Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des SGB III

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Durch das "Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des dritten Buches Sozialgesetzbuch" vom 10. Dezember 2007 wird zum Einen die Entgeltumwandlung durch Fortsetzung der Sozialabgabenfreiheit gefördert und zum Anderen das Mindestalter im Rahmen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen abgesenkt.

 

 

1. Fortsetzung der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung


Um die betriebliche Altersversorgung als zentrale Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken und der Abschwächung des kräftigen Wachstums der Entgeltumwandlung - das nach der Rentenreform 2001 einsetzte - entgegenzuwirken, wird das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (§ 14 Abs. 1 S. 2, § 115 SGB IV) geändert.

Unabhängig vom Durchführungsweg wird demnach eine Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nach dem 31.12.2008 sozialabgabenfrei bleiben.

2. Absenkung des Unverfallbarkeitsalters und des Finanzierungsbeginnalters

Insbesondere zum Schutz junger kindererziehender Frauen soll die Unverfallbarkeit von Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung künftig auch bei Austritt vor Vollendung des 30. Lebensjahres erreicht werden können.

Dazu wird § 1b Abs. 1 S. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) dahingehend abgeändert, dass für die Unverfallbarkeit eines Rentenanspruchs künftig nur noch die Vollendung des 25. statt des 30. Lebensjahres vorausgesetzt wird. Zusätzlich muss die Zusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens wie bisher fünf Jahre bestanden haben.

Diese Änderung gilt grundsätzlich nur für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2009 erteilt werden. In § 30f Abs. 2 BetrAVG ist allerdings eine Übergangsregelung vorgesehen, die gewährleisten soll, dass Berechtigte mit einer Pensionszusage, die zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2008 erteilt wurde, nicht schlechter gestellt sind, als Berechtigte, die am 01.01.2009 eine Versorgungszusage erhalten. Diese sogenannten Altzusagen können ebenfalls ab Vollendung des 25. Lebensjahres unverfallbar werden, wenn die Zusage nach dem 1. Januar 2009 mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2001 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten haben, gilt auch nach der Neuregelung das 30. Lebensjahr als Mindestalter für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit.

Die Änderungen des Betriebsrentengesetzes werden von Änderungen des Einkommensteuergesetzes begleitet. Für Zusagen, die ab dem 01. Januar 2009 erstmalig erteilt werden, wird das steuerliche Finanzierungsbeginnalter für Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen vom 28. Lebensjahr auf das 27. Lebensjahr (§§ 6a Abs. 2 Nr. 1, 6a Abs 3 S. 2 Nr. 1 S. 6 EStG und § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b und c EStG) abgesenkt.

 

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 7. August 2009 )
 
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