BAG Urteil vom 21.04.2009 zu Zusagen mit Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze |
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Viele betriebliche Versorgungszusagen sehen für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) liegt, höhere Prozentsätze vor, als für den Teil bis zur BBG.
Für das Jahr 2003 wurde die jährliche Beitragsbemessungsgrenze vonregulär 55.200 € außerplanmäßig um 6.000 € auf 61.200 € erhöht.
Nach Ansicht der Bundesarbeitsgerichtes sind die genannten (sog. gesplitteten) Versorgungszusagen durch die Entscheidung des Gesetzgebers regelmäßig lückenhaft geworden. Die entstandene Lücke ist dahingehend zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne diese außerplanmäßige Anhebung berechnet.
Von der so ermittelten Betriebsrente ist dann allerdings der Betrag abzuziehen, um den sich die gesetzliche Rente aufgrund der außerplanmäßigen Anhebung der BBG erhöht hat.
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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 27. Juli 2010 )
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