Eine Sammlung von Entscheidungen zu Arbeitnehmer-Ehegatten.
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FG Köln 06.11.1996 12 K 73/90 u. 12 K 74/90; rkr. (LX 0144172 u. LX 0144173)
Anerkennung einer Pensionszusage im Rahmen eines
Ehegatten-Arbeitsverhältnisses (Fremdvergleich; Überversorgung durch
zusätzliche Direktversicherung; keine Absicherung des Gehaltsverzichts
wegen Pensionszusage durch Rückdeckungsversicherung). Übertragung der
Grundsätze zur Rückdeckungsversicherung beim GGF einer
Kapitalgesellschaft auf Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten?
Gegen die beiden vorstehenden Urteile waren Revisionsverfahren
unter den Aktenzeichen III R 22/97 und III R 23/97 anhängig. Mit zwei Beschlüssen
vom 20.12.2000 hat der BFH die Revisionen der Kläger als unbegründet
zurückgewiesen.
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FG Hamm 20.11.1996 3 K 3273/92; rkr. (EFG 1997 S. 544)
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Eine betriebliche Veranlassung für eine im Rahmen eines
Ehegattenarbeitsverhältnisses gegebene Pensionszusage liegt nicht vor,
wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte bei Erteilung der Zusage das 64.
Lebensjahr bereits vollendet hat.
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Unter den vorstehenden Umständen ist die Bildung einer
Pensionsrückstellung unzulässig. Eine trotzdem gebildete Rückstellung
ist ein Bilanzierungsfehler, der grundsätzlich in der Bilanz des
Wirtschaftsjahres zu berichtigen ist, in dem es zu der fehlerhaften
Bilanzierung gekommen ist.
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FG Köln 18.06.1997 10 K 5098/95; rkr. (vgl. Nr. 12) (EFG 1999 S. 109)
Die Feststellung der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen
für Pensions- und Tantiemezusagen an Angehörige setzt auch bei
Nichtbeschäftigung vergleichbarer familienfremder Arbeitnehmer nicht
notwendig den Nachweis der betriebsübergreifenden Üblichkeit derartiger
Zusatzvergütungen voraus.
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BFH 07.08.1997 X B 247/96 (BFH/NV 1998 S. 440)
Eine betriebliche Pensionsordnung, durch die Ansprüche des
Arbeitnehmer-Ehegatten begründet werden, eine Pensionszusage an
familienfremde Arbeitnehmer jedoch völlig im Belieben des Unternehmers
steht, kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden.
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FG Baden-Württemberg 13.08.1998 8 V 24/96; rkr. (JURIS)
Ein Arbeitgeber würde die Entscheidung, einem familienfremden
Arbeitnehmer eine Pensionszusage zu erteilen, insbesondere davon
abhängig machen, ob das Unternehmen den zusätzlichen betrieblichen
Aufwand verkraften kann und ob ihm nach Berücksichtigung dieses
Aufwands noch ein angemessener Gewinn verbleibt. Insoweit würde ein
Arbeitgeber, der selbst im Unternehmen mitarbeitet, im Rahmen der
anzustellenden Überlegungen auch einen eigenen Unternehmerlohn
berücksichtigen.
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FG Rheinland-Pfalz 25.11.1998 1 K 2490/98; rkr. (EFG 1999 S. 230)
Können bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis Zahlungen für eine
Direktversicherung unter dem Gesichtspunkt der Überversorgung
steuerlich nicht als Betriebsausgaben des Arbeitgebers anerkannt
werden, so sind sie damit zugleich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
des Arbeitnehmers.
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FG Rheinland-Pfalz 23.04.1999 3 K 2253/96; n.rkr. (JURIS)
Die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen hat steuerrechtlich ausschließlich aus
der Sicht desjenigen zu erfolgen, von dem die Zusage gemacht worden ist. Deshalb sind Pensionszusagen, die
unmittelbar vor Aufgabe des Betriebs einer OHG nach kurzer Betriebszugehörigkeit den Söhnen eines Gesellschafters
gewährt werden, im Rahmen eines Fremdvergleichs bei der OHG auch dann nicht als betrieblich veranlaßt anzusehen,
wenn der Betrieb später von einer neu errichteten GmbH fortgeführt wird, in der die Pensionsberechtigten zunächst
Gesellschafter und später auch Geschäftsführer sind.
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FG München 09.12.1999 15 K 4568/96; rkr. (EFG 2000 S. 853)
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Die vom BFH für beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entwickelten Grundsätze zur
Erdienbarkeit einer Pension als Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Pensionsrückstellung
gelten in gleicher Weise für Pensionszusagen an den Arbeitnehmer-Ehegatten eines Einzelunternehmers.
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Bei der Prüfung der Erdienbarkeit ist nicht der Zeitraum der tatsächlichen Dienstleistung zugrunde zu
legen, sondern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts bzw. der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
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BFH 25.04.2000 XI B 34/99 (BFH/NV 2000 S. 1201)
Prüft das FG aufgrund der Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 1993 (XI R 2/93, BFHE 172, 382, BStBl II 1994,
111), ob die ''Arbeitgeber-Mutter'' mit der Inanspruchnahme aus einer dem Sohn
gegebenen Pensionszusage rechnen muß, weicht es nicht von der Entscheidung des BFH vom 15. Oktober 1997 (I R 42/97,
BFH/NV 1998, 927) ab. In der bezeichneten Entscheidung hat der I. Senat es nur für unzulässig gehalten, bei einer
GmbH die Einstellung des Betriebes und damit die Nichterfüllung einer dem Geschäftsführer erteilten Pensionszusage
zu unterstellen, wenn der Geschäftsführer in den Ruhestand tritt.
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BFH 04.05.2000 IV B 143/99 (BFH/NV 2000 S.
1336)
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Wird eine Betriebsaufspaltung in der Weise
begründet, daß das bisher von einer Personengesellschaft
geführte Unternehmen fortan von einer GmbH betrieben wird, der
die Personengesellschaft ihr Anlagevermögen verpachtet, so ist
die neue Betriebs-GmbH nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der
Personengesellschaft.
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Die Heranführung von Kindern an das Unternehmen
rechtfertigt dann keine vom Fremdüblichen abweichenden
Pensionszusagen, wenn die Zusage nur wenige Tage vor Abmeldung
des Unternehmens erteilt wird.
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FG Köln 28.06.2001 7 K 2014/96 n.rkr. (EFG 2001 S.
1266)
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Eine im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
gewährte Pensionszusage kann ertragsteuerlich nicht anerkannt
werden, wenn der Ehegatte dafür auf einen so wesentlichen Teil
seiner Bezüge verzichtet, dass er von dem ihm verbleibenden
Teil alleine seine Existenz nicht sichern kann und der
Arbeitgeber zudem die eingesparten Mittel in keiner Weise -
etwa in Form einer Rückdeckungsversicherung - für den
zugesagten Versorgungsfall anlegt.
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Wird die in einem früheren VZ gewährte
Pensionszusage - für den eine die Pensionsrückstellung
einschließende und bestandskräftige Steuerfestsetzung vorliegt
- nachträglich vom FA nicht anerkannt, ist die Rückstellung
im ersten offenen VZ in voller Höhe erfolgswirksam
aufzulösen.
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Die steuerliche Nichtanerkennung einer
Pensionszusage alleine rechtfertigt es nicht, das im
Zusammenhang mit der Zusage auf Grund eines Verzichtes des
Arbeitnehmers nicht ausgezahlte Gehalt erfolgswirksam zu
passivieren. Eine Verbindlichkeit oder Rückstellung kann
frühestens für den VZ gebildet werden, in dem der Arbeitgeber
die Pensionszusage widerrufen hat.
Gegen vorstehendes Urteil ist eine
Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen IV B 149/01
anhängig
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BFH 18.12.2001 VIII R 69/98 (vgl. Nr. 3) (BStBl 2002
S.353)
Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und
Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des
Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil
keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren
Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei
anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren
Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung
in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).
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BFH 20.11.2002 X B 6/02 (Haufe-Index 873231)
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Auch Geschiedene - ebenso wie einander gänzlich
Fremde - können aufgrund einer bestimmten Interessenlage ihre
Vertragsverhältnisse zu Lasten des Steuergläubigers gestalten.
Fehlt im Einzelfall der natürliche Interessengegensatz
zwischen den Vertragspartnern, bedarf es einer Überprüfung,
inwieweit geleistete Zahlungen wirtschaftlich auf dem
schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den
Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen
Rechtsgründen erbracht werden.
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Eine Versorgungszusage an den Ehegatten des
Betriebsinhabers ist nur anzuerkennen, wenn und soweit sie
eindeutig vereinbart und ernstlich gewollt sowie dem Grunde
und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist.
Dabei wird ein zivilrechtlich wirksam begründeter Anspruch des
Ehegatten-Arbeitnehmers ebenso vorausgesetzt wie die
voraussichtliche Inanspruchnahme des Arbeitgeber-Ehegatten aus
der Pensionsverpflichtung. Die betriebliche Veranslassung ist
anhand des sog. Fremdvergleichs festzustellen.
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BFH 09.02.2005 X B 147/04 (BFH/NV 2005
S.1052)
Eine Pensionszusage im Rahmen eines
Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist nur dann steuerrechtlich
anzuerkennen, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden
Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die
entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der
Vereinbarungen vorzunehmen ist.
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FG München 31.03.2010 10 K 2049/08; rkr. (EFG 2010 S. 1191)
Erteilt ein Einzelunternehmer seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau eine Pensionszusage, sind die hierfür in der Steuerbilanz gebildeten Rückstellungen nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen nicht eindeutig sind, die mangelnde Absicherung der Zusage Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen begründet und die Versorgungszusage mit hoher Wahrscheinlichkeit einem fremden Arbeitnehmer nicht erteilt worden wäre.