist keine steuerbegünstigte Entschädigung, wenn kein erheblicher Druck oder Zwang zur Liquidation bestand und der Abfindungsempfänger maßgeblichen Einfluss darauf genommen hat, dass statt der Fortführung der Pensionszahlungen eine Einmalzahlung geleistet wird.

       

     

  27. FG Baden-Württemberg 22.04.2004 3 K 98/00 F; rkr. (vgl. Nr. 30) (EFG 2004 S. 1511)

     

    1. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Bildung von Pensionsrückstellungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG und einer GmbH verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

       

    2. Auch die in der Sonderbilanz des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zu aktivierenden Anwartschaftsansprüche aus einer Pensionszusage, die dem Gesellschafter als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erteilt wurde, ist ein Bilanzposten der Steuerbilanz der KG und der Bilanzberichtigung zugänglich.

       

    3. Die Nichtbeanstandung einer fehlerhaften Bilanzierung durch das FA führt zu keiner Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, selbst wenn der Gewinnfeststellung das FA eine Ap. voranging.

       

     

  28. BFH 20.01.2005 IV R 22/03 (vgl. Nr. 26) (DB 2005 S. 1031)


    Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht.

     

     

  29. FG München 15.02.2005 2 K 5070/03 (vgl. Nr. 33); rkr. (EFG 2005 S. 1114)


    Die anlässlich des Verkaufs der Kommanditbeteiligung vom ausgeschiedenen Gesellschafter übernommene Pensionsverpflichtung, die die KG gegenüber ihrem Geschäftsführer eingegangen war, bleibt als ungewisse Verbindlichkeit BV bei diesem. Ihr Wegfall auf Grund des Todes des Berechtigten führt zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb beim ausgeschiedenen Gesellschafter. Der Tod des Berechtigten ist kein Umstand, der zu einer Neuberechnung des Veräußerungsgewinns führt.

     

     

  30. FG Baden-Württemberg 03.03.2005 6 K 232/03; n.rkr. (EFG 2006 S. 905)


    Die Pensionsrückstellung in der Bilanz der Mitunternehmerschaft ist in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters auszugleichen soweit nicht durch einen Beschluss der Gesellschafter ein Aktivposten in den Sonderbilanzen der Gesellschafter nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel gebildet worden ist.

     

     

  31. BFH 14.02.2006 VIII R 40/03; (BStBl. II 2008 S. 182)

     

    Wird die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind.

     

  32. BFH 30.03.2006 IV R 25/04 (vgl. Nr. 27) (BStBl. II 2008 S. 171)

     

    1. Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist in der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend hohen Aktivposten auszugleichen.

       

    2. Ein unterlassener Ansatz dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, nachzuholen.

     

     

  33. BFH 17.12.2008 III R 22/05 (vgl. Nr. 29) (BFH/NV 2009 S. 1409)

     

    1. Die Übernahme der Versorgungsverpflichtung einer KG durch einen Gesellschafter anlässlich der Veräußerung sämtlicher KG-Anteile an Dritte kann betrieblich veranlasst sein, obwohl es sich um den Vater des Gesellschafters handelt, die anderen Gesellschafter keinen Ausgleich leisten und die Rentenzahlungen danach ausgesetzt werden, solange der Vater eine aktive Tätigkeit für das Unternehmen des Sohns ausübt.

       

    2. § 4 BetrAVG (in der Fassung für 1990), der eine Übernahme betrieblicher Altersversorgungen nur durch den neuen Arbeitgeber, eine Pensionskasse, eine Lebensversicherungsunternehmen oder einen öffentlich-rechtlichen Träger erlaubte, hinderte lediglich die Schuldbefreiung des bisherigen Versorgungsschuldners, nicht aber die (Mit-)Verpflichtung eines anderen Unternehmens.

       

    3. Entfällt die Versorgungsverpflichtung durch den Tod des Berechtigten, so erhöht dies den laufenden Gewinn und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Beteiligung zurück.

     

     

  34.   Niedersächsisches Finanzgericht 10.03.2011 11 K 387/09; n.rkr. (EFG 2011 S. 1609)

     

    Zahlt eine Gesellschaft ihrer zwischenzeitlich ausgeschiedenen Ges-GF eine monatliche Pension, ist nicht nur die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz der Gesellschaft zu mindern. Spiegelbildlich ist auch der aktive Ausgleichsposten "Versorgungsanspruch" in de Sonderbilanz der Pensionsberechtigten zu mindern.

     

  35. Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisiosverfahren unter dem Aktenzeichen IV R 14/11 anhängig.

     

     

  36. FG Münster 18.03.2011 4 K 343/08; F  rkr. (Haufe-Index 2711757)

     

    1. Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine GmbH & Co. KG verschmolzen und übernimmt die Kommanditgesellschaft in diesem Zuge eine Pensionsverpflichtung eines (künftigen) Mitunternehmers, so entsteht in Höhe der Differenz zwischen dem bei der Kapitalgesellschaft angesetzten Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG und dem bei der Kommanditgesellschaft zu berücksichtigenden niedrigeren Anschaffungswert i.S.v. § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ein Übernahmefolgegewinn i.S.v. § 6 Abs. 1 UmwStG.

       

    2. Kann ein Bilanzierungsfehler verfahrensrechtlich nicht mehr rückwirkend an der Fehlerquelle korrigiert werden, ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 28. September 2011 )
 
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