Arbeitnehmer-Ehegatte

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Eine Sammlung von Entscheidungen zu Arbeitnehmer-Ehegatten.

  1. FG Köln 06.11.1996 12 K 73/90 u. 12 K 74/90; rkr. (LX 0144172 u. LX 0144173)


    Anerkennung einer Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses (Fremdvergleich; Überversorgung durch zusätzliche Direktversicherung; keine Absicherung des Gehaltsverzichts wegen Pensionszusage durch Rückdeckungsversicherung). Übertragung der Grundsätze zur Rückdeckungsversicherung beim GGF einer Kapitalgesellschaft auf Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten?

     

    Gegen die beiden vorstehenden Urteile waren Revisionsverfahren unter den Aktenzeichen III R 22/97 und III R 23/97 anhängig. Mit zwei Beschlüssen vom 20.12.2000 hat der BFH die Revisionen der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.


     

  2. FG Hamm 20.11.1996 3 K 3273/92; rkr. (EFG 1997 S. 544)

     

    1. Eine betriebliche Veranlassung für eine im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses gegebene Pensionszusage liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte bei Erteilung der Zusage das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat.

       

    2. Unter den vorstehenden Umständen ist die Bildung einer Pensionsrückstellung unzulässig. Eine trotzdem gebildete Rückstellung ist ein Bilanzierungsfehler, der grundsätzlich in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen ist, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist.

       

     

  3. FG Köln 18.06.1997 10 K 5098/95; rkr. (vgl. Nr. 12) (EFG 1999 S. 109)


    Die Feststellung der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für Pensions- und Tantiemezusagen an Angehörige setzt auch bei Nichtbeschäftigung vergleichbarer familienfremder Arbeitnehmer nicht notwendig den Nachweis der betriebsübergreifenden Üblichkeit derartiger Zusatzvergütungen voraus.

     

     

  4. BFH 07.08.1997 X B 247/96 (BFH/NV 1998 S. 440)


    Eine betriebliche Pensionsordnung, durch die Ansprüche des Arbeitnehmer-Ehegatten begründet werden, eine Pensionszusage an familienfremde Arbeitnehmer jedoch völlig im Belieben des Unternehmers steht, kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

     

     

  5. FG Baden-Württemberg 13.08.1998 8 V 24/96; rkr. (JURIS)


    Ein Arbeitgeber würde die Entscheidung, einem familienfremden Arbeitnehmer eine Pensionszusage zu erteilen, insbesondere davon abhängig machen, ob das Unternehmen den zusätzlichen betrieblichen Aufwand verkraften kann und ob ihm nach Berücksichtigung dieses Aufwands noch ein angemessener Gewinn verbleibt. Insoweit würde ein Arbeitgeber, der selbst im Unternehmen mitarbeitet, im Rahmen der anzustellenden Überlegungen auch einen eigenen Unternehmerlohn berücksichtigen.

     

     

  6. FG Rheinland-Pfalz 25.11.1998 1 K 2490/98; rkr. (EFG 1999 S. 230)


    Können bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis Zahlungen für eine Direktversicherung unter dem Gesichtspunkt der Überversorgung steuerlich nicht als Betriebsausgaben des Arbeitgebers anerkannt werden, so sind sie damit zugleich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

     

     

  7. FG Rheinland-Pfalz 23.04.1999 3 K 2253/96; n.rkr. (JURIS)


    Die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen hat steuerrechtlich ausschließlich aus der Sicht desjenigen zu erfolgen, von dem die Zusage gemacht worden ist. Deshalb sind Pensionszusagen, die unmittelbar vor Aufgabe des Betriebs einer OHG nach kurzer Betriebszugehörigkeit den Söhnen eines Gesellschafters gewährt werden, im Rahmen eines Fremdvergleichs bei der OHG auch dann nicht als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn der Betrieb später von einer neu errichteten GmbH fortgeführt wird, in der die Pensionsberechtigten zunächst Gesellschafter und später auch Geschäftsführer sind.

     

     

  8. FG München 09.12.1999 15 K 4568/96; rkr. (EFG 2000 S. 853)

     

    1. Die vom BFH für beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entwickelten Grundsätze zur Erdienbarkeit einer Pension als Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Pensionsrückstellung gelten in gleicher Weise für Pensionszusagen an den Arbeitnehmer-Ehegatten eines Einzelunternehmers.

       

    2. Bei der Prüfung der Erdienbarkeit ist nicht der Zeitraum der tatsächlichen Dienstleistung zugrunde zu legen, sondern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts bzw. der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

       

     

  9. BFH 25.04.2000 XI B 34/99 (BFH/NV 2000 S. 1201)


    Prüft das FG aufgrund der Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 1993 (XI R 2/93, BFHE 172, 382, BStBl II 1994, 111), ob die ''Arbeitgeber-Mutter'' mit der Inanspruchnahme aus einer dem Sohn gegebenen Pensionszusage rechnen muß, weicht es nicht von der Entscheidung des BFH vom 15. Oktober 1997 (I R 42/97, BFH/NV 1998, 927) ab. In der bezeichneten Entscheidung hat der I. Senat es nur für unzulässig gehalten, bei einer GmbH die Einstellung des Betriebes und damit die Nichterfüllung einer dem Geschäftsführer erteilten Pensionszusage zu unterstellen, wenn der Geschäftsführer in den Ruhestand tritt.

     

     

  10. BFH 04.05.2000 IV B 143/99 (BFH/NV 2000 S. 1336)

     

    1. Wird eine Betriebsaufspaltung in der Weise begründet, daß das bisher von einer Personengesellschaft geführte Unternehmen fortan von einer GmbH betrieben wird, der die Personengesellschaft ihr Anlagevermögen verpachtet, so ist die neue Betriebs-GmbH nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Personengesellschaft.

       

    2. Die Heranführung von Kindern an das Unternehmen rechtfertigt dann keine vom Fremdüblichen abweichenden Pensionszusagen, wenn die Zusage nur wenige Tage vor Abmeldung des Unternehmens erteilt wird.

       

     

  11. FG Köln 28.06.2001 7 K 2014/96 n.rkr. (EFG 2001 S. 1266)

     

    1. Eine im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses gewährte Pensionszusage kann ertragsteuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Ehegatte dafür auf einen so wesentlichen Teil seiner Bezüge verzichtet, dass er von dem ihm verbleibenden Teil alleine seine Existenz nicht sichern kann und der Arbeitgeber zudem die eingesparten Mittel in keiner Weise - etwa in Form einer Rückdeckungsversicherung - für den zugesagten Versorgungsfall anlegt.

       

    2. Wird die in einem früheren VZ gewährte Pensionszusage - für den eine die Pensionsrückstellung einschließende und bestandskräftige Steuerfestsetzung vorliegt - nachträglich vom FA nicht anerkannt, ist die Rückstellung im ersten offenen VZ in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen.

       

    3. Die steuerliche Nichtanerkennung einer Pensionszusage alleine rechtfertigt es nicht, das im Zusammenhang mit der Zusage auf Grund eines Verzichtes des Arbeitnehmers nicht ausgezahlte Gehalt erfolgswirksam zu passivieren. Eine Verbindlichkeit oder Rückstellung kann frühestens für den VZ gebildet werden, in dem der Arbeitgeber die Pensionszusage widerrufen hat.

       

    Gegen vorstehendes Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen IV B 149/01 anhängig


     

  12. BFH 18.12.2001 VIII R 69/98 (vgl. Nr. 3) (BStBl 2002 S.353)


    Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).

     

     

  13. BFH 20.11.2002 X B 6/02 (Haufe-Index 873231)

     

    1. Auch Geschiedene - ebenso wie einander gänzlich Fremde - können aufgrund einer bestimmten Interessenlage ihre Vertragsverhältnisse zu Lasten des Steuergläubigers gestalten. Fehlt im Einzelfall der natürliche Interessengegensatz zwischen den Vertragspartnern, bedarf es einer Überprüfung, inwieweit geleistete Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden.

       

    2. Eine Versorgungszusage an den Ehegatten des Betriebsinhabers ist nur anzuerkennen, wenn und soweit sie eindeutig vereinbart und ernstlich gewollt sowie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Dabei wird ein zivilrechtlich wirksam begründeter Anspruch des Ehegatten-Arbeitnehmers ebenso vorausgesetzt wie die voraussichtliche Inanspruchnahme des Arbeitgeber-Ehegatten aus der Pensionsverpflichtung. Die betriebliche Veranslassung ist anhand des sog. Fremdvergleichs festzustellen.

       

     

  14. BFH 09.02.2005 X B 147/04 (BFH/NV 2005 S.1052)


    Eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist.

     

     

  15. FG München 31.03.2010 10 K 2049/08; rkr. (EFG 2010 S. 1191)


    Erteilt ein Einzelunternehmer seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau eine Pensionszusage, sind die hierfür in der Steuerbilanz gebildeten Rückstellungen nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen nicht eindeutig sind, die mangelnde Absicherung der Zusage Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen begründet und die Versorgungszusage mit hoher Wahrscheinlichkeit einem fremden Arbeitnehmer nicht erteilt worden wäre.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 16. September 2010 )
 
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