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Eine Sammlung von Entscheidungen zu Gesellschafter Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften .
- FG Rheinland-Pfalz 19.04.1993 5 K 1328/92; n.rkr. (vgl. Nr. 2, 7 und 11)(LX 0108436)
Auflösung der Pensionsrückstellung nach Verzicht im Rahmen der Anteilsveräußerung: verdeckte Einlage oder außerordentlicher Ertrag?
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BFH 27.07.1994 I R 58/93 (Vorlagebeschluß GrS)(vgl. Nr. 1, 7 und 11)(DB 1994 S. 2245)
Forderungsverzicht des Gesellschafters als Einlage?
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FG Rheinland-Pfalz 12.07.1996 6 K 1266/95; n.rkr. (vgl. Nr. 28)(EFG 1997 S. 104)
Zuführung zur Pensionsrückstellung des beherrschenden GGFs stellen vGA dar, wenn der Erdienungszeitraum von 6 auf 11 Jahre erhöht wird.
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FG Rheinland-Pfalz 26.11.1996 2 K 15 65/93; n.rkr. (vgl. Nr. 22)(LX0144611)
Stellen Zuführungen zur Pensionsrückstellung für den AlleinGGF einer GmbH wegen fehlender Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot vGA dar?
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FG Niedersachsen 18.02.1997 VI 480/95; n.rkr. (vgl. Nr. 14)(EFG 1997 S. 1137)
Wird dem beherrschenden GGF einer im Zuge einer echten Betriebsaufspaltung neugegründeten GmbH ohne Wartezeit eine Pensionszusage erteilt, ist in Höhe der gebildeten Rückstellung eine vGA anzunehmen.
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FG Berlin 28.04.1997 VIII 461/95; rkr. (vgl. Nr. 18)(EFG 1997 S. 1139)
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Die Erteilung einer unverfallbaren Pensionszusage an einen GGF stellt sich als vGA dar, wenn sich die GmbH bei mangelnder Eignung des Geschäftsführers von ihm nur unter einem erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiko lösen kann.
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Die Zusage einer unverfallbaren Invalidenrente an den GGF stellt sich als vGA dar, wenn die GmbH bei Eintritt des Versorgungsfalles bei weitem überschuldet wäre.
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Der Abschluß einer Rückdeckungsversicherung läßt die einem GGF gewährte Pensionszusage nicht ohne weiteres als finanzierbar und mit dem Gewinninteresse der GmbH vereinbar erscheinen. Es ist zu berücksichtigen, daß die Rückdeckungsversicherung zunächst eine zusätzliche Gewinnbelastung zur Folge hat.
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BFH 09.06.1997 GrS 1/94 (vgl. Nr. 1, 2 und 11)(DB 1997 S. 1693)
Der Forderungsverzicht des Gesellschafters führt zum Zufluß beim Gesellschafter und einer verdeckten Einlage bei der Gesellschaft.
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BFH 30.07.1997 I R 33/96 (vgl. Nr. 19)(n.v.)
Eine Pensionszusage ist nicht ernsthaft, falls sie wirtschaftlich nicht erfüllbar ist.
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BFH 30.07.1997 I R 65/96 (DB 1998 S. 111)
Gehaltbestandteile des GGF einer GmbH, die als vGA zu qualifizieren sind, gehören nicht zu den Gehaltsbezügen und scheiden daher bei der Berechnung der Pensionsrückstellung aus. VGA liegen auch insoweit vor, als die GmbH der Berechnung der Pensionsrückstellungen etwaige - als vGA zu qualifizierende - Zusatzvergütungen zugrunde legt.
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FG Berlin 15.09.1997 8534/96; rkr. (vgl. Nr. 27)(EFG 1998 S. 137)
Ein branchenerfahrener Geschäftsführer einer GmbH ist nach einer Dienstzeit von 18 Monaten im Regelfall ausreichend erprobt.
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BFH 15.10.1997 I R 58/93 (vgl. Nr. 1, 2 und 7)(DB 1998 S. 346)
Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Pensionszusage gegenüber einer GmbH, so ist eine Einlage in Höhe des Teilwerts des Pensionsanwartschaft anzunehmen.
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BFH 15.10.1997 I R 42/97 (BStBl. II 1999 S. 316)
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Es ist mit dem Fremdvergleich unvereinbar, eine Pensionszusage stets dann als nicht ernstlich gemeint zu behandeln, wenn keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.
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Ein Zeitraum von 5 Jahren reicht aus, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen.
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Eine Widerrufsklausel, die der Regelung in Abschn. 41 Abs. 4 EStR entspricht, ist kein Indiz für die Annahme einer vGA.
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FG Berlin 27.10.1997 8290/96; rkr. (EFG 1998 S. 595)
Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Mindestdienstzeiten finden bei der Prüfung der Erdienbarkeit auch dann Anwendung, wenn die Mindestdienstzeiten um wenige Monate unterschritten werden und der GGF aus dem Beitrittsgebiet stammt.
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BFH 29.10.1997 I R 52/97 (vgl. Nr. 5)(BStBl. II 1999 S. 318)
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Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem GGF eine Pension zu, so hält diese Zusage dem Fremdvergleich im allgemeinen stand, wenn aus der Sicht des Zusagezeitpunkts
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die Pension noch erdient werden kann,
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die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere aufgrund einer Probezeit feststeht,
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die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Zusage erlaubt und
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keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (z.B. Wahrung des sozialen Friedens).
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Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen, und von einem nicht beherrschenden Gesellschafter, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn des Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat (Klarstellung BFH-Urt. v. 24.01.1996, I R 41/95, BStBl. II 1997, 440).
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Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt o.ä. und führt der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fort, so bedarf es vor Erteilung einer Pensionszusage keiner (erneuten) Probezeit für den Geschäftsführer.
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Aus dem Fehlen einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage allein ergibt sich noch nicht, daß die Zusage eine vGA ist.
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FG Berlin 08.12.1997 VIII 189/94; n.rkr. (vgl. Nr. 38 und 39) (EFG 1998 S. 688)
Die Zusage einer Pension zugunsten eines beherrschenden GGFs allein auf der Grundlage einer fiktiven Jahresnettoprämie erfüllt nicht das Erfordernis einer eindeutigen vorherigen Vereinbarung.
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FG Niedersachsen 09.12.1997 VI 607/93; n.rkr. (vgl. Nr. 31) (EFG 1998 S. 782)
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Eine Pensionszusage ist nicht ernsthaft vereinbart, wenn bei sofortigem Eintritt des Versorgungsfalles aus den voraussichtlich erzielbaren Jahresgewinnen unter Berücksichtigung einer möglichen Auflösung vom Gewinnrücklagen die monatlichen Pensionszahlungen nicht erbracht werden könnten und das Risiko eines frühzeitigen Ausfalles nicht durch den Abschluß einer Rückdeckungsversicherung abgesichert worden ist.
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Eine Pensionszusage, deren Höhe sich an den Jahresbezügen des Dienstvertrages ausrichtet, muß zugleich angeben, auf welches Jahr bzw. den Durchschnitt welcher Jahre Bezug genommen wird. Fehlt es hieran, ist die Vereinbarung nicht klar und eindeutig.
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FG Saarland 02.02.1998 1 V 301/97; n.rkr. (EFG 1998 S. 687)
War der GGF der GmbH vorher Inhaber des Einzelunternehmens, bedarf es bei der Erteilung einer Pensionszusage zur Vermeidung einer vGA einer Probezeit von drei Jahren.
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BFH 11.02.1998 I R 73/97 (vgl. Nr. 6) (DB 1998 S.2094)
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu errichteten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abzuschätzen vermag.
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BVerfG 12.02.1998 1 BvR 1964/97 (vgl. Nr. 8) (StE 1998 S. 178)
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des BFH vom 30.07.1997 (I R 33/96) und gegen das Urteil des FG Neustadt (Weinstraße) vom 12.03.1996 (2 K 2069/93) ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.
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FG Baden-Württemberg 18.02.1998 5 K 255/97; rkr. (EFG 1998 S. 898)
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Für die Ermittlung der steuerlich zulässigen Gesamtversorgung zur Bemessung einer Pensionsrückstellung müssen Direktversicherungen einer GmbH zugunsten ihrer GGF angerechnet werden.
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Die feste Zusage einer Erhöhung der Pensionsbezüge ab Rentenbeginn um jährlich 3% ist steuerlich bei der Bemessung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen.
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FG Niedersachsen 24.03.1998 VI 189/96; n.rkr. (EFG 1998 S.1285)
Eine GmbH muß sich vor Erteilung einer Pensionszusage an ihren GGF mindestens 3 Jahre wirtschaftlich betätigt haben. Zugleich bedarf es regelmäßig einer Probezeit des Geschäftsführers von mindestens 3 Jahren vor einer Zusage, um die Annahme einer vGA zu vermeiden.
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BFH 24.03.1998 I R 96/97 (vgl. Nr. 4) (JURIS)
Eine Vereinbarung, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschendem GGF schließt, kann auch bei Vorliegen mehrerer, voneinander abweichender Vereinbarungsfassungen klar und eindeutig sein, wenn nach außen klar zu erkennen ist, auf welche Fassung es maßgeblich ankommt.
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FG Niedersachsen 24.03.1998 VI 575/92; n.rkr. (vgl. Nr. 35) (EFG 1998 S.1220)
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Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann anzunehmen sein, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wegen der im Vergleich zu den weiteren Arbeitnehmern geringeren Qualifikation und Bedeutung der Arbeitsleistung des Begünstigten für die Gesellschaft eine Zusage nicht erteilt hätte.
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Sagen sich Mutter und Tochter als GGF gleichzeitig eine Pension zu, ist wegen des zeitlichen Zusammentreffens unabhängig von den verwandtschaftlichen Beziehungen von gleichgerichteten Interessen auszugehen.
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FG Hessen 27.03.1998 4 K 4005/96; rkr. (EFG 1999 S. 495)
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Bei Nichtabschluß einer Rückdeckungsversicherung ist eine ernsthafte Pensionszusage nur dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage davon ausgegangen werden kann, daß die Gesellschaft wirtschaftlich in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus der Pensionszusage auch zu erfüllen.
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Bei der Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Pensionszusage sind regelmäßig nur solche Vermögenswerte zu berücksichtigen, die kurzfristig zur Befriedigung der eintretenden Ansprüche eingesetzt werden können, ohne daß die Gefahr der Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs besteht.
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Fehlende Regelungen zur zeitanteiligen Kürzung des Pensionsanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb halten regelmäßig einem Drittvergleich nicht stand und führen zu einer vGA.
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FG Saarland 02.04.1998 1 K 157/97; rkr. (EFG 1998 S.1284)
Eine Pensionszusage, die binnen drei Jahren nach der Anstellung des GGFs erteilt wird, hat eine vGA zur Folge. Zu einer vGA führt auch eine Gewinntantieme, die ohne Rücksicht auf die in den Vorjahren erzielten Verluste gewährt wird.
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FG Düsseldorf 21.04.1998 6 K 3493/95 K; n.rkr. (JURIS)
Auch für Veranlagungszeiträume, die vor der klaren Formulierung des BFH zu den Erdienensvoraussetzungen bei Pensionszusagen an den GGF im Sinne der 10-Jahres-Typisierung liegen, besteht nach dem vorherigen Stand der Rechtsprechung (hier: 1986) ohne weiteres Anlaß, eine Zusage, für die die Voraussetzungen der neueren Rechtsprechung nicht erfüllt sind, unter dem Gesichtspunkt des Nachzahlungsverbots bei beherrschenden GGFn als vGA anzusehen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist darin nicht begründet.
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BFH 04.05.1998 I B 131/97 (vgl. Nr. 10) (BFH/NV 1998 S.1530)
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In den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen in § 1 Abs. 1 BetrAVG kann allenfalls ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, zu welchem Zeitpunkt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter üblicherweise eine Versorgungszusage erteilen wird.
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Die Unverfallbarkeitsfristen in § 1 Abs. 1 BetrAVG sind (nur) als Maßstab für die Arbeitszeit heranzuziehen, die dem begünstigten GGF verbleiben muß, um die ihm zugesagte Versorgung erdienen zu können. Es ist dennoch möglich, in Einzelfällen vertraglich kürzere Zeiträume bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit zu vereinbaren.
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BFH 19.05.1998 I R 36/97 (vgl. Nr. 3) (BStBl. II 1998 S. 689)
Wird dem beherrschenden GGF kurz vor Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt und verpflichtet sich dieser, drei Jahre später zur Dienstleistung bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres, so steht das Erfordernis eines zehnjährigen Erdienenszeitraum jedenfalls für die Folgezeit einer steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage nicht entgegen.
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FG Köln 19.05.1998 13 K 4184/93; n.rkr. (vgl. Nr. 42) (EFG 1999 S. 797)
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Eine Pensionszusage an einen GGF ist im Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bereits älter als 65 Jahre war.
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Ebenfalls im Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist eine bereits wenige Monate nach der Geschäftsgründung erteilte Pensionszusage an einen GGF.
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FG München 03.06.1998 7 K 2232/96; rkr. (JURIS)
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Eine Pensionszusage an einen im Zeitpunkt der Zusage bereits 65-jährigen GGF ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. Die Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung aus dieser Zusage stellen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
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Die Ausführungen zu 1. gelten auch, wenn der GGF tatsächlich bis zu seinem 75. Lebensjahr in dem Betrieb gearbeitet hat.
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BFH 22.10.1998 I R 29/98 (vgl. Nr. 16) (BFH/NV 1999 S. 972)
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Fehlt es an einer klaren Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter, so kann deswegen eine vGA anzunehmen sein. Die Mehrdeutigkeit einer Vereinbarung schließt es aber nicht aus, ihren Inhalt dennoch durch Auslegung oder Beweiserhebung zweifelsfrei zu ermitteln (ständige Rechtsprechung).
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Die übereinstimmende Erteilung von Pensionszusagen an Mitgeschäftsführer, von denen der eine Gesellschafter und der andere Nichtgesellschafter ist, spricht im Rahmen des Fremdvergleichs für die betriebliche Veranlassung beider Zusagen.
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Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Pensionszusage im Versorgungsfall erfüllt werden kann, ist der Zeitpunkt der Zusageerteilung.
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Das Fehlen einer Rückdeckungsversicherung spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage.
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BFH 16.12.1998 I R 96/95 (BFH/NV 1999 S. 1125)
Die Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist grundsätzlich zu verneinen, sobald der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr überschritten hat.
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FG Niedersachsen VI 116/94 12.01.1999; n.rkr. (vgl. Nr. 63) (JURIS)
Die Frage, ob eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres GGF ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, muß anhand aller vorhandenen Beweisanzeichen geprüft werden. Dabei kann, etwa für die Frage der Überschuldung, nur auf die im jeweiligen Streitjahr der Pensionsrückstellung zugeführten Beträge abgestellt werden.
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FG Niedersachsen VI 173/94 12.01.1999; n.rkr. (vgl. Nr. 61) (JURIS)
Bei Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres GGF kann unter dem Gesichtspunkt, ob die GmbH mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden wird oder ob sie im Falle ihrer Inanspruchnahme ihrer Verpflichtung mutmaßlich nachkommen kann, eine nicht ernstlich gemeinte Pensionszusage nur dann angenommen werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die GmbH entweder nicht in Anspruch genommen werde oder sie im Falle ihrer Inanspruchnahme die versprochene Leistung nicht erbringen wird.
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BFH 18.02.1999 I R 51/98 (vgl. Nr. 23) (BFH/NV 1999 S. 1384)
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Mehrere geschäftsführende Minderheitsgesellschafter können eine GmbH im Einzelfall dadurch beherrschen, daß sie gleichgelagerte Interessen verfolgen. An einer derartigen Übereinstimmung fehlt es regelmäßig, wenn ihnen eine Pensionszusage zwar zeitgleich erteilt wird, ohne daß die Zusagen aber wechselseitig von der Zustimmung des jeweils anderen abhängig wären, und wenn die Zusagen ihrer Höhe nach nicht dem Verhältnis der jeweiligen Beteiligungen entsprechen.
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Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt und führt ein bisheriger, erprobter Arbeitnehmer des Einzelunternehmens seinen bisherigen Tätigkeitsbereich in der nunmehrigen Kapitalgesellschaft fort, so bedarf es vor Erteilung der Pensionszusage auch dann keiner erneuten Probezeit, wenn der Arbeitnehmer zugleich zum Geschäftsführer bestellt wird und zu diesem Zeitpunkt bereits 59 Jahre alt ist.
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Auf die Frage, ob ein Geschäftsführer im Vergleich zu einem Mitgeschäftsführer über eine hinreichende Befähigung verfügt, kann bei Erteilung einer Pensionszusage allenfalls im Rahmen der Frage nach der Dauer der Probezeit abgestellt werden.
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BFH 15.03.1999 I B 94/98 (JURIS)
Die Frage, ob bei einer Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden GGF die künftige Ertragsentwicklung der Kapitalgesellschaft zu beachten ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie im BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 52/97 bejaht wurde.
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FG Brandenburg 24.03.1999 2 K 884/98 K, F; rkr. (vgl. Nr. 50) (EFG 1999 S. 625)
Hält die Summe der von einer Kapitalgesellschaft an ihren GGF zu leistenden Aktivbezüge und der Belastung aus zukünftigen Versorgungsansprüchen dem sog. Fremdvergleich stand, kommt den zeitlichen Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung keine entscheidende Bedeutung zu.
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BFH 24.03.1999 I R 20/98 (vgl. Nr. 15 und 39) (DB 1999 S. 1783)
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Ist ein Vertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig, so ist dieser anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen. Ggf. kann auch Beweis erhoben werden.
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Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Pension zu, die aus einer genau bezifferten fiktiven Jahresnettoprämie zu errechnen ist, ist aber in der Zusage der zur Errechnung der Jahresrente notwendige Rechnungszinsfuß nicht angegeben und wird die Jahresrente von einem Versicherungsmathematiker (zeitnah) errechnet, so kann die Höhe des nach dem Parteiwillen anzusetzenden Rechnungszinsfußes auch durch außerhalb des schriftlichen Vertrags liegende Umstände, sei es im Weg der Auslegung, sei es im Weg der Einvernahme des Versicherungsmathematikers, festgestellt werden.
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BFH 24.03.1999 I S 8/98 (vgl. Nr. 15 und 38) (BFH/NV 1999 S. 1643)
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Ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens in Sachen Körperschaftsteuer die Höhe des Gewinns streitig, so kann der Kläger beim BFH auch Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermeßbetrag beantragen.
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Vereinbart ein beherrschender GGF mit der Kapitalgesellschaft eine Alters-, Invaliditäts- und Witwenversorgung ''unter Zugrundelegung einer fiktiven versicherungsmathematischen Jahresnettoprämie von 80.000 DM'' ohne Angabe des anzusetzenden Rechnungszinsfußes, so ist im Wege der Vertragsauslegung und/oder ggf. der Beweiserhabung festzustellen, welcher Zinssatz von den Parteien -stillschweigend- vereinbart wurde.
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Hat die Kapitalgesellschaft dem zur Berechnung der Pensionsrückstellung eingeschalteten Versicherungsmathematiker die Anweisung erteilt, von einem Rechnungszinsfuß von 4 v.H. auszugehen, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die Pensionszusage mangels Klarheit und Eindeutigkeit eine vGA ist. Entsprechendes kann gelten, wenn der von dem Versicherungsmathematiker -ohne Anweisung der Kapitalgesellschaft- angesetzte Rechnungszinsfuß allgemeiner Verkehrssitte entspricht.
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FG Münster 05.07.1999 9 K 7675/97 K, G, F; rkr. (vgl. Nr. 57) (EFG 1999 S. 1305)
Pensionsrückstellungen für die Zusage einer Hinterbliebenenpension zugunsten einer langjährigen Lebensgefährtin eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft sind auch steuerrechtlich anzuerkennen und stellen keine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.
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FG Köln 12.07.1999 13 K 644/99; n.rkr. (vgl. Nr. 55) (EFG 1999 S. 1098)
Eine Pensionszusage ist als nicht finanzierbar und damit als nicht ernsthaft anzusehen, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Ende eines Wirtschaftsjahres auch nach Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung zu einer bilanziellen Überschuldung führen würde (Anschluß an BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512).
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BFH 18.08.1999 I R 10/99 (vgl. Nr. 29) (BFH/NV 2000 S. 225)
Wird ein Unternehmen in zwei Schwestergesellschaften als Besitz- und als Betriebsunternehmen aufgeteilt und führen die bisherigen, bereits erprobten Geschäftsführer als Geschäftsführer der Schwestergesellschaften das Unternehmen fort, so bedarf es vor Erteilung einer Pensionszusage keiner (erneuten) Probezeit.
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FG Köln 30.08.1999 13 K 3922/99; n.rkr. (vgl. Nr. 73) (EFG 2000 S. 1348)
Führt eine Pensionszusage mit Invalidenrentenzusage an den Alleingesellschafter-Geschäftsführeer einer GmbH zu verdeckten Gewinnausschüttungen, weil sie unfinanzierbar gewesen sein könnte?
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FG Nürnberg 09.11.1999 I 332/97; rkr. (NWB 2000 Fach 1 S. 133)
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Wird bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem beherrschenden Gesellschafter die Altersversorgung nicht nur im Verhältnis der tatsächlichen zur höchstmöglichen Beschäftigungs- und damit Erdienungsdauer, sondern in einer Höhe abgefunden, als wäre der Begünstigte die längstmögliche Zeit bis zum Beginn des Rentenalters beschäftigt gewesen, so muss bei Fehlen einer klaren und eindeutigen, im voraus abgeschlossenen Vereinbarung eine vGA angenommen werden.
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Eine Gehaltsabfindungszahlung gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter von mehr als 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist völlig überzogen und stellt eine vGA dar.
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BFH 03.12.1999 I B 3/99 (BFH/NV 2000 S. 892)
Die einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH erteilte Pensionszusage kann steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Das gilt auch dann, wenn der begünstigte Gesellschafter schon in einem Vorläuferunternehmen der verpflichteten GmbH langjährig tätig war. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.
Gegen vorstehenden Beschluß wurde unter dem Az. 1 BvR 597/00 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt. Mit Beschluß vom 7.2.2001 hat das BVerfG das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
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BFH 22.12.1999 I B 46/99 (BFH/NV 2000 S. 955)
Hat das FG die Anerkennung einer Pensionszusage sowohl unter dem Gesichtspunkt der ''Überversorgung''als auch mangels Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung abgelehnt, so wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht allein durch Ausführungen dazu dargelegt, daß die Rechtsprechung zur ''Überversorgung'' nicht mehr zeitgemäß sei.
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FG Düsseldorf 11.01.2000 6 K 7748/97; n.rkr. (vgl. Nr. 88) (DStRE 2001 S. 596)
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Eine unklare Herkunft bei einem Zufluss von Geldmitteln kann die Annahme rechtfertigen, dass dem Zufluss eine einkommenserhöhende verdeckte Betriebseinnahme zugrunde lag.
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Der steuerlichen Anerkennung einer Pensionsverpflichtung steht nicht entgegen, dass keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, wenn der Zusagende wirtschaftlich in der Lage ist, das mit der Zusage verbundene Risiko zu tragen und die übrigen von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen einer steuerlich beachtlichen Zusage erfüllt sind.
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FG Niedersachsen 15.02.2000 6 K 567/97; n.rkr.(vgl. Nr. 74) (DStRE 2000 S. 1157)
Eine Pensionszusage ist nicht bereits deshalb als vGA zu beurteilen, weil bei einem fiktiven Versorgungsfall eine Überschuldung der Gesellschaft eintreten würde. Es gibt keinen Automatismus dergestalt, daß eine Pensionszusage nicht finanzierbar und damit nicht ernsthaft vereinbart ist, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Ende eines Wirtschaftsjahres - auch unter Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung - zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.
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FG Nürnberg 14.03.2000 I 269/97; rkr. (vgl. Nr. 54) (EFG 2000 S. 701)
Wird eine Pensionszusage für den Gesellschafter einer GmbH mit Hinterbliebenenversorgung nicht durch eine Spätehenklausel und/oder eine Altersdifferenzklausel eingeschränkt, so können die zur Erfüllung der Zusage gebildeten Rückstellungen zu vGA führen.
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BFH 15.03.2000 I R 40/99 (vgl. Nr. 37) (BStBl. II 2000 S. 504)
Dem Erfordernis der Erdienensdauer bei der Zusage einer Pension an den nicht beherrschenden GGF einer GmbH ist jedenfalls dann genügt, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren sind nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einzubeziehen, sondern auch solche, in denen der GGF zuvor in einem Einzelunternehmen tätig war, das er in die GmbH eingebracht oder das er an diese veräußert hat.
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FG Münster 15.06.2000 13 K 4051/98 E; rkr. (vgl. Nr. 81) (EFG 2000 S. 1303)
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Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann eine dem GGF der Betriebs-GmbH und Besitzeinzelunternehmer erteilte Pensionszusage, die (teilweise) eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, im Besitzunternehmen nicht korrespondierend gewinnerhöhend aktiviert werden.
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Dies gilt jedenfalls für die Wirtschaftsjahre, in denen die Pensionszusage noch nicht unverfallbar ist.
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FG Hessen 03.08.2000 4 K 3474/97; rkr. (EFG 2000 S. 1412)
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Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (GmbH) zur Leistung von Versorgungszahlungen gegenüber einem GGF als Gegenleistung für die Übertragung eigener Anteile, so liegt hierin eine vGA begründet, wenn die Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage nicht ohne Minderung des Stammkapitals möglich ist.
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Eine betriebliche Versorgungsrente setzt nicht nur die Unentgeltlichkeit im Hinblick auf die Anteilsübertragung voraus, sondern auch die vertraglich ausbedungene Anhängigkeit der Rentenzahlungen vom Vorliegen positiver Betriebsergebnisse.
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Die Literaturauffassung, wonach die Möglichkeit der Rücklagenbildung bei Ratenzahlungen zu jedem Zahlungszeitpunkt zu überprüfen ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit der geltenden Bilanzierungsgrundsätze zum Jahresstichtag.
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FG Sachsen-Anhalt 21.09.2000 3(1)K 162/98; rkr. (EFG 2002 S. 1478)
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Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Auch ein nur geringfügiges Unterschreiten des Zehn-Jahres-Zeitraums führt zu einer vGA.
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Die Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 1. August 1996 IV B 7 - S 2742 - 88/96, BStBI I 1996, 1138 ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, die Gegenstand eines eigenen Verfahrens ist.
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Eine Änderungsvereinbarung hat lediglich zur Folge, dass für die Folgezeit von einem längeren Erdienenszeitraum auszugehen ist.
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BFH 20.10.2000 I B 74/00 (vgl. Nr. 49) (BFH/NV 2001 S. 344)
Es ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, daß die Pensionszusage, die eine GmbH ihrem 60jährigen GGF erteilt, regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen ist. Das gilt auch bei Erteilung einer Zusage gegenüber einer Person, die dem GGF nahe steht.
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BFH 08.11.2000 I R 70/99 (vgl. Nr. 41) (BStBl. II 2005 S. 653)
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Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen.
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War die Erteilung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschaftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte.
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Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.
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Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar ist (gegen BMF-Schreiben vom 14.5.1999, BStBl. I 1999 S. 512 = DB 1999 S. 1191).
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BFH 22.11.2000 I B 63/00 (BFH/NV 2001 S. 647)
Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines GGFs zu einer vGA führt, hängt u.a. von der Finanzierbarkeit der zugesagten Versorgungsleistungen ab. Die Frage, nach welchem Maßstab die Finanzierbarkeit einer nicht rückgedeckten Pensionsverpflichtung für den Invaliditätsfall zu beurteilen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
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BFH 29.11.2000 I R 90/99 (vgl. Nr. 40) (BStBl. II 2001 S. 204)
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem GGF eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
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FG Köln 05.12.2000 13 K 5425/00; n.rkr. (vgl. Nr. 78) (EFG 2002 S. 46)
Die zur Vermeidung einer vGA bei einer Pensionszusage erforderliche Erdienensdauer ist nicht gegeben, wenn der Geschäftsführervertrag innerhalb dieser Zeit gekündigt worden ist, auch wenn der Geschäftsführer tatsächlich die Geschäfte nach einer halbjährigen Unterbrechung weitergeführt hat.
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FG Köln 12.12.2000 13 K 5746/00; n.rkr. (vgl. Nr. 82) (EFG 2001 S. 310)
Die einem GGF erteilte Penisonszusage ist erst dann als betrieblich und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn sich bei einer neu errichteten Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als nachhaltig herausgestellt hat. Dies kann nach einem Jahr noch nicht verlässlich überprüft werden, auch wenn der Betrieb durch vorliegende Aufträge bereits für zwei bis drei Jahre ausgelastet ist.
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FG Niedersachsen 19.12.2000 6 K 632/99; rkr. (EFG 2001 S. 525)
Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung von einer GmbH an ihren GGF ist nicht allein deshalb vGA, weil die Witwenpension 80 v. H. der Rente des GGFs beträgt.
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BFH 20.12.2000 I R 15/00 (vgl. Nr. 34) (BStBl. II 2005 S. 657)
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Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem GGF eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar.
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Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Penisonsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.
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Auch die Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen Abschn. 2.2 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999 IV C 6 - S 2742 - 9/99, BStBl. I 1999 S. 512 = DB 1999 S. 1191).
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Die Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken jeweils gesondert zu prüfen.
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FG Berlin 08.01.2001 8 K 8384/97; rkr. (DStRE 2002 S. 167)
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Zuführungen zur Rückstellung für eine Invalidenrente, die dem GGF zugesagt wurde, stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Rente sofort unverfallbar ist und nicht durch eine Rückdeckung abgesichert wird.
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Eine Witwenrente von 100 % der Mannesrente und eine Dynamisierung der Anwartschaft mit 3 %
sprechen für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
Die Revision des Klägers unter dem Aktenzeichen I R 66/01 ist nach dem Beschluss vom 22.01.2002 unzulässig.
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BFH 24.01.2001 I R 14/00 (vgl. Nr. 33) (BFH/NV 2001 S. 1147)
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Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem GGF eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar.
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Eine Versorgungszulage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.
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Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999 IV C 6 - S 2742-9/99, BStBl I 1999, 512).
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Die Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken jeweils gesondert zu prüfen.
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FG Niedersachsen 27.2.2001 6 K 571/97; n.rkr. (vgl. Nr. 95) (EFG 2001 S. 776)
Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungfall.
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FG Brandenburg 14.03.2001 2 K 1116/98 K, F, G; n.nkr. (vgl. Nr. 83) (EFG 2001 S. 708)
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Die Erdienbarkeit einer Pensionszusage hängt vorrangig von den betrieblichen Umständen ab; die Vorgaben des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung entfalten lediglich eine gewichtige Indizwirkung.
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Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage richtet sich - unabhängig von dem (fehlenden) Abschluss einer Rückdeckungsversicherung - ebenfalls vorrangig im Rahmen einer Gesamtbewertung nach der betrieblichen Finanzkraft; dabei ist nicht entscheidend auf das Bilanzsprungrisiko abzustellen.
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FG Köln 15.03.2001 13 K 6733/00; n.rkr. (vgl. Nr. 87) (EFG 2002 S. 712)
Stellen auch die Prämien für eine Rückdeckungsversicherung verdeckte Gewinnnausschüttungen dar, wenn die rückgedeckte" Pensionszusage wegen fehlender Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist?
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FG Saarland 05.04.2001 1 K 11/97; n.rkr. (vgl. Nr. 89) (EFG 2001 S. 1316)
Vereinbart eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer, dem Ehemann der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin, eine Pension i. H. v. 75 v. H. des letzten Gehaltes sowie eine 50 % Witwenpension zu Gunsten der Geschäftsführerin, mit der ebenfalls eine Penison i. H. v. 75 v.H. ihrer letzten Bezüge vereinbart worden ist, so kann hierin eine Überversorgung und damit eine vGA zu sehen sein.
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FG Köln 11.04.2001 13 K 4287/99; (BetrAV 2001 S. 386)
Schriftformerfordernis und Erdienbarkeit einer Pensionszusage.
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FG Köln 17.05.2001 13 K 1792/00; rkr. (vgl. Nr. 76) (DStRE 2001 S. 1364)
Die Erteilung einer sofort unverfallbaren Pensionszusage an den beherrschenden GGF stellt keine vGA dar, wenn sie einem nachvollziehbaren Interessenausgleich zwischen den Parteien dient. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Geschäftsführer, der in dieser Funktion bereits seit sechs Jahren für die Gesellschaft tätig ist, keine Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen und er mit der Zusage einer unverfallbaren betrieblichen Altersvorsorge erstmals eine gesicherte Anwartschaft auf eine aus seinem Anstellungsverhältnis fließende Altersversorgung erwerben konnte.
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Niedersächsisches FG 12.06.2001 6 K 852/98; rkr. (EFG 2002 S. 220)
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Die Grundsätze zur vGA gelten auch bei einer Aktiengesellschaft. Wegen der Strukturverschiedenheit zwischen Aktiengesellschaft und GmbH kann im Einzelfall eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung fehlen, soweit dem Begünstigten kein maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidung des Vorstandes zukam.
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Eine zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, der im Zeitpunkt der Vereinbarung Mehrheitsaktionär und zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, und der Familien-AG vereinbarte Änderungen der Pensionszusage, durch welche dem Mehrheitsaktionär nachträglich eine Witwenversorgung zugesagt wird, ist gesellschaftsrechtlich veranlasst.
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FG Baden-Württemberg 11.07.2001 2 K 364/99; rkr. (EFG 2001 S. 1440)
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Pensionszahlungen, die der GGF auf Grund einer Pensionszusage der Kapitalgesellschaft nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält, sind ihm auch insoweit steuerrechtlich zuzurechnen, als es sich um vGA handelt.
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Gehörte die Beteiligung der Kapitalgesellschaft auf Grund einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Besitzpersonengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, war der Anspruch aus der Pensionszusage nicht zu aktivieren und bei Beendigung der Betriebsaufspaltung im Rahmen des Aufgabegewinns nicht zu erfassen. Die danach geleisteten Pensionszahlungen sind, soweit es sich um vGA handelt, bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter nachträgliche Betriebseinnahmen.
Gegen vorstehendes Urteil war ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 47/01 anhängig. Während des Revisionsverfahrens haben die Kläger die Revision für die Streitjahre 1995 und 1996 zurückgenommen. Ebenfalls während des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991, 1992 und 1994 im Hinblick auf die Ausschüttungen aus dem EK 04 antragsgemäß geändert. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für die Streitjahre übereinstimmend für erledigt erklärt.
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FG Brandenburg 19.09.2001 2 K 1437/99 K; rkr. (EFG 2001 S. 1568)
Zwar ist eine Pensionszusage im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Geschäftsführerbezüge nur in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen. Für die Bewertung der sich bei Unangemessenheit ergebenden vGA ist jedoch auf den Zuführungsbetrag zur Pensionsrückstellung abzustellen.
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BFH 07.11.2001 I R 79/00; (vgl. Nr. 43) (BStBl. II 2005 S. 659)
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Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem GGF eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.12.2000 I R 15/00, BFHE S. 191 = DB 2001 S. 1119).
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Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinn führen würde.
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Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.12.2000 I R 15/00, BFHE 194 S. 191 = DB 2001 S. 1119).
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Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.
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BFH 28.11.2001 I R 86/00; (vgl. Nr. 48) (BFH/NV 2002 S. 675)
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Eine Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein.
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Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungüstigsten Fall - bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos - die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde.
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BFH 02.01.2002 I B 73/00; (BFH/NV 2002 S. 952)
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Zur Darlegung einer Divergenz müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Dies setzt voraus, dass es sich in dem der Entscheidung des FG und des BFH zugrunde liegenden Sachverhalt un einen gleichen, vergleichbaren oder gleich gelagerten vorliegenden und festgestellten Sachverhalt handelt (st.Rspr.).
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Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe den Sachverhalt von sich aus aufklären müssen, ist anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, Ebenso ist darzustellen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentschedung noch ergeben hätten. Auch für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) ist erforderlich, substantiiert darzulegen, wozu ein Beteiligter sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte (st.Rspr.).
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Zur Anerkennung einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer.
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BFH 22.01.2002 I B 75/01; (vgl. Nr. 69) (BFH/NV 2002 S. 952)
Unter welchen (zeitlichen) Umständen dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine unverfallbare Pensionszusage erteilt werden kann, erweist sich nicht an den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen, sondern am jeweiligen Einzelfall. Auch die Zusage einer Pension mit sofortiger Unverfallbarkeit kann deshalb steuerlich anerkannt werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 1998 I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530)
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FG Sachsen 29.01.2002 6 K 486/99; rkr. (vgl. Nr. 99) (EFG 2003 S. 951)
Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugesagte Pension führt grundsätzlich zu vGA, wenn der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zusage bereits das 60. Lebensjahr überschritten hat. Für die neuen Bundesländer gilt insoweit keine andere Altersgrenze. Eine spätere Anpassung der Pensionszusage ist lediglich für die Zeit nach Abschluss der entsprechenden Vereinbarung, jedoch keinesfalls rückwirkend zu beachten.
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BFH 30.01.2002 I R 56/01 (vgl. Nr. 58) (BFH/NV 2002 S. 1055)
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann die ihm zugesagte Pension auch dann noch erdienen, wenn nach einer Unterbrechung seines Dienstverhältnisses und seiner anschließenden Neueinstellung der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage bis zum vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zwar weniger als 10 Jahre beträgt, wenn aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles aber anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll.
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FG Niedersachsen 28.02.2002 6 K 256/99; n.rkr. (EFG 2002 S. 759)
Das Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist erfüllt, wenn die Pensionszusage in einem Gesellschafterbeschluss dem Grunde nach erteilt und der Beschluss auch vom Begünstigten unterzeichnet wird. Der Wirksamkeit einer Pesnionszusage steht nicht entgegen, dass wesentliche Bestimmungen (hier: Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen) erst nachträglich in Form schriftlicher Telefonvermerke festgelegt werden. Diese nachträglich getroffenen Vereinbarungen wirken steuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Pensionszusage zurück.
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FG München 19.03.2002 6 K 1001/99; n.rkr.(vgl. Nr. 107) (EFG 2002 S. 941)
Eine Rückstellung für eine Invaliditätsrente ist als vGA zu behandeln, wenn kein betrieblicher Anslass besteht, die Gesellschaft mit dem finanziellen Risiko der Erwerbsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zu belasten. Hieran hat die neuere BFH-Rspr. zur Finanzierbarkeit von Invaliditätsrenten (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191, DB 2001, 1119 und vom 7. November 2001 I R 79/00, DB 2002, 123) nichts geändert.
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BFH 18.04.2002 III R 43/00 (vgl. Nr. 51) (BStBl. II 2003 S. 149)
Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner vGA, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält.
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BFH 24.04.2002 I R 18/01 (vgl. Nr. 59) (BStBl. II 2003 S. 416)
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Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung)
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Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten ,,aufgekauft``und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384; vom 18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, S. 225).
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BFH 24.04.2002 I R 43/01 (vgl. Nr. 65) (BStBl. II 2003 S. 416)
Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensonszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
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FG Düsseldorf 14.05.2002 6 K 7467/98 E; rkr. (vgl. Nr. 100) (EFG 2002 S. 1450)
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Die Vereinbarung der Aufhebung des Dienstverhältnisses des Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der GmbH steht der ermäßigten Besteuerung der hierfür gewährten Abfindung nicht entgegen, wenn sie allein auf Betreiben des Erwerbers der Anteile erfolgt.
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Die Abgeltung der Ansprüche des ausscheidenden Geschäftsführers aus einer zum möglichen Kündigungszeitpunkt noch nicht unverfallbaren Pensionszusage ist hingegen mangels Rechtsanspruchs als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, so dass die Annahme einer tarifbegünstigten Vergütung für mehrere Jahre ausscheidet.
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BFH 16.05.2002 I B 110/01 (BFH/NV 2002 S. 1462)
Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits entschieden, so ist die grundsätzliche Bedeutung derselben nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer angibt, weshalb trotz dieser Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist.
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FG Nürnberg 26.06.2002 V 229/98; rkr. (DStRE 2002 S. 1292)
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Die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft führt steuerlich zur Beendigung der Arbeitnehmerstellung des bisherigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers.
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Eine zu Gunsten des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei der GmbH gebildete Pensionsrückstellung kann zwar von der Personengesellschaft fortgeführt werden; auf Grund der steuerlichen Beendigung des bisherigen Diesntverhältnisses ist die Pensionsrückstellug allerdings nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu bewerten. Dies führt im Ergebnis in der Regel zu einer ertragswirksamen Teilauflösung der bei der GmbH gebildeteten Pensionsrückstellung.
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BFH 07.08.2002 I R 2/02 (vgl. Nr. 66) (BStBl. II 2004 S. 131)
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Eine vGA setzt voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
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Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine vGA dar, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
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BFH 04.09.2002 I R 7/01 (vgl. Nr. 47) (BStBl. II 2005 S. 662)
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Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Bei der Beurteilung dieses Merkmals ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20.12.2000 - I R 15/00, BFHE 194, 191, BFH/NV 2001, 980, und vom 7.11.2001 - I R 79/00, BFHE 197, 164, BFH/NV 2002, 287).
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Für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind diejenigen Bilanzansätze maßgeblich, die in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei ist die Pensionsverpflichtung grundsätzlich mit dem nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu bestimmenden Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Weist jedoch die GmbH nach, dass der handelsrechtlich maßgebliche Teilwert der Pensionsverpflichtung niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert, so ist dieser Teilwert anzusetzen.
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BFH 04.09.2002 I R 48/01 (vgl. Nr. 67) (BFH/NV 2003 S. 347)
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Ob die Erteilung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss das FG anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Seine Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
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Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.
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FG Düsseldorf 10.09.2002 6 K 6493/98 K, G, F; n.rkr. (vgl. Nr. 101) (DStRE 2003 S. 671)
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Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausreichend erprobt ist. Eine Zeitspanne von 27 Monaten reicht regelmäßig nicht aus, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können.
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Zur Beurteilung, ob eine Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zusage abzustellen; nur bei nach dem Zusagezeitpunkt eigetretenen veränderten Umständen kann die Pensionsrückstellung ab einem späteren Zeitpunkt steuerlich anzuerkennen sein.
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Ein nachträglicher Abschluss einer Rückdeckungsversicherung stellt ebenso eine steuerlich beachtliche Änderung der Verhältnisse dar wie der Ablauf einer angemessenen Probezeit.
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Für die Beurteilung, ob eine angemessene Gesamtvergütung vorliegt, kann bei der erforderlichen Schätzung der Angemessenheitsgrenze auf die Verhältnisse vergleichbarer Gesellschaften abgestellt werden; dabei liegt eine unangemessene Gesamtvergütung erst dann vor, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 v. H. überschritten wird.
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Für die steuerliche Anerkennung einer Direktversicherung ist es nicht erforderlich, dass mit dem begünstigten Geschäftsführer eine schriftliche Vereinbarung über die Direktversicherung geschlossen wird, wenn die Vereinbarung anderweitig nachgewiesen und sie tatsächlich durchgeführt wird.
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FG Hessen 17.09.2002 4 K 2429/01; n.rkr. (vgl. Nr. 120) (EFG 2003 S. 640)
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Wird als Pension ein Festbetrag zugesagt, der zusammen mit der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung 75 v.H. der letzten Aktivbezüge übersteigt, ist der übersteigende Betrag steuerlich als Vorwegnahme künftiger ungewisser Einkommenserhöhungen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG) zu qualifizieren und bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung im Rahmen der Rückstellungsbildung nicht zu berücksichtigen.
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Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Pensionszusage bezogen auf die letzten Aktivbezüge sind Erhöhungen des Aktivlohnes, auf die der Berechtigte zu Gunsten einer Pensionszusage verzichtet, dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Gehaltserhöhung und der gleichzeitige Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
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Die jährliche lineare Erhöhung der Rente im Invaliditätsfall stellt eine ungewisse Erhöhung dar, die bei der Berechnung des Barwertes der Pensionsleistung nicht zu berücksichtigen ist.
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FG Rheinland-Pfalz 14.11.2002 6 K 1430/99; rkr. (DStRE 2003 S. 416)
Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage hängt davon ab, ob sich unter Zugrundelegung des Anwartschaftsbarwerts eine Überschuldung im Zusagezeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Kriterien ergibt.
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FG Nürnberg 26.11.2002 I 152/2000; n.rkr. (vgl. Nr. 108) (DStRE 2003 S. 1340)
In einer Überschuldungsbilanz nicht bewertbare ,,stille Reserven`` wie künftige Ertragsaussichten, das Know-How eines Geschäftsführers oder Gewinnchancen aus bereits angebahnten Kundenbeziehungen sind bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu berücksichtigen.
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BVerfG 04.12.2002 1 BvR 1474/02
Die Erhöhung der Zuführung zu einer Pensionsrückstellung ist nicht anzuerkennen, wenn die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, die zugesagte Pension zu erfüllen.
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BFH 18.12.2002 I R 44/01 (vgl. Nr. 64) (BFH/NV 2003 S. 945)
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Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Bei der Beurteilung dieses Merkmals ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFH/NV 2001, 980, und vom 7. November 2001 I R 79/00, BFH/NV 2002, 287).
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Für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind diejenigen Bilanzansätze maßgeblich, die in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei ist die Pensionsverpflichtung grundsätzlich mit dem nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu bestimmenden Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Weist jedoch die GmbH nach, dass der handelsrechtlich maßgebliche Teilwert der Pensionsverpflichtung niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert, so ist dieser Teilwert anzusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. September 2002 I R 7/01, BFH/NV 2003, 426)
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In die Ermittlung der für die Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte sind nur die Wirtschaftsgüter des betreffenden Steuerpflichtigen einzubeziehen, nicht jene einer anderen Person, auch dann nicht, wenn diese mit dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft verbunden ist.
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Immaterielle Wirtschaftsgüter und damit auch der (originäre) Geschäftswert des Steuerpflichtigen sind zu erfassen, allerdings nur dann, wenn das Unternehmen weitergeführt werden soll oder wenn konkrete Aussichten dafür bestehen, dass das Unternehmen als Ganzes veräußert werden kann.
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FG München 11.02.2003 6 K 2086/01; n.rkr. (vgl. Nr. 109) (EFG 2003 S. 1729)
Ist eine Pensionszusage unangemessen, so führt die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung teilweise zu einer vGA, die, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt hat und demgemäß den Bilanzgewinn gemindert hat, dem Gewinn außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen ist. Der Bilanzposten ,, Pensionsrückstellung`` kann nicht berichtigt werden.
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FG Hamburg 25.04.2003 III 14/01; rkr. (vgl. Nr. 132)(EFG 2003 S. 1379)
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Vergütungen an einen Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft, der gleichzeitig u.a. Geschäftsführer der ausgegliederten Vertriebsgesellschaft und 100%igen Tochter ist, der das gesamte Grund-, Anlage- und Umlaufvermögen zur Verfügung gestellt worden und der die gesamte Betriebsführung sowie das gesamte Personal übertragen worden ist, sind Sondervergütungen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn der Geschäftsführer, der die unternehmerischen Entscheidungen der Mitunternehmerschaft bestimmt, auf Grund vertraglicher Gestaltung die Zahlungen von der Vertriebsgesellschaft erhält und diese von der Personengesellschaft erstattet werden.
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Für die Annahme von Sondervergütungen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei mittelbarer Leistung ist unabhängig von der konkreten schuldrechtlichen Gestaltung entscheidend, ob bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Vertragsgestaltungen die zu Grunde liegende Tätigkeit der eigenen Leistungspflicht als Organ der Personengesellschaft zuzuordnen ist und der Förderung des Gesellschaftszwecks dient.
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Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen setzt mangels zuverlässiger Prognosen im Einzelfall grundsätzlich voraus, dass bei Zusage noch eine Erdienbarkeit von 10 Jahren gegeben ist.
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FG Niedersachsen 02.07.2003 6 K 465/99; n.rkr. (vgl. Nr. 110) (EFG 2003 S. 1649)
Die fiktive Jahresnettoprämie ist bei der Berechnung einer Überversorgung nicht in die Aktivbezüge einzubeziehen.
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BFH 23.07.2003 I R 80/02 (vgl. Nr. 77) (DStR 2003 S. 2012)
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Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat (Abgrenzung zu BFH v. 24.4.2002, I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416, DStR 2002, 1854).
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Wird der in einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen (Abgrenzung zu BFH v. 19.5. 1998, I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II, 689, DStR 1998, 1381).
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BFH 13.08.2003 XI R 18/02 (vgl. Nr. 84) (BStBl. II 2004 S. 106)
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist.
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BFH 20.08.2003 I R 99/02 (vgl. Nr. 90) (BFH/NV 2003 S. 373)
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Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die Zeitspanne von 2 1/4 Jahren wird aber jedenfalls bei einer einschlägig berufserfahrenen Person ausreichen.
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Auch die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden (Bestätigung der BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2002 I B 75/01, BFH/NV 2002, 952, und vom 4. Mai 1998 I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530). Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393 unter 1.).
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FG Brandenburg 02.09.2003 2 K 1263/01; rkr. (vgl. Nr. 127) (EFG 2004 S. 1859)
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Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft Vermögensvorteile zu, so ist eine vGA abzulehnen, wenn die Gesellschafter der begünstigten Kapitalgesellschaft nicht auch an der zuwendenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sondern lediglich mit deren Alleingesellschafter befreundet sind.
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Zu den Voraussetzungen der schriftlichen Erteilung einer Pensionszusage.
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BA liegen nicht vor, wenn es sich um reine ,,Luftbuchungen`` handelt, denen keine wirtschaftliche Belastung zu Grunde liegt.
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FG Schleswig-Holstein 05.11.2003 1 K 208/03; rkr. (vgl. Nr. 116) (EFG 2004 S. 422)
Die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers stellt keinen gewichtigen Anhaltspunkt dar, die 10-Jahresfrist des Erdienungszeitraumes auf 9 Jahre und 9 Monate zu verkürzen (gegen BFH-Urteil vom 24. April 2002 II R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416)
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FG Nürnberg 09.12.2003 I 226/2000; n.rkr. (vgl. Nr. 130) (Haufe-Index 1284566)
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Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Änderung des Geschäftsführervertrages - hier: bei einer Einpersonen-Gesellschaft - führt es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vor dem Ergehen der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine beschlossene Vertragsänderung für wirksam gehalten hat.
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Es kann nicht erwartet werden, dass der Geschäftsleiter die weitere Rechtsentwicklung im Auge behält und hiernach - gleichsam vorbeugend - die Vertragsänderung durch die Gesellschafter - hier: durch ihn selbst - genehmigen lässt.
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Eine Nur-Pensionszusage, soweit sie 75 v.H. aus einem fiktiven Festgehalt - hier: von 85.000 DM - übersteigt, führt zu einer Überversorgung. Die Zuführung zu der Pensionsrückstellung ist insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
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FG Münster 19.12.2003 9 K 491/01 K, G, F; n.rkr. (vgl. Nr. 113) (EFG 2004 S. 1006)
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Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Aufnahme einer zusätzlichen anderweitigen Tätigkeit vom Wettbewerbsverbot befreit und der Anstellungsvertrag daher angepasst, ist auch die Höhe der erteilten Pensionszusage herabzusetzen.
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Die Höhe der zugesagten Pension im Verhältnis zur Restdienstzeit und zur Gesamtlebensarbeitszeit ist nach der BFH-Rspr. neben der nicht eingehaltenen Erdienenszeit kein zur steuerlichen Anerkennung geeignetes Merkmal (siehe insoweit auch Urteil des FG Münster vom 9. Januar 2004, 9 K 4626/01 K, G, F, Rev. zugelassen).
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FG Münster 09.01.2004 9 K 4626/01 K, G, F; rkr. (vgl. Nr.129) (EFG 2004 S. 600)
Der Erdienenszeitraum für eine Person ist nicht gewährt, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf von 10 Jahren in den Ruhestand treten kann. Die Höhe der zugesagten Pension im Verhältnis zur Restdienstzeit und zur Gesamtlebensarbeitszeit ist nach der BFH-Rspr. neben der nicht eingehaltenen Erdienenszeit kein zur steuerlichen Anerkennung geeignetes Merkmal.
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BFH 28.01.2004 I R 21/03 (vgl. Nr. 80) (BStBl. II 2005 S. 841)
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Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zu Gunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers i.H. von 75 v. H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes finanziert werden kann.
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Die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an BFH v. 15.7.1976, I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112).
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Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.
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BFH 31.03.2004 I R 65/03 (vgl. Nr. 93) (BStBl. II 2005 S. 664)
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Eine Pensionszusage einer GmbH zu Gunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein.
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Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall - bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos - die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechng, z. B. Senatsurt. v. 20.12.2000, I R 15/00, BFHE 194, 191; v. 7.11.2001, I R 79/00, BFHE 197, 164; v. 4.9.2002, I R 7/01, BFHE 200, 259).
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Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.
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BFH 31.03.2004 I R 70/03 (vgl. Nr. 96) (BStBl II 2004 S. 937)
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Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtssprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
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Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
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In die hierbei anzusetzende letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.
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Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. November 1995 I R 37/95, BFH/NV 1996, 596; vom 4. September 2002 I R 48/01; BFH/NV 2003, 347).
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BFH 31.03.2004 I R 79/03 (vgl. Nr. 98) (BStBl II 2004 S. 940)
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Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtssprechung des BFH seit dem Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
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Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
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Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.
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Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 16/94, BFHE 178, 134, BStBl II 1996, 420; vom 25. Oktober 1995 I R 34/95, BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403). Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung.
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FG Niedersachsen 22.04.2004 6 K 491/00; rkr. (EFG 2004 S. 1081)
Auch die nachträgliche Zusage einer Dynamisierung einer Altersrente kann zur vGA führen, wenn die Erhöhung der Zusage nicht mehr erdient werden kann.
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FG Berlin 28.06.2004 7 B 7196/04; rkr. (EFG 2004 S. 1400 )
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Es besteht keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass Korrekturen bei Pensionsrückstellungen wegen einer sog. Überversorgung nur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerhalb der Steuerbilanz vorgenommen werden können. AdV ist insoweit bei Gefährdung des Steueraufkommens nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
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Erkennt das FA nachträglich, dass die Auflösung der überhöhten Pensionsrückstellung im Jahr 01 wegen einer formell und materiell bestandskräftigen Veranlagung nicht in Betracht kommt, stellt die Aufhebung des Änderungsbescheids 01 ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Veranlagung des Jahres 02 dar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).
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BFH 14.07.2004 I R 14/04 (vgl. Nr. 105) (BFH/NV 2005 S.245 )
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Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Pensionszusage auf das vollendete 70. Lebensjahr, spricht dies im Regelfall für eine gesellschaftliche Mitveranlassung der Zusage. Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Zusage kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben, kann dies nach den Umständen des Einzelfalles aber eine Ausnahme rechtfertigen.
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Verringert der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitsleistung gegenüber der Kapitalgesellschaft und wird deshalb sein monatliches Festgehalt auf eine angemesseme Höhe herabgesetzt, bedarf es in der Regel keiner gleichzeitigen Herabsetzung einer ihm erteilten Versorgunsgzusage.
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FG München 26.07.2004 6 K 3566/02; rkr. (vgl. Nr. 131) (EFG 2004 S. 1789 )
Die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist i.d.R. steuerlich nicht anzuerkennen. Die Zuführungen zu einer wegen einer solchen Zusage gebildeten Rückstellung stellen vGA dar.
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BFH 29.07.2004 I B 154/03 (Haufe-Index 1255505)
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Zu den Voraussetzungen einer vGA insbesondere bei Leistungen aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschaftern.
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Eine behauptete Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung hinsichtlich der Anwendung materiellen Rechts kann, selbst wenn sie zu bejahen wäre, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.
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BFH 11.08.2004 I R 108-110/03 (vgl. Nr. 103) (BFH/NV 2005 S.385)
Sagt eine GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgung zu einem Zeitpunkt zu, in dem dieser mit dem Ausbrechen einer lebensbedrohenden Erkrankung rechnen musste, so kann darin ein Anhaltspunkt für eine gesellschaftliche Mitveranlassung und damit das Vorliegen einer vGA zu sehen sein.
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FG Hamburg 17.08.2004 III 366/02; rkr. (DStRE 2004 S. 1451)
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Die steuergesetzliche Regelung des Zinssatzes in Höhe von 6 v.H. für die Diskontierung von Pensionsrückstellung ist verfassungsgemäß.
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Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Pensionsrückstellung nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren berechnet.
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Außerhalb von Handels- und Steuergesetz werden keine Rückstellungen für allgemeine wirtschaftliche Risiken z.B. wegen angeblichem Schadensrisiko aus rechtswidrigem Verhalten zugelassen.
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FG München 25.08.2004 7 K 4780/02; rkr. (EFG 2004 S. 1863)
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An den von der Rspr. aufgestellten zeitlichen Vorgaben für die Erdienensdauer der Pension durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch nach Inkrafttreten der Neufassung des BetrAVG festzuhalten.
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Von der für die Frage der Erdienensdauer bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren kann beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden. Dazu kann es auch gehören, in den Erdienenszeitraum die Zugehörigkeit des Pensionsberechtigten zu einem anderen Unternehmen einzubeziehen, auch wenn im Verhältnis zur zusagenden Kapitalgesellschaft die Voraussetungen eines Betriebsübergangs i.S. des § 613a BGB oder einer Gesamtrechtsnachfolge nicht gegeben sind. Dies kann der Fall sein, wenn die bisherigen leitenden Angestellten einen Teilbereich eines Unternehmens nach einem gescheiterten Managemant-Buy-Out im Rahmen einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fortführen.
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Die für die Anerkennung einer Pensionszusage an sich erforderliche Probezeit ist in solchen Fällen ebenso wie die bei einem neu gegründeten Unternehmen geforderte Einhaltung einer Vorlaufzeit entbehrlich.
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FG Düsseldorf 14.09.2004 6 K 2701/02; rkr. (vgl. Nr. 137) (EFG 2005 S. 994)
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Die Erhöhung der Ruhegehaltszusage an den beherrschende Ges-GF 8,5 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand führt nicht ohne weiteres zur Annahme einer vGA.
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Die für 2 Jahre unterlassene und im 3. Jahr nachgeholte auf den Erhöhungsbetrag entfallende Pensionsrückstellung ist als vGA dem Einkommen hinzuzurechnen.
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Soweit sich auf Grund von Mehrergebnissen einer Ap ergibt, dass die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 2 EStG nicht vorliegen, kann das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der degressiven AfA auch Veranlagungszeitraum übergreifend ausgeübt werden.
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BFH 15.09.2004 I R 62/03 (vgl. Nr. 91) (BStBl. II 2005 S. 176)
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Sind Versorgungsbezüge i.H. eines festen Betrags zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der st. Rspr. seit dem BFH-Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73, BStBl. II 1976 S. 142 = DB 1976 S. 656)
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Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (Bestätigung der st. Rspr. des BFH). Nicht um Aktivbezüge in diesem Sinn handelt es sich bei vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 30.7.1997 I R 65/96, BStBl. II 1998 S. 402 = DB 1998 S. 111).
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Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barzahlung von Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft einverstanden sein, wenn sein Versorgungsanpruch ausreichend besichert ist.
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Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v. H. bleiben, nehmen sie keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 31.3.2004 I R 79/03, BStBl. II 2004 S. 940 = DB 2004 S. 1913). Sie sind überdies auch bezogen auf eine zugesagte Invaliditätsrente bereits in der Anwartschafts- und nicht erst in der Leistungsphase rechnerisch in die Ermittlung des Teilwerts der Anwartschaft einzubeziehen.
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Sagt eine GmbH ihrem als Arbeitnehmer angestellten beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person ,,spontan`` die Zahlung einer Zusatzvergütung für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist die gezahlte Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor den erbrachten Leistungen erteilt wird.
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BFH 15.09.2004 I B 30/04 (BFH/NV 2005 S. 387 )
Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach ihrer Gründung eine Pensionszusage erteilt und das FG darin eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen, so wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht allein durch den Vortrag dargelegt, dass bei mehreren Aktiengesellschaften ähnlich verfahren worden sei.
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FG München 07.10.2004 6 V 3036/04; rkr. (Haufe-Index 1251478)
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Bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer GmbH besteht ein Rechtschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung.
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Bei einer Umsatztantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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Für die fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist maßgebend, ob die Pensionszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zur Insolvenz der GmbH führt.
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Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte für ein Verrechnungskonto zumindest die Verzinsung vorgesehen, mit der die Gesellschaft selbst belastet war.
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Eine AdV wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
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FG Hessen 14.10.2004 4 K 1481/04; rkr. (Haufe-Index 1334666)
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Besteht der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft in der Ausübung eines ausgegliederten Produktionsbereichs eines großen Auftraggebers und ist der Auftrag zeitlich befristet (hier: fünf Jahre), liegt zumindest bis zur Verlängerung des Vertrages keine die gesicherte Erkenntnis über die künftige Ertragsentwicklung des Unternehmens vor, die aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Erteilung einer Pensionszusage rechtfertigt.
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Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn auf Grund objektiver Umstände konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Vertragsverlängerung schließen lassen.
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FG München 15.02.2005 6 V 3966/04; rkr. (Haufe-Index 1335113)
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Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter sind ggf. auszulegen.
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Bei Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern.
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Geboten ist danach insbesondere die Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs der abgegebenen Willenserklärungen, der Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierungen im Gesamtzusammenhang des Textes und sämtliche Begleitumstände.
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BFH 23.02.2005 I R 70/04 (DB 2005 S. 1145)
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Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
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Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v. H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
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FG Köln 17.03.2005 13 K 1531/03; n.rkr. (vgl. Nr. 134) (EFG 2005 S. 1075)
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Der aus Anlass der Anteilsveräußerung vereinbarte Verzicht auf die unverfallbare Pensionsanwartschaft des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH gegen Abtretung gleichwertiger Ansprüche aus der hierfür bestehenden Rückdeckungsversicherung kann nicht deshalb in eine Einlageleistung des Gesellschafters und eine vermögensmindernde Ausschüttung aufgespalten werden, weil hierin ein Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot oder eine fremdunübliche Gestaltung läge.
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Ein solcher Pensionsverzicht unterfällt auch bei vertraglich vereinbarter Anwendbarkeit des BetrAVG keinem gesetzlichen Verbot.
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BFH 27.04.2005 I R 75/04 (vgl. Nr. 102) (BStBl. II 2005 S. 702)
Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ''schriftlich'' erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.
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FG Berlin 02.05.2005 8 K 8280/04; rkr. (EFG 2005 S. 1961)
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Im Rahmen der zur Prüfung der Finanzierbarkeit der Pensionszusage aufzustellenden Überschuldungsbilanz ist die Steuerrückstellung nicht unter Zugrundelegung des Anwartschaftsbarwertes, sondern des Teilwertes der Pensionsverpflichtung anzusetzen.
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Bei Bemessung der vGA ist - unabhängig von der tatsächlichen Formulierung der Zusage - stets von einer abgekürzten und nicht von einer lebenslangen Berufsunfähigkeitsrente auszugehen.
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BFH 28.06.2005 I R 25/04 (vgl. Nr. 106) (BFH/NV 2005 S. 2252)
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Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer vor Vollendung seines 57. Lebensjahres eine Pensionszusage, so sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Zusage zwar auf das vollendete 70. Lebensjahr des Begünstigten erteilt wird, diesem jedoch vertraglich das Recht eingeräumt ist, den Ruhestand bereits nach Vollendung seines 65. Lebensjahres anzutreten (Fortführung und Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
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Wird der in einer Pensionszusage auf diese Weise vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarket des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926)
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BFH 09.11.2005 I R 89/04 (vgl. Nr. 104) (BStBl. II 2008 S. 523)
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich (Anschluss an Senatsurteil vom 17.5.1995 I R 147/93, BStBl. II 1996 S. 204 = DB 1995 S. 2296)
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BFH 09.11.2005 I R 94/04 (vgl. Nr. 114) (BFH/NV 2006 S. 616)
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem 63jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen.
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BFH 14.02.2006 VIII R 40/03 (vgl. Nr. 97) (DB 2006 S. 926)
Wird die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen weiteren Tägigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind.
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FG Mecklenburg-Vorpommern 22.02.2006 1 K 372/02; rkr. (DStRE 2006 S. 607)
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Dieses Kriterium der unternehmensbezogenen Wartezeit ist auch dann erfüllt, wenn der Regelzeitraum von fünf Jahren zwar nicht eingehalten wurde, aber die Entwicklung der Umsatzerlöse als auch der Gewinne vor den Sonderabschreibungen eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung zeigen.
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BFH 14.03.2006 I R 38/05 (vgl. Nr. 126) (BFH/NV 2006 S. 1515)
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Zahlt eine GmbH ihrem (beherrschenden) Gesellschafter- Geschäftsführer bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile eine Abfindung für dessen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obwohl vereinbart war, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Begünstigen das grundsätzliche Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG (a.F.) Anwendung finden sollte, ist regelmäßig eine gesellschaftliche Veranlassung und damit eine verdeckte Gewinnauschüttung anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesellschafter im Laufe der Zeit seine beherrschende Stellung und seine Geschäftsführerfunktion aufgibt und seitdem unter Aufrechterhaltung der Versorgungszusage für die GmbH als Arbeitnehmer tätig geworden ist (sog. Statuswechsel).
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Die Übertragung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine vertraglich unverfallbare Pensionszusage an den Gesellschafter einer GmbH, führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnauschüttung, wenn der Begünstigte zeitgleich auf seine Anwartschaftsrechte auf die Versorgung verzichtet. Der Verzicht führt zu einer verdeckten Einlage.
- FG Nürnberg 09.05.2006 I 43/2003; n.rkr. (vgl. Nr. 144) (EFG 2007 S. 447)
- Die beim Tod des Berechtigten handelsrechtlich gebotene Gewinnerhöhung durch die Auflösung der Pensionsrückstellung darf das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht erhöhen, soweit die Zuführungen zur Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung nicht erkannt worden, eine Hinzurechnung zum Einkommen daher unterblieben ist und die entsprechenden Bescheide nicht mehr geändert werden können.
- Verlagert das Finanzamt einen vom Steuerpflichtigen im Volzugsteitraum 04 erklaerten und veranlagten Sachverhalt nach Betriebsprüfung rechtirrig in den veranlagungsverjaehrten Vollzugszeitraum 02 und ändert entsprechend die Steuerbescheide für beide Vollzugszeiträume, so eröffnet die erfolgreiche Anfechtung des Bescheides fuer den Vollzugszeitraum 02 keine erneute Änderungsmöglichkeit nach Par. 174 AO für den Vollzugszeitraum 04.
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FG Sachsen 08.06.2006 3 K 1260/05; n.rkr. (DStRE 2007 S. 756)
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Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach bei einer durch eine Rückdeckungsversicherung gestützte Pensionszusage an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der keinen aktiven Arbeitslohn erhält und damit auch kein Barlohn umgewandelt werden kann, eine Überversorgung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist auf einen erheblich am Stammkapital beteiligten Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer übertragbar.
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Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung einer Über-tragung eines GmbH-Gesellschaftsanteils muss nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet sein.
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 50/06 anhängig.
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BFH 13.06.2006 I R 58/05 (vgl. Nr. 119) (DB 2006 S. 1654)
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Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden ist.
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Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des ''formellen Bilanzenzusammenhangs'' kommt nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.5.1990 - X R 72/87, BStBl. II 1990 S. 1044 = DB 1990 S. 2450).
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Ein Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte bemerken müssen.
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FG Hamburg 21.06.2006 5 K 193/03; rkr. (Haufe-Index: 1575859)
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Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ihrem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers ebenso wie die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abzuschätzen vermag.
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Nur bei solchen Unternehmen, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können, entfällt das Erfordernis einer Probezeit für den Geschäftsführer.
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FG Nürnberg 21.11.2006 I 149/05; n.rkr. (vgl. Nr. 145) (EFG 2007 S. 669)
Entsteht nach der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH erteilten Pensionszusage der Anspruch auf Altersrente bzw. auf wahlweise Kapitalabfindung ohne weitere Voraussetzung mit Vollendung des 65. Lebensjahres, so stellt es keine vGA dar, wenn der Geschäftsführer die Kapitalabfindung erhält, obwohl sein Dienstverhältnis zur GmbH unverändert weiterläuft.
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FG München 16.05.2007 6 K 1184/04 (Haufe-Index: 1765549)
Unerheblich für eine fehlende zehnjährige Erdienungszeit ist, dass die Rechtsprechung des BFH zur Erdienbarkeit erst im Jahr 1995 bekannt wurde (BFH, Urteil v. 21.12.1994, I R 98/93, BStBl 1995 II S. 419), die Pensionszusage jedoch aus dem Jahr 1993 stammt. Bei den im genannten BFH-Urteil entwickelten Rechtsgrundsätzen handelt es sich nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Gesetzeslage, sondern allein um Gesetzesauslegung. Dem BFH-Urteil lag eine Pensionszusage aus dem Jahr 1985 zugrunde. Mit diesem Urteil wurde deutlich, dass bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Pensionszusage grundsätzlich eine zehnjährige Erdienungszeit erforderlich war.
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FG Berlin-Brandenburg 27.06.2007 12 K 8253/06 B; rkr. (EFG 2007 S. 1731)
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Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein repräsentatives betriebliches Fahrzeug für Privatfahrten, selbst wenn insoweit ein vertragliches Nutzungsverbot besteht.
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Als Erdienungszeitraum einer Pension kann ausnahmsweise ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren (hier: sieben Jahre und neun Monate) anerkannt werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH für deren wirtschaftliche Entwicklung von überragender Bedeutung war.
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FG Münster 29.06.2007 9 K 293/03 K, G; n.rkr. (vgl. Nr. 151) (EFG 2007 S. 1629)
Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung, ob die Erhöhung einer Versorgungszusage vom beherrschenden Ges-GF während der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit noch erdient werden kann, ist dem verbleibenden Erdienenszeitraum kein vorrangiges Gewicht beizumessen, sondern gleichwertig sind auch der beitragsmäßige und der relative Umfang der Pensionserhöhung zu würdigen.
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FG Niedersachsen 16.08.2007 6 K 221/05; rkr. (EFG 2007 S. 1808)
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In die bei der Berechnung der Überversorgung einzubeziehenden Aktivbezüge sind Tantiemen mit dem Durchschnittswert der vergangenen Jahre zu berücksichtigen. Zukünftige und fiktive Gehaltsbestandsteile sind nicht einzubeziehen.
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Bei der Berechnung der Überversorgung sind neben den gesetzlichen auch ggf. bestehende und betriebliche Rentenanwartschaften des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen.
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Eine Pensionzusage ist nicht erdienbar, wenn der Geschäftsführer die Altersrente nach Belieben vorzeitig in Anspruch nehmen kann und Anhaltspunkte für eine vorzeitige Inanspruchnahme vorliegen.
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Zweifel an dem Zeitpunkt einer Beschlussfassung kann die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klin. nur durch die Vorlage der fraglichen Vereinbarung im Original beseitigen.
- BFH 21.08.2007 I R 74/06; (vgl. Nr. 135) (BStBl. II 2008 S. 277)
- Bei Erlass eine Änderungsbescheides nach Par. 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
- Die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des Par. 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind ausserhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtssprechung).
- Eine wegen Wegfall der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten Gewinnausschüttungen der Vorjahre ausserbilanziell zu kürzen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603 Tz. 8)
- FG Düsseldorf 23.10.2007 6 K 2739/05 K; (vgl. Nr. 159) n.rkr. (EFG 2009 S. 1844)
- Bei der Beurteilung, ob eine Pensionszusage der Betriebs-GmbH zu einer Überversorgung führt, kann auch die Vergütung aus einer Tätigkeit für die Besitzpersonengesellschaft berücksichtigt werden. Die Umwandlung von Tantiemeansprüchen stellt keine Erweiterung einer Pensionszusage gem. § 6a EStG dar.
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Zur Übertragung bzw. Abfindung von Pensionszusagen als vGA.
- BFH 05.03.2008 I R 12/07 (vgl. Nr. 139) (DB 2008 S. 1183)
- Es ist aus körperschaftssteuerlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalles fällige, einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
- Es ist aus körperschaftssteuerlicher Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311). In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.
- Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
- Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unvrefallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. August 2003 I R 99/02, BFH/NV 2004, 373, sowie des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393, unter 1.)
- Billigigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
- FG Düsseldorf 04.03.2008 6 K 5337/05 K,G,F; rkr. (EFG 2008 S. 1227)
- Wird eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapG zugesagte Pension nach der Höhe der diesem gezahlten als vGA anzusehenden Umsatztantiemen bemessen, führt die Pensionszusage insoweit zu vGA.
- Ein in Auswertung eines Bp-Berichtes erlassener Bescheid ist nicht offenbar unrichtig i.S. des § 129 AO, soweit die beabsichtigte Änderung die Auswertung einer nicht eindeutigen Darstellung im Bp-Bericht betrifft.
- FG Berlin-Brandenburg 07.05.2008 12 K 8065/06; rkr. (EFG 2008 S. 1408)
- Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 37,5% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zeitgleich eine Pensionszusage und konnte jeder der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer den darin liegenden Vermögensvorteil nur mit Zustimmung des anderen Gesellschafters erlangen, so ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen und im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Rechtsprechungsgrundsätze für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer unstreitig zu keiner vGA führt.
- Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr "erdienen", wenn der Zeitraum von der Erteilung der Pensionszusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (hier: 65. Geburtstag als voraussichtlicher Beginn der Altersrente) weniger als 10 Jahre beträgt, mit der Folge, dass die Pensionszusage zu einer vGA führt. Dass die 10-Jahresfrist in der BFH-Rechtsprechung ursprünglich auf § 1 BetrAVG i.d.F. vom 16.12.1997 gefußt und sich die arbeitsrechtliche Rechtslage mit Ablauf des Jahres 2000 verändert hat, führt nicht dazu, dass die BFH-Rechtsprechung in Streitjahren nach 2000 (hier: Streitjahr 2001) nicht mehr anzuwenden wäre.
- Eine tatsächliche Verständigung zwischen einer GmbH und dem Finanzamt über die Frage, in welchen Umfang eine Zahlung an einen ausgeschiedenen Gesellschafter für den Erwerb eigener Anteile von diesem Gesellschafter geleistet wurde bzw. in welcher Höhe sie eine Abfindung für einen "lästigen Gesellschafter" darstellt, ist auch dann wirksam, wenn die steuerlich fachkundig vertretene GmbH die Rechtsfolgen unrichtig beurteilt und übersehen hat, dass der beim Verkauf dieser eigenen Anteile durch die GmbH in einem Folgejahr entstehende Verlust gemäß § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz bleibt und somit zu keinem rücktragungsfähigen Verlust führen kann. Das gilt auch dann, wenn dieser Verlust im Rahmen der tatsächlichen Verständigung angesprochen worden ist, dem Finanzamt dabei aber nicht deutlich geworden ist, dass die GmbH unzutreffend von einer steuerlichen Abziehbarkeit des Verlusts ausging.
- FG Bremen 08.05.2008 1 K 63/07; rkr. (EFG 2008 S. 1324)
- Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Mindestdienstzeiten finden bei der Prüfung der Erdienbarkeit von Pensionszusagen auch dann Anwendung, wenn die Mindestdienstzeiten um wenige Monate unterschritten werden.
- Eine Sondervergütung in Höhe eines halben Monatsgehalts für einen besonderen Arbeitseinsatz und mehrmonatige Mehrarbeit verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild und der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers. Sie ist auch dann verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn die Sondervergütung allen Arbeitnehmern des Betriebs gewährt wird.
- FG Hamburg 23.05.2008 2 K 15/07; rkr. (vgl. Nr. 154) (EFG 2008 S. 1911)
- Versorgungsleistungen an eine Witwe des früheren Ges-GF einer GmbH sind unabhängig davon eine vGA, ob die Zuwendung auch im Interesse des Gesellschafters erfolgt. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zuwendung folgt daraus, dass der Gesellschafter so zu behandeln ist, als habe er die Zuwendung erhalten und an die nahe stehende Person weitergeleitet. Das vom I. Senat des BFH eingeführte Merkmal der "Vorteilsgeneigtheit" steht dem nicht entgegen.
- Eine vGA liegt auch dann vor, wenn derjenige, der zum Zeitpunkt der Pensionszahlungen Gesellschafter der GmbH ist, den Inhalt der Pensionszusage weder beeinflussen konnte noch beeinflusst hat.
- BFH 23.09.2008 1 R 62/07 (vgl. Nr. 142) (DB 2009 S. 95)
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
- FG München 16.12.2008 13 K 3118/05; rkr. (Haufe-Index: 2172258)
- Die Zahlung eines Gehalts für die aktive Tätigkeit und einer Pension für den Ruhestand schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag von Anfang an vereinbart wurde, dass ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze beides nebeneinander gezahlt werden soll. Die neben dem Geschäftsführergehalt an den beherrschenden Gesellschafter gezahlten Ruhegehaltsleistungen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.
- BFH 17.12.2008 III R 22/05; rkr. (BFH/NV 2009 S. 1409)
- Die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen einer KG durch einen Gesellschafter anlässlich der Veräußerung sämtlicher KG-Anteile an Dritte kann betrieblich veranlasst sein, obwohl es sich um den Vater des Gesellschafters handelt, die anderen Gesellschafter keinen Ausgleich leisten und die Rentenzahlungen danach ausgesetzt werden, solange der Vater eine aktive Tätigkeit für das Unternehmen des Sohnes ausübt.
- § 4 BetrAVG (i.d.F. für 1990), der eine Übernahme betrieblicher Altersversorgungen nur durch den neuen Arbeitgeber, eine Pensionskasse, ein Lebensversicherungsunternehmen oder einen öffentlich-rechtlichen Träger erlaubte, hinderte lediglich die Schuldbefreiung des bisherigen Versorgungsschuldners, nicht aber die (Mit-)Verpflichtung eines anderen Unternehmers.
- Entfällt die Versorgungsverpflichtung durch den Tod des Berechtigten, so erhöht dies den laufenden Gewinn und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Beteiligung zurück.
- BFH 18.03.2009 I R 63/08; (vgl. 150) (BFH/NV 2009 S. 1841)
- Die Zusage einer Witwenrente an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH rechtfertigt regelmäßig die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Begünstigte im Zusagezeitpunkt das 65. Lebensjahr überschritten hat. Eine Anstellung des Geschäftsführers "auf Lebenszeit" ändert daran nichts.
- Handelt es sich bei der zugesagten Witwenversorgung um eine sog. Alt-Zusage, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurde, und hat die GmbH in der Vergangenheit von ihrem dafür bestehenden Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht und keine Pensionsrückstellung gebildet, stellen mangels vorheriger Vermögensminderung erst die Witwenrenten in den späteren Auszahlungszeitpunkten nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
- Die verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der Witwenrente ist objektiv geeignet, eine nachträgliche Kapitaleinkunft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Voraussetzung einer vGA bei der GmbH auszulösen, sei es bei dem nunmehrigen Gesellschafter, sei es bei der Witwe selbst oder sei dies auch bei einer dritten Person als Erben.
- FG Münster 23.03.2009 9 K 319/02 K G, F; rkr. (EFG 2009 S. 1779)
Verzichten die beherrschenden Ges-GF einer GmbH im Zusammenhang mit der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile auf Veranlassung des Erwerbers gegen Abtretung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen auf unverfallbare und erdiente Ansprüche aus Pensionszusagen, deren Wert über dem der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen liegt, so führt die Übertragung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen nicht schon deshalb zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen, weil die ursprünglichen Pensionszusagen keine Regelungen über eine Abfindung der Pensionsansprüche enthielten.
- FG Berlin-Brandenburg 16.06.2009 6 K 9136/07; rkr. (EFG 2009 S. 1677)
Die Abfindung einer verfallbaren Pensionszusage durch Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung führt zu einer vGA, wenn der Buchwert der Rückdeckungsversicherung höher ist als die Pensionsrückstellung.
- FG Berlin-Brandenburg 10.01.2010 6 K 11136/07; rkr. (EFG 2010 S. 807)
Bei der Prüfung der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage kann statt des Anwartschaftsbarwerts der handelsrechtliche Teilwert zu Grunde gelegt werden. Der handelsrechtliche Teilwert kann wiederum durch den steuerlichen Teilwert ersetzt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der steuerliche vom handelsrechtlichen Teilwert abweicht.
- BFH 17.03.2010 I R 19/09; (BFH/NV 2010 S. 1310)
- Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Die Feststellung, dass die Zusage einer Altersversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG, die das Revisionsgericht binden.
- Die Höhe der anzusetztenden vGA ist nicht deshalb zu mindern, weil bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen die Anwartschaft so zu ermitteln ist, als wäre die Zusage bereits mit Dienstantritt erteilt worden.
- Die bei der Einkommensermittlung hinzugerechneten vGA sind nicht um die in nachfolgenden Wirtschaftsjahren ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen.
- Das Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG kann nach Einreichung der Bilanz beim FA nur nach den Grundsätzen, die für eine Bilanzänderung gelten, anderweitig ausgeübt werden.
- BFH 28.04.2010 I R 78/08; (vgl. Nr. 145) (Haufe-Index 2363788)
- Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine
Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und die daraus
abzuleitenden sog. Überversorgungsgrundsätze liegt nur vor, wenn
künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag
berücksichtigt werden, nicht jedoch, wenn die zugesagte Pension höher
als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 3. November 2004, BStBl I 2004, 1045 Tz. 6)
- Bei der Prüfung, ob eine sog. Überversorgung vorliegt, sind in die
Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur
diejenigen Gehälter einzubeziehen, welche von der die Altersversorgung
zusagenden Betriebs-Kapitalgesellschaft gezahlt werden.
- Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog.
Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine ernstlich vereinbarte Umwandlung
anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der
Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung nach sich
(Bestätigung des Senatsurteils vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211,
287, BStBl II 2008, 523; entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008,
BStBl I 2008, 681).
- Die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im
allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu
können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist
die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt
werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Wird die Pension
dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des
Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung der Gesellschaft
zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für
die Pensionszusage um vGA. Ausschlaggebend ist die Situation im
Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der
angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine
fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage "hineinwächst" (entgegen
BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512 Tz. 1.2).
- Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung für den
Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des
(quotierten) Teilwerts gemäß § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf,
steht unter einem gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen
Vorbehalt (Anschluss an Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 49/97,
BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6.
April 2005, BStBl I 2005, 619).
- Die Zuführungen zu einer Rückstellung für die Verbindlichkeit aus
einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG
entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als vGA zu behandeln sind,
sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine
Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine
Änderung der betreffenden Steuerbescheide nicht mehr möglich, können die
rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr
als vGA berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die weniger als 50 v.H. der
Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, fallen grundsätzlich in den
Regelungsbereich des BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH
beteiligt sind und zusammen über die Mehrheit der Anteile verfügen
(Anschluss an die Zivilrechtsprechung).
- Die Abfindung oder die entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage,
um dadurch den Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH zu ermöglichen,
ist jedenfalls dann regelmäßig nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
mitveranlasst, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß im Zusammenhang
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines nicht beherrschenden
Gesellschafters stehen. Anders verhält es sich jedoch für die Abfindung
oder Ablösung in jenem Umfang, in dem die Pensionszusage zu einer
Überversorgung des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers führt
(Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203,
BStBl II 1996, 204; vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl
II 2008, 523)
- FG München 19.07.2010 7 K 2384/07; rkr. (Haufe-Index 2374624)
- Bezieht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben den Pensionszahlungen weiterhin ein Geschäftsführergehalt aus der weiter bestehenden aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer und wird das Gehalt weder auf eine erhaltene Kapitalabfindung noch auf die laufenden Pensionszahlungen angerechnet, sind die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
- Zur Anerkannung eines mit dem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Beratervertrags.
- FG Düsseldorf 03.08.2010 6 V 1868/10 A(K,G,AO); n.rkr. (EFG 2010 S. 1720)
- Waren bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, kann die Auszahlung dieses aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Anspruchs nicht nochmals eine Einkommenserhöhung rechtfertigen.
- Wird die - gesellschaftsrechtlich veranlasste - vorzeitige Auszahlung des Ruhegehalts des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gegen die gebildete Pensionsrückstellung gebucht, fehlt es an der für die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlichen bilanziellen Vermögensminderung.
- Selbst wenn in diesem Fall der Wegfall der Pensionsrückstellung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) als Einlage zu behandeln wäre, weil er einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, rechtfertigt dies keine Einkommenserhöhung, wenn der für den Wert der Einlage maßgebliche Teilwert der Pensionsanwartschaft (Wiederbeschaffungskosten) dem Auszahlungsbetrag entspricht.
- Bei der Erhöhung der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch das Unterschreiten des Mindest-Erdienenszeitraums von 10 Jahren um wenige Monate schädlich, wenn nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll.
Gegen vorstehendes Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I B 130/10 anhängig.
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FG Berlin-Brandenburg 09.03.2011 12 K 12267/07; (Haufe-Index 2678241)
Leistet eine GmbH statt - wie vereinbart - der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine vGA anzunehmen. Unerheblich ist, ob sich die Gesellschafter über die Verwirklichung des Tatbestands einer vGA bewusst waren.
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