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Durch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht vielfach Handlungsbedarf zur Anpassung betrieblicher Versorgungswerke.
1. Gesetzliche Regelung
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wird ab dem 01.01.2008 die Regelatersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.
In diesem Zusammenhang wird auch das Betriebsrentengesetz an die neuen Altersgrenzen angepasst.
So wird §2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG so abgeändert, dass für die Berechnung des Quotierungsfaktors im Rahmen einer unverfallbaren Anwartschaft nicht mehr grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr abgestellt wird, sondern auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unverändert kann an die Stelle der Regelaltersgrenze ein früherer Zeitpunkt treten, sofern dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist.
Neu aufgenommen wurde in §2 Abs. 1 BetrAVG eine Regelung für besonders langjährig Versicherte. Falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Pensionierung das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kommt bei der Berechnung des Quotierungsfaktors maximal das 65. Lebensjahr zur Anwendung.
Schließlich wurde auch §6 Satz 1 BetrAVG durch Streichung des Veweises auf das 65. Lebensjahr redaktionell angepasst.
2. Besteht Handlungsbedarf für betriebliche Versorgungswerke?
Die Frage, ob eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an die neuen
Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig ist,
hängt stark von der konkreten Ausgestaltung des Versorgungswerkes ab und ist auf Grund der Vielzahl der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten nicht pauschal zu beantworten.
Im Einzelfall empfiehlt es sich, die folgenden Problemkreise genauer zu untersuchen:
- Ergeben sich durch die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung Regelungslücken oder Widersprüche in der betrieblichen Altersversorgung (z.B. bei Dienstzeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres)?
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Führt die Anhebung der Altersgrenzen zu einer ungewollten Mehrbelastung des Arbeitgebers (z.B. bei Anrechnung einer Sozialversicherungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung)?
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Inwieweit ist eine Anpassung der Versorgungszusage arbeitsrechtlich zulässig (z.B. im Rahmen der 3-Stufen-Theorie des BAG)?
Um den für Ihr Unternehmen nötigen Anpassungsbedarf Ihres Versorgungswerks zu ermitteln, wenden Sie sich bitte an Herrn Löffler oder den persönlichen Ansprechpartner für die betriebliche Altersversorgung Ihrer Firma.
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